Seit dem 13. Juli 2013 ist das
novellierte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft. Seit
diesem Tag gelten auch die Änderungen, die direkt
die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
betreffen: Die bisherige Pflicht
in bestimmten Bestandsgebäuden die elektrischen
Speicherheizungen außer Betrieb zu nehmen - wie
es die
EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von
elektrischen Speicherheizsystemen) regelte -
hebt die neueste
EnEG-Novelle wieder auf. In diesem Beitrag erfahren
Sie wie es zu dieser Pflicht kam und wieso
das Verbot der Speicherheizungen im Bestand wieder aufgehoben wurde.

Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt seit 1976 die
Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, die bewirken sollen,
dass wir in Gebäuden weniger Energie zum Heizen,
Warmwasser, Lüften und Kühlen benötigen. Die ersten Rechtsverordnungen waren übrigens die
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) und die
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1978). 2001 löste die
Energieeinsparverordnung (EnEV) diese beiden Regelungen
ab.
Aktuell gilt die
EnEV 2009. Diese Fassung ist seit
dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Bundesregierung
änderte im Jahr 2009 die vorhergehende
EnEV 2007
aufgrund des dazumal zum dritten Mal novellierten
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009).

Nun gilt also das neue
EnEG
2013. Das vorhergehende
EnEG 2009 schaffte auch den
gesetzlichen Rahmen für die neue Pflicht die elektrischen
Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden im Rahmen des
§ 4
(Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende
Gebäude) Absatz 3. Darin wurde die Bundesregierung u. a.
auch ermächtigt
„… In bestehenden Gebäuden elektrische
Speicherheizsysteme und Heizkessel, die beim
bestimmungsgemäße Nutzung wesentlich mehr Energie
verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und
Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu
nehmen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine
Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und
Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer
vergleichbaren Energieeinsparung führen, auch wenn er
sonst für das Gebäude, die Anlage wurde die Einrichtung
keine Änderung durchgeführt wurde.“
Allerdings erinnerte das
EnEG 2009 anschließend auch an das
Wirtschaftlichkeitsgebot:
„… Die Maßnahmen … Müssen
generell zu einer wesentlichen Verminderung der
Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen
durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
angemessener Fristen erwirtschaftet werden können…“ Mit
anderen Worten: Das Geld, das der Eigentümer für diese
Energiesparmaßnahmen investiert muss er sich durch die
eingesparten Energiekosten wieder „einholen“.

Warum führte das EnEG 2009
dieses neue Betriebs-Verbot ein?
Die Antwort bietet die
Bundesregierung mit ihren „Eckpunkten für ein
integriertes Energie- und Klimaprogramm“ aus dem Sommer
2007.
Hier heißt es unter Nummer 10 Energieeinsparverordnung:
„Ist: Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV) an den energetischen Standard von Gebäuden
entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik.
Wirtschaftlich nutzbare Potenziale zur Verbesserung der
Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Gebäudebereich werden nicht ausgeschöpft. Zudem
sollten die in rund 1,4 Mio. Wohnungen noch vorhandenen
Nachtstromspeicherheizungen langfristig ersetzt werden. Ziel: Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden
in Stufen dem Stand der Technik und der
Energiepreisentwicklung angepasst. Ab dem Jahr 2020 soll
die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst weitgehend
unabhängig von fossilen Energieträgern sein. Maßnahmen: Novellierung der EnEV im Rahmen der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit folgenden Eckpunkten
: A) Verschärfung des Anforderungsniveaus und
Nachrüstungsverpflichtungen … B) Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen
-
Regelungen zur
stufenweisen Außerbetriebnahme von
Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von
Raumwärme.
-
Fristenregelungen
mind. 10 Jahre; Härtefall- /
Befreiungsregelungen; Entfallen der
Außerbetriebnahmepflicht, wenn auch unter
Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten
Austausch unwirtschaftlich ist.
-
Förderung im
Rahmen des CO2-Gebäudesanierungs-programms.
