In diesem Beitrag erfahren Sie wie die
anstehende Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden
Gesetz EnEG 2009 gestalten könnte.

Es ist soweit: Nachdem die
Bundesregierung sich bereits vor einigen Wochen mit den
zuständigen Bundesministerien zu den wichtigsten
Eckpunkten geeinigt hatte, haben die federführenden
Bundesministerin – Bau und Wirtschaft – nun den Entwurf
für das novellierte EnEG versandt: Die Empfänger sind
die Vertreter der Bundesländer, die kommunalen
Spitzenverbände sowie die betroffenen
Wirtschaftsverbände.
Bis zum 12. November 2012
– d.h. in den nächsten vier Wochen – können sie sich
zunächst schriftlich zu dem Entwurf äußern und ihre
Position erläutern. Parallel dazu werden sie auch
demnächst zu einer mündlichen Anhörung eingeladen. Der
Termin und der Ort stehen noch nicht fest.
Was soll sich soweit
ändern durch diesen Entwurf der EnEG-Novelle? Die
vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum geltenden
EnEG 2009 haben wir für Sie kurz zusammengefasst:
Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) betrifft Sie als
Architekten, Planer oder Auftraggeber nicht direkt. Nur
bei den Ordnungswidrigkeiten verweist die aktuelle EnEV
2009 auf das EnEG 2009, das auch die Höhe der drohenden
Geldbußen bestimmt.
Als der Bundestag das
erste EnEG 1976 verabschiedete war es die Konsequenz und
politische Antwort auf die Erdölkrise. Das EnEG
ermächtigt seither die Bundesregierung dass sie
Verordnungen erlässt – wie beispielsweise die
Energieeinsparverordnung (EnEV) – die dazu führen, dass
im Gebäudebereich Energie eingespart wird. Die ersten
Rechtsverordnungen waren übrigens die
Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und danach die
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).
Allerdings muss der
Bundesrat auch jeweils zustimmen, denn die Bundesländer
sind dafür verantwortlich, wie diese Rechtsverordnungen
zur Energieeinsparung in der Praxis umgesetzt werden. Im
Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer in den
fachspezifischen Ausschüssen. Wenn eine Verordnung wie
die EnEV geändert wird arbeiten diese Ausschüsse
Empfehlungen aus, die bei der Abstimmung in der
Plenarsitzung des Bundesrates berücksichtigt werden.
Als das EnEG zuletzt 2008
geändert wurde befassten sich auch der im Bundesrat
damit - federführend der Ausschuss für Städtebau,
Wohnungswesen und Raumordnung (Wo). Beteiligt waren
jedoch auch der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi).
| www.bundesrat.de | Drucksache 6562/1/08

Die neugefasste
„Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden“ macht es erforderlich dass die
Bundesregierung zunächst das aktuelle geltende EnEG 2009
und danach auch die geltende Energieeinsparverordnung
(EnEV 200) ändert. Den gesamten Text der EU-Richtlinie
finden Sie im Experten-Portal EnEV-online.de im Html-
und Pdf-Format.
|
www.enev-online.de/epbd/2010/

Die EnEG-Novelle soll -
laut Referentenentwurf - in einem neuen, zusätzlichen
Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für
Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude,
die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr
Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich
durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.
Der Novellen-Entwurf
schreibt auch den Zeitplan für die
Niedrigstenergie-Neubaupflicht vor, der sich an den
Vorgaben der EU-Richtlinie ausrichtet: Betroffen sollen
demnach all diejenigen Bauherrn sein, die einen Neubau
ab dem Jahr 2021 errichten.
Die Autorin geht davon
aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den
geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes
bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist
soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige
ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche
EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten
Bauherrn, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag
oder eine Bauanzeige einreichen den
Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die
weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das
Datum des Baubeginns maßgeblich.
Zwei Jahre früher - ab dem
Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für
diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer
Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden.
Der Entwurf für die
EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die
energetischen Anforderungen für den
Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer
Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch
greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die
Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung
bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.
|
www.enev-online.org/enev_2009_praxishilfen/
eneg_2009_energieeinsparungsgesetz.htm

Das aktuelle EnEG 2009
ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen)
die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch
die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf
die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und
Einrichtungen …“ regelt.
Die neue EU-Richtlinie erfordert, dass diese
Ermächtigung nun ausgeweitet wird und auch die
Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung
von Inspektionen sowie die Anforderungen an die
Qualifikation der berechtigten Inspektoren umfasst.

Die größten Änderungen
fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im
Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den
Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als
öffentlicher Aushang in Gebäuden.
Das aktuelle EnEG 2009
regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen
die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises
formulieren darf. Der Entwurf für die EnEG-Novelle
erweitert diese Anforderungen im Hinblick auf folgende
Aspekte:
-
Modernisierungsempfehlungen integrieren:
Die Sanierungs-Hinweise sollen
Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr
begleitend beigelegen, weil sie bereits fester
Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind.
Auch sollen sie nicht mehr „kostengünstige“
sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der
Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.
-
Energieausweis
aushändigen:
Verkäufer und Vermieter sollen den
Energieausweis künftig nicht nur bestimmten
Dritten „zugänglich machen“ – oder einfacher
gesagt "zeigen" -, sondern müssen den
Energieausweis den berechtigten Personen
"vorlegen oder übergeben".
-
Energiekennwerte in Anzeigen angeben:
Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in
einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig
auch Angaben aus dem Energieausweis mit
veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau
handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern
wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) direkt
regeln.
-
Energieausweis
auch im Kino usw. aushängen:
Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die
Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben
erlässt zu dem "Aushang von Energieausweisen für
Gebäude, in denen Dienstleistungen für die
Allgemeinheit erbracht werden". Weil die
EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf
großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit
regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der
Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese
Ermächtigung auch zu erweitern auf "den Aushang
von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr und die Art der Gebäude". Die
EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in
welchen Gebäudetypen mit starkem
Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen
müssen.
-
Energieausweis
wird rechtsverbindlich:
Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz:
"Die Energieausweise dienen lediglich der
Information". Dieses soll sich nach dem Willen
der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste
EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar
noch: "Die Energieausweise dienen lediglich der
Information; etwaige Rechtswirkungen oder
sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen
sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften."
Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010
verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und
weist direkt darauf hin, dass: "Mögliche
Rechtswirkungen der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen
Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den
nationalen Rechtsvorschriften.".
Der Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese
Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell
darauf hinweist, dass nur die Energieausweise
und die Daten, die im kommerziellen
Immobilienanzeigen genannt werden müssen,
lediglich der Information dienen. Folglich sind
alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich,
weil sie nicht nur der Information dienen. Die
juristischen Feinheiten und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

Die EU setzt auf
Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von
Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich
bewährt wird die Praxis zeigen.
Die
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18,
dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges
System einrichten mit dem sie die Energieausweise
für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von
Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren
können. Der Entwurf für die EnEG-Novelle greift
diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen
Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten.
Der Entwurf für die
EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin
dass sie verordnet auf welche Art und Weise die
Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen
kontrolliert werden.
Im Einzelnen sind es:
-
Kontrolle:
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Prüfungen,
-
Vorgehen:
die Regeln nach den die Energieausweis und
Inspektionsberichte erfasst werden, wie die
Registrierungsnummern beantragt werden,
-
Ablauf: die
Art und Weise wie die Energieausweise,
Inspektionsberichte und erhobenen Daten
aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die
Daten, die bei der Kontrolle erhoben und
gespeichert werden.
-
Übergangslösung: Da eine Übergangslösung für
das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die
Bundesregierung auch eine Behörde für die
übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten
sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch
übergangsweise auf bestimmte Behörden
übertragen.
-
Länderpraxis:
Die Landesregierungen werden durch die
EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der
Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen
zu erlassen, wie wir sie als
Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in
etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie
bestimmen, wie sie die Energieausweise und
Inspektionsberichte kontrollieren und welche
Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben
betreuen.
Die EnEG-Novelle ermächtigt die
Landesregierungen auch bestimmte
Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder
Sachverständige zu übertragen, sie müssen
allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben
erfüllt werden.

Von der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die
Regel, dass stets einige Monate vergehen von der
Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum
tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde
beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat
Anfang Oktober 2009 in Kraft.
Beim EnEG sieht es
anders aus. Da es ein Gesetz und keine Verordnung
ist, muss nur der Bundestag der Änderung, bzw.
Novelle zustimmen. Danach kann das „Vierte Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im
Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt gleich
am nächsten Tag in Kraft.
Wir werden in
EnEV-online.de die novellierte EnEG-Fassung als
Html-Text dermaßen veröffentlichen, dass Sie auf
einen Blick nachvollziehen können was sich geändert
hat.
Damit Sie, liebe
Leser, die vorgeschlagenen Änderungen auch leichter
nachvollziehen können finden Sie in EnEV-online die
beiden Entwürfe – für das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) sowie für die Energieeinsparverordnung (EnEV)
- auch als Html-Versionen mit den vorgeschlagenen
Änderungen in roter Schrift hervorgehoben.
|
www.enev-online.com

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
|
EnEG-Novelle
Referentenentwurf - konsolidierte Fassung
(html)
|
EnEG-Novelle
Referentenentwurf - konsolidierte Fassung
(pdf)
|
EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung
Html-Format
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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