EnEV 2014 heute, am
16. Oktober 2013, verabschiedet!
Die
Bundesregierung hat in ihrer heutigen
Kabinetts-Sitzung die neue EnEV-Novelle beschlossen
samt allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat
letzte Woche gefordert hatte. Was verlangte der
Bundesrat für Änderungen? Wie geht es weiter mit der
EnEV 2014? Verschaffen Sie sich einen Überblick mit
unserem Bericht auf dieser Seite.
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BMVBS: Bundesregierung verabschiedet EnEV 2014
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BMVBS: Nichtamtliche Fassung der EnEV 2014 (ÄnderungsVO)
Wer heute baut, anbaut oder saniert muss auch die
geltende Energieeinsparverordnung (EnEV)
berücksichtigen. Zwar gilt die EnEV bundesweit, doch
die praktische Umsetzung verantworten die
Bundesländer. Diese sprechen über den Bundesrat ein
entscheidendes Wort zur EnEV-Novelle. Am
letzten Freitag haben sie diese Chance ausgiebig
wahrgenommen: Sie stimmten der kommenden EnEV 2014
zwar zu, jedoch nur mit einer ganzen Reihe von
verbindlichen Maßgaben zum Entwurf der
Bundesregierung. Inzwischen hat die Bundesregierung
den Änderungen zustimmt
und die EnEV 2014 verabschiedet.

Die folgenden
verbindlichen Maßgaben des Bundesrates beziehen sich
auf den Entwurf der
Entwurf der Bundesregierung für die EnEV 2014
(Bundesrats-Drucksache 113/13):
-
EnEV und
EEWärmeG zusammenführen
Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im
Rahmen der Festlegung der Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden zusammenführen. (§ 1
(1))
-
Ertrag
von Windenergieanlagen korrekt berechnen
Anwendung der Berichtigung zur DIN V 18599
(Energetische Bewertung von Gebäuden), Teil 9,
Ausgabe Mai 2013 explizit angeben. (§ 5 (2))
-
Bei
großflächiger Erweiterung Bewertungskriterien
ändern
Die Anforderungen bei großen Anbauten oder
Ausbauten im Baubestand sollen davon abhängen ob
der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch einen
neuen Wärmerzeuger einbaut. Wenn die
hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter
übersteigt, auch den sommerliche Wärmeschutz
nachweisen. (§ 9 (4) (5))
-
Anforderungen
an betroffene Außenbauteile im Bestand
Wer einen Altbau erweitert oder ausbaut soll die
EnEV-Anforderungen für alle betroffenen
Außenbauteile erfüllen, die den neuen Anbau oder
Ausbau umgeben. (§ 9 (4) (5))
-
Bestimmte alte
Heizkessel nicht mehr betreiben
Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut oder
aufgestellt wurden ab 2015 nicht mehr betreiben.
Heizkessel im Jahr 1985 oder später eingebaut
oder aufgestellt wurden nach Ablauf von 30
Jahren nicht mehr betreiben. Die bereits
bestehende Austauschpflichten für Heizungen, vor
dem 1. Oktober 1978 aufgestellt soll weiterhin
bestehen. (§ 10 (1))
-
Decken-Dämmpflicht nach Norm-Wärmeschutz
bemessen
Als Kriterium soll der Mindestwärmeschutz nach
DIN 4108-2, Ausgabe Februar 2013 gelten.
Zugängliche Decken beheizter Räume gegen
unbeheizten Dachraum gegebenenfalls bis Ende
2015 dämmen, maximaler U-Wert 0,24 Watt/(m²K).
Alternativ, darüber liegendes Dach entsprechend
dämmen. (§ 10 (3))
-
Angaben im
Energieausweis für Wohngebäude anpassen
Endenergiebedarf im Bedarfs-Energieausweis
angegeben wie in geändertem Muster in Anlage 6
angezeigt. Bei Energieverbrauchsausweisen den
Energieverbrauchskennwert angeben. Wenn
Warmwasser nicht enthalten ist Pauschale von 20
kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche
addieren. Im Energieausweis Energiekennwerte
nicht auch bezogen auf die Wohnfläche angeben.
(§ 16a (1), § 29 (2), Anlage 6, Seite 2)
-
In
kommerziellen Anzeigen Energie-Angaben anpassen
Für Wohngebäude auch das im Energieausweis
angegebene Baujahr verpflichtend mit
veröffentlichen sowie die im Energieausweis
genannte Energieeffizienzklasse. Wenn in
älteren, gültigen Energieausweisen keine
Energieeffizienzklasse angegeben, diese in der
Anzeige möglicherweise freiwillig, gemäß
Klasseneinteilung der EnEV 2014 angeben. Im
Muster für Energieausweis als Energiekennzeichen
das Bandtacho plus Effizienzklassen angeben. In
Anlage 10 die Effizienzklassen in Tabelle
aufführen. (§ 16a (1), § 29 (2) (3), Anlage 6
und 10)
-
Hinweis auf
parallele Pflichterfüllung löschen
Da in der Praxis kein Fall bekannt ist, dass ein
Eigentümer parallel mehrere Pflichten erfüllen
musste und deshalb von den EnEV-Anforderungen
befreit werden musste, diese Ausnahme
löschen. (§ 25 (2) (3))
-
Registrierungsnummern online beantragen
Antrag für Registrierungsnummer über
Online-Formular eingeben. Energieausweise sowie
die Datenunterlagen der Kontrollstelle
elektronisch - per E-Mail - übermitteln. Wenn
Antragstellung oder Datenübermittlung unbillige
Härte bedeutet, ausnahmsweise auch in
Papierform. (§ 26c (1), § 26d (6)
-
Angaben bei
Antrag auf Registrierungsnummer ergänzen
Die Angaben beim Antrag auf eine
Registrierungsnummer sollen auch die Information
umfassen ob es sich um einen Neubau oder ein
bestehendes Gebäude handelt. (§ 26c (1))
-
Geprüfte
Energieausweise nicht nochmals prüfen
Zur Kontrolle ausgeloste Energieausweise nicht
nochmals prüfen, wenn bereits nach Landesrecht
kontrolliert. (§ 26d (4))
-
Kontrollen-Daten nicht personenbezogen auswerten
Behörden dürfen Daten aus Energieausweisen und
Inspektionsberichten auch zusätzlich nicht
personenbezogen für ihre Aufgaben auswerten. (§
26d1)
-
Länder erst ab
2017 über ihre Erfahrungen berichten
Bundesländer sollen der Bundesregierung
erstmals nicht zum 1. Mai 2016 sondern ein Jahr
später über ihre Erfahrungen in der praktischen
Anwendung der EnEV 2014 berichten. (§ 26e)
-
Neubaukontrolle
Bundesländer streichen
Neu errichtete Gebäude sollen nicht zusätzlich
von den Bundesländern kontrolliert werden. (§
26f)
-
Verletzen der
Nachrüstpflichten ist Ordnungswidrigkeit
Wer seinen Pflichten im Bestand (Heizung
erneuern, ungedämmte Leitungen und
Geschossdecken dämmen) nicht nachkommt begeht
ggf. eine Ordnungswidrigkeit. (§ 27 (1))
-
Energetische
Anforderungen für Neubau anpassen
Verschärfung des Energiestandards in einer Stufe
ab 1. Januar 2016. (Anlage 1 und Anlage 2)
-
Auf DIN V 18599
in aktueller Ausgabe verweisen
Statische Hinweise auf Ausgabe Dezember 2011
sowie auf Berichtigungen zum Teil 5 und 8 vom
Mai 2013. (Anlage 1)
-
Bilanzierung
für erneuerbare Energien anpassen
Althergebrachte Bilanzierungsweise nach DIN V
4701-10 für Endenergiebedarf auch bei Berechnung
nach DIN V 18599 ggf. anwenden. (Anlage 1)
-
Wärmedurchgang
von beheizten zu unbeheizten Räumen
Keine inhaltliche Änderung sondern nur
Klarstellung: Zwischen beheizen unbeheizten
Räumen den Wärmedurchgangskoeffizient mit dem
Faktor 0,5 wichten. (Anlage 1)
-
Redaktionelle
Folgeänderung
(Anlage
1)
-
Beleuchtung im
Referenzgebäude klarer definierten
Die verschiedenen Ausführungsarten für
"tageslichtabhängige Kontrolle" nach neuer DIN V
18599-4 übernehmen. (Anlage 1)
-
Hohe Räume im
Nichtwohnbau ggf. keine Anforderungen
Zonen in Neubauten mit über 4 m Raumhöhe, die
durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung
beheizt von Neubau-Anforderungen ausnehmen.
