Welche EnEV-Fassung
gilt für Bauvorhaben?
Vom Prinzip her hat sich nichts geändert. Der
Referentenentwurf für die EnEV-Novelle vom 15. Oktober 2012 regelt diese Belange im § 28
(Allgemeine Übergangsvorschriften) wie folgt:
Bauvorhaben mit Baugenehmigung oder Bauanzeige:
Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder
Bauanzeige benötigen ist das Datum des Antrags
maßgeblich für die geltende EnEV-Fassung. Für das
Bauvorhaben gilt demnach diejenige Fassung der EnEV,
die am Tag des Bauantrags oder der Bauanzeige galt.
Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben:
Bei Bauvorhaben, bei denen der Bauherr oder
Eigentümer weder eine Genehmigung benötigt noch eine
Bauanzeige einreichen muss bestimmt das Datum wann
tatsächlich er mit den Baumaßnahmen beginnt, welche
EnEV-Fassung gilt. Für das Bauvorhaben gilt demnach
diejenige EnEV-Fassung die in Kraft ist wenn der
Bauherr oder Eigentümer mit der Baumaßnahme beginnt.
Energieausweis informiert über EnEV-Fassung:
Neu hinzu kommt gