Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
15. Oktober 2012

EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt. 2012:
Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?


In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009 gestalten könnte.

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Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom Stapel gelassen

Es ist soweit: Nachdem die Bundesregierung sich bereits vor einigen Wochen mit den zuständigen Bundesministerien zu den wichtigsten Eckpunkten geeinigt hatte, haben die federführenden Bundesministerin – Bau und Wirtschaft – nun den Entwurf für das novellierte EnEG versandt: Die Empfänger sind die Vertreter der Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände sowie die betroffenen Wirtschaftsverbände.

Bis zum 12. November 2012 – d.h. in den nächsten vier Wochen – können sie sich zunächst schriftlich zu dem Entwurf äußern und ihre Position erläutern. Parallel dazu werden sie auch demnächst zu einer mündlichen Anhörung eingeladen. Der Termin und der Ort stehen noch nicht fest.

Was soll sich soweit ändern durch diesen Entwurf der EnEG-Novelle? Die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum geltenden EnEG 2009 haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

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Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) als Grundlage der EnEV

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) betrifft Sie als Architekten, Planer oder Auftraggeber nicht direkt. Nur bei den Ordnungswidrigkeiten verweist die aktuelle EnEV 2009 auf das EnEG 2009, das auch die Höhe der drohenden Geldbußen bestimmt.

Als der Bundestag das erste EnEG 1976 verabschiedete war es die Konsequenz und politische Antwort auf die Erdölkrise. Das EnEG ermächtigt seither die Bundesregierung dass sie Verordnungen erlässt – wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) – die dazu führen, dass im Gebäudebereich Energie eingespart wird. Die ersten Rechtsverordnungen waren übrigens die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und danach die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).

Allerdings muss der Bundesrat auch jeweils zustimmen, denn die Bundesländer sind dafür verantwortlich, wie diese Rechtsverordnungen zur Energieeinsparung in der Praxis umgesetzt werden. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer in den fachspezifischen Ausschüssen. Wenn eine Verordnung wie die EnEV geändert wird arbeiten diese Ausschüsse Empfehlungen aus, die bei der Abstimmung in der Plenarsitzung des Bundesrates berücksichtigt werden.

Als das EnEG zuletzt 2008 geändert wurde befassten sich auch der im Bundesrat damit - federführend der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo). Beteiligt waren jedoch auch der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi).
| www.bundesrat.de | Drucksache 6562/1/08

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EU-Gebäude-Richtlinie 2010 erfordert EnEG-Novelle

Die neugefasste „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ macht es erforderlich dass die Bundesregierung zunächst das aktuelle geltende EnEG 2009 und danach auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 200) ändert. Den gesamten Text der EU-Richtlinie finden Sie im Experten-Portal EnEV-online.de im Html- und Pdf-Format.
| www.enev-online.de/epbd/2010/ 

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Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021

Die EnEG-Novelle soll - laut Referentenentwurf - in einem neuen, zusätzlichen Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude, die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.

Der Novellen-Entwurf schreibt auch den Zeitplan für die Niedrigstenergie-Neubaupflicht vor, der sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie ausrichtet: Betroffen sollen demnach all diejenigen Bauherrn sein, die einen Neubau ab dem Jahr 2021 errichten.

Die Autorin geht davon aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten Bauherrn, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einreichen den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das Datum des Baubeginns maßgeblich.

Zwei Jahre früher - ab dem Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden.

Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die energetischen Anforderungen für den Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.
| www.enev-online.org/enev_2009_praxishilfen/
eneg_2009_energieeinsparungsgesetz.htm

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Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Anlagen energieeffizient betreiben

Das aktuelle EnEG 2009 ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“ regelt.
Die neue EU-Richtlinie erfordert, dass diese Ermächtigung nun ausgeweitet wird und auch die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Inspektoren umfasst.

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Energieausweis im Baubestand wird rechtsverbindlich

Die größten Änderungen fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden.

Das aktuelle EnEG 2009 regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises formulieren darf. Der Entwurf für die EnEG-Novelle erweitert diese Anforderungen im Hinblick auf folgende Aspekte:

  • Modernisierungsempfehlungen integrieren:
    Die Sanierungs-Hinweise sollen Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr begleitend beigelegen, weil sie bereits fester Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind. Auch sollen sie nicht mehr „kostengünstige“ sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.

  • Energieausweis aushändigen:
    Verkäufer und Vermieter sollen den Energieausweis künftig nicht nur bestimmten Dritten „zugänglich machen“ – oder einfacher gesagt "zeigen" -, sondern müssen den Energieausweis den berechtigten Personen "vorlegen oder übergeben".

  • Energiekennwerte in Anzeigen angeben:
    Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) direkt regeln.

  • Energieausweis auch im Kino usw. aushängen:
    Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben erlässt zu dem "Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden". Weil die EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese Ermächtigung auch zu erweitern auf "den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude". Die EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen müssen.

  • Energieausweis wird rechtsverbindlich:
    Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information". Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar noch: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften."
    Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und weist direkt darauf hin, dass: "Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.".
    Der Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell darauf hinweist, dass nur die Energieausweise und die Daten, die im kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der Information dienen. Die juristischen Feinheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

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Kontrolle: Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

Die EU setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die Praxis zeigen.

Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18, dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Der Entwurf für die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten.

Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin dass sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert werden.

Im Einzelnen sind es:

  • Kontrolle: Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Prüfungen,

  • Vorgehen: die Regeln nach den die Energieausweis und Inspektionsberichte erfasst werden, wie die Registrierungsnummern beantragt werden,

  • Ablauf: die Art und Weise wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.

  • Übergangslösung: Da eine Übergangslösung für das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine Behörde für die übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch übergangsweise auf bestimmte Behörden übertragen.

  • Länderpraxis: Die Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen, wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben betreuen.
    Die EnEG-Novelle ermächtigt die Landesregierungen auch bestimmte Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen, sie müssen allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben erfüllt werden.

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Inkrafttreten: EnEG-Novelle gilt einen Tag nach Verkündung

Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel, dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft.

Beim EnEG sieht es anders aus. Da es ein Gesetz und keine Verordnung ist, muss nur der Bundestag der Änderung, bzw. Novelle zustimmen. Danach kann das „Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt gleich am nächsten Tag in Kraft.

Wir werden in EnEV-online.de die novellierte EnEG-Fassung als Html-Text dermaßen veröffentlichen, dass Sie auf einen Blick nachvollziehen können was sich geändert hat.

Damit Sie, liebe Leser, die vorgeschlagenen Änderungen auch leichter nachvollziehen können finden Sie in EnEV-online die beiden Entwürfe – für das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie für die Energieeinsparverordnung (EnEV) - auch als Html-Versionen mit den vorgeschlagenen Änderungen in roter Schrift hervorgehoben.

| www.enev-online.com

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
| EnEG-Novelle Referentenentwurf - konsolidierte Fassung (html)
| EnEG-Novelle Referentenentwurf - konsolidierte Fassung (pdf)
| EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung Html-Format

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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