-
Prüfung einer
Selbstverpflichtung der Stromwirtschaft, den
Austausch gegen Wärmepumpen zu fördern."
Federführung: BMVBS /
BMWi, Beteiligung BMU, BMF“
Quelle:
Eckpunkte für ein integriertes Energie- und
Klimaprogramm, Bundesumweltministerium, www.bmu.de
Diese Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) war
bereits im Jahr 2007 politisch umstritten. Die
FDP-Bundestagsfraktion hat in Anfragen an die
Bundesregierung dagegen plädiert zum Bespiel mit
folgenden Fragen:
"1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele
private Wohnhäuser von der eingangs beschriebenen
Situation in einem Sinne betroffen sind, wonach bei
deren Errichtung im Rahmen der jeweiligen
Baugenehmigungen der Einbau von
Nachtstromspeicherheizungen zwingend vorgeschrieben
worden ist?
...
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung,
dass im Fall der betreffenden Wohnhäuser wegen fehlender
Heizleitungen, Radiatoren, Kamine und Kellerräume sowie
der Notwendigkeit, für die geforderten Maßnahmen
Erdarbeiten durchzuführen, Geschossbetondecken
durchbohrt bzw. beschädigt sowie Fußböden und Beläge
erneuert werden müssten, was einer Entkernung der
betreffenden Gebäude gleichkäme?
8. Wie sollen derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen
der Bundesregierung von den betroffenen Eigentümern
finanziert werden, zumal dann, wenn diese beispielsweise
als Ruheständler über kein Erwerbseinkommen mehr
verfügen, aus dem mögliche Kredite bedient werden
könnten?"
Wer die Antworten der
Bundesregierung auf diese und weitere Fragen lesen
möchte, findet folgendes Dokument auf den Webseiten des
Bundestages:
Bundestag Drucksache 16/7275 vom 26.11.2007
Noch vor der
Verabschiedung des EnEG 2009 hatte die FDP-Fraktion Im
Dezember 2008 einen Entschließungsantrag beim Bundestag
eingereicht. Das folgende Zitat fasst ihre Gründe gegen
gegen die Pflicht die elektrischen Speicherheizung in
bestimmten Bestandsgebäuden außer Betrieb zu nehmen kurz zusammen:
"II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,
-
die bestehenden
Pläne zur erzwungenen Außerbetriebnahme von
Nachtstromspeicherheizungen in der bisherigen
pauschalen Form nicht weiter zu verfolgen;
-
Eigentümern von
Nachtstromspeicherheizungen die Vorteile des
liberalisierten Strommarktes zugänglich zu
machen, da der Wechsel zu anderen und billigeren
Anbietern für diese Stromkunden immer noch nicht
möglich ist;
-
die auf Seiten der
Netzregulierung erforderlichen Regelungen für
die Einführung intelligenter Zähler unverzüglich
zu erarbeiten, um das Angebot lastabhängiger
Tarife zu ermöglichen und Wettbewerbern (mit
Zustimmung des Stromkunden) einen Zugang zu den
Verbrauchs- und Lastdaten zu geben, die für die
Erstellung solcher neuartiger
Wettbewerbsangebote erforderlich sind. Dazu
gehören Standards für die technischen
Anforderungen an Zähler, ins- besondere
hinsichtlich der Fernauslesbarkeit, der
Fernsteuerbarkeit und der Datenformate;
-
im Dialog mit den
Netzbetreibern die regulatorischen
Voraussetzungen zu prüfen, wie
Nachtstromspeicherheizungen in
Smart-grid-Konzepte eingebunden werden können,
die ihre Nutzung als (Wärme-)Energiespeicher
ins- besondere auch für Strom aus erneuerbaren
Energien erlauben bzw. optimieren;
-
dem Deutschen
Bundestag ein widerspruchsfreies und
hinsichtlich seiner Bestandteile aufeinander
abgestimmtes, konsistentes Konzept für einen
wirksamen und zugleich wirtschaftlichen
Klimaschutz im Rahmen des europäischen
Emissionshandels vorzulegen."