(Anlage 2)
-
Auf neue
Ausgeben der DIN V 18599 verweisen
Nicht nur auf die neue Ausgabe vom Dezember 2011
hinweisen sondern auch auf die Berichtigungen
zum Teil 1, die inzwischen veröffentlicht
wurden. (Anlage 2)
-
Wärmeschutz durch
eingeblasene Natur-Dämmstoffe
Wände und Dächer, die durch Einblasen von
Naturdämmstoffen gedämmt werden bei Berechnung
Wärmeleitfähigkeit auf 0,045 W/(mK) begrenzen.
(Anlage 3)
-
Sonderfall
Fenstertüren im Bestand festlegen
Bei Fenstertüren mit Klapp-, Falt-,
Schiebe-Mechanismen den maximalen U-Wert auf 1,6
bzw. 1,9 W/(m² K) begrenzen. (Anlage 3)
Die folgenden
Entschließungen des Bundesrates sind nicht
rechtsverbindlich sondern eine Aufforderung an die
Bundesregierung für das weitere Vorgehen:
-
Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden €
jährlich fördern
Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2
Milliarden Euro pro Jahr ausstatten, verstetigen
und in Bundeshaushalt überführen. Städtische
Strategien und kommunale Konzepte für mehr
Energieeffizienz und Energieeinsparung fördern.
-
EnEV und
EEWärmeG zusammenführen
Die Forderungen des Bundesrates anlässlich der
Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) zur Zusammenführung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
gelten weiterhin.
-
Niedrigstenergie-Standard für öffentlichen
Neubau
Bis spätestens Ende 2016 soll die
Bundesregierung den
Niedrigstenergiegebäudestandard für behördliche
Neubauten definieren und bundesweit regeln.
-
Regeln zur
Berechnung der Wirtschaftlichkeit aufstellen
Die Bundesregierung soll federführend Maßstäbe
zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von
Energiesparmaßnahmen erarbeiten und den
Anwendern der der Energieeinsparverordnung in
geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen.
(§ 25 (1) (2))

Bundesregierung: Wie die zuständigen
Bundesministerien (Bau und Wirtschaft) in ihrer gemeinsamen
Presseinformation berichten, hat die Bundesregierung in ihrer heutigen
´Kabinetts-Sitzung allen Maßgaben des Bundesrates zugestimmt und die
EnEV-Novelle verabschiedet.
Verkündung:
Der nächste Schritt ist die redaktionelle
Aufbereitung des Textes für die EnEV-Novelle für die Verkündung der
Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung
(kurz: EnEV 2014) im Bundesgesetzblatt des
Bundesanzeiger Verlages in Köln. Die EnEV-Novelle
könnte demnach tatsächlich noch in
diesem Jahr im
Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Inkrafttreten:
Wie aus dem Bericht des zuständigen
Bundesministerien hervorgeht, soll die EnEV 2014 höchstwahrscheinlich ab
Frühsommer 2014 gelten, d.h. 6 Monate nach ihrer Verkündung Ende dieses
Jahres im Bundesgesetzblatt. Wie wir es
von den bisherigen EnEV-Fassungen kennen, gelten auch
die auch spezielle
Übergangsfristen, über die wir Sie informieren
werden.
Unser
kostenfreier Newsletter hält Sie auf dem Laufenden, welche neuen
Informationen Sie in EnEV-online finden.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de
| Drucksache 113/13 (Beschluss), 11.10.2013;
Erläuterung zur 915 Plenarsitzung, 11.10.2013
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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