Quelle:
Bundestag
Drucksache 16/11438, vom 17.12.2008

Pflicht: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
wurde 2009 trotzdem geändert und ermächtigte die
Bundesregierung die elektrischen Speicherheizungen
anhand einer Rechtsverordnung außer Betrieb nehmen zu
lassen.
Diese neue Pflicht regelte dann die
EnEV 2009 im § 10a
(Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen). Sie verbot den Eigentümern von
gewissen Bestandsgebäuden ihre elektrischen
Speicherheizungen weiterhin zu betreiben:
-
Wohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen: - Mehrfamilienhaus mit mindestens sechs Wohnungen,
- Raumwärme nur über elektrische Speicherheizsysteme, - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche
(W/m²).
-
Nichtwohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen: - jährlich mindestens vier Monate beheizt, - Innentemperatur wenn beheizt mindestens 19 °C, - mehr als 500 m² Nutzfläche mit
elektrischen
Speicherheizsystemen beheizt, - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche
(W/m²).
Zeitplan: Die EnEV 2009 führte diese Pflicht
schrittweise ein. Als Maßstab galt das Datum, wann das
elektrische Speicherheizsystem eingebaut oder
aufgestellt wurde. Bei mehreren Heizaggregaten im
Gebäude galt als Maßstab der Zeitpunkt wann das
zweitälteste Aggregat eingebaut oder aufgestellt wurde.
Ausnahmen: Die EnEV 2009 eröffnete betroffenen Eigentümern jedoch
auch etliche Möglichkeiten diese Pflicht zu umgehen. In
folgenden Fällen mussten sie Speicherheizungen nicht
abschalten:
-
Andere öffentlich-rechtliche Pflichten des betroffenen
Eigentümers standen im Widerspruch zu dieser Regelung.
-
Der Eigentümer konnte die elektrische Speicherheizung
trotz möglicher Fördermittel nicht wirtschaftlich
erneuern.
-
Der Bauantrag für das betroffene Bestandsgebäude wurde
am 1. Januar 1995 oder später gestellt.
-
Das Gebäude erfüllte die Anforderungen der
Wärmeschutz-Verordnung (WSchVO 1995) bereits bei seiner
Fertigstellung.
-
Das Bestandsgebäude wurde inzwischen nachweislich auf
den energetischen Standard der WSchVO 1995 saniert.
Die EnEV 2009 wies auch darauf hin, dass betroffene
Eigentümer eine Befreiung aufgrund eines Antrags zu
erwirken - siehe
EnEV 2009, § 25 (Befreiungen).
Aufhebung Verbot: Durch das verkündete EnEG 2013 gilt der
§ 10a
(Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) der EnEV 2009 seit dem 13. Juli
2013 NICHT MEHR! Das EnEG 2013 hat diese bisherige
Regelung der EnEV 2009 durch den
Artikel 1a (Änderung
der Energieeinsparverordnung) aufgehoben, wie folgt:
"Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 1519), die zuletzt
durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 2449, 2452) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie folgt gefasst: § 10 a (weggefallen). 2. § 10 a wird aufgehoben."
Quelle: EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013,
Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 36, 2013, Seite
2197-2200. www.bundesgesetzblatt.de

Auf der Suche nach einer
amtlichen Begründung für diese Änderung des EnEG 2013
findet man in der Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(Bundestag Drucksache 17/13527, 15. Mai 2013) nur folgende kurze
Erklärung auf Seite 16:
"Die Verordnungsermächtigung für
Regelungen über die Außerbetriebnahme elektrischer
Speicherheizsysteme in § 4 Absatz 3 Satz 1 EnEG soll
entfallen."
Genaueres konnten wir soweit nicht
verbindlich erfahren und die zugrundeliegenden
Ausschussdrucksachen, in denen die Fraktionen ihre
Empfehlungen aussprechen, sind nicht öffentlich
zugänglich.
Eine Erklärung hat der Parlamentarische Staatssekretär
Mücke vom Bundesbauministerium präsentiert im Rahmen
seiner Rede in der
Bundesrats-Plenarsitzung vom 7. Juni
2013.
Wir zitieren aus dem stenografischer Bericht:
„.. Last, but not least: Auf Initiative des Bundestages ist die
Aufhebung des Verbots der Nachtstromspeicherheizungen
Bestandteil der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
geworden. Auf Grund der Zunahme des Anteils
umweltfreundlicher, erneuerbarer Energien an der
Stromerzeugung und der Notwendigkeit
energiewirtschaftlicher Speicherkapazitäten hat sich
diesbezüglich eine neue Sichtweise ergeben. Die heutige
energiepolitische Situation ist eine andere als zu
Zeiten der Einführung des Betriebsverbots. Deshalb
bedurfte es einer ordnungspolitischen Neubewertung, die
letztlich zur Streichung des bisherigen Verbots des
Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen geführt hat.“
Eine Fülle von Argumenten für elektrische
Speicherheizungen finden sich in der
Stellungnahme des
Sachverständigen, Dr. Norberg Verweyen, Geschäftsführer
RWE Effizienz GmbH, Dortmund. Der Bauausschuss des
Bundestages hatte ihn zur öffentlichen Anhörung am 17.
April 2013 zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) eingeladen. Verweyen präsentiert unter Nr. 4
(Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizungen) auf
über zwei Seiten die Gründe weshalb die Bundesregierung
das Speicherheizungs-Verbot wieder aufheben sollte,
beispielsweise:
-
„Auf Grund des sich verbessernden Strommixes
verbessert sich auch die Ökobilanz der Speicherheizung.
Speicherheizungen, die im Rahmen eines Lastmanagements
eingesetzt werden, werden eine noch bessere Ökobilanz
aufweisen.
-
Bestehende Speicherheizungen können mit einer neuen
Regelung einen signifikanten Beitrag zur besseren
Integration von fluktuierend regenerativ erzeugtem Strom
beitragen. Das technisch wirtschaftlich erschließbare
Potenzial ist mit 10.000 MW sehr groß und sofort
verfügbar.
-
Der Bestand an Speicherheizungen wird nach unserer
Einschätzung auch ohne Verbot kontinuierlich abnehmen,
vorhandene Anlagen werden im Rahmen von energetischen
Sanierungen zurückgebaut. Jedoch würde die Aufhebung der Außerbetriebnahme-Regelungen insbesondere älteren
Speicherheizungsnutzern eine große Verunsicherung
nehmen.
-
Neben Speicherheizungen kann die zukunftsfähige
Wärmepumpe ebenfalls zum Lastmanagement und der
Integration von regenerativem Strom eingesetzt werden.
Hier sehen wir künftig ein weiter steigendes Potenzial
(heute rd. 1.500 MW; 2020 rd. 3.000-3.500 MW, Tendenz
weiter steigend)“.

Seit dem 13. Juli 2013 ist
das novellierte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in
Kraft und hat auch das bisherige Verbot des Betriebs von elektrischen
Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden – nach
EnEV 2009, § 10a
(Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) - aufgehoben. In unserem Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie die
Volltexte des
EnEG 2013 und der
EnEV 2009 in Html-Format
und Verlinkt sowie nützliche Praxishinweise.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
-
Bundestag.
Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Stadtentwicklung,
Ausschussdrucksache 17(15)536-G (Dr. Norbert
Verweyen, RWE Effizienz GmbH, Dortmund:
Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 17.
April 2013 zu den Entwürfen der Bundesregierung
zur EnEG- und EnEV-Novelle).
-
Bundestag,
Drucksache 17/13527 vom 15.05.2013
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung für den
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes)
-
Bundesrat, Stenographischer Bericht 910. Sitzung, 7. Juni
2013.
-
www.bundesrat.de, www.bundestag.de
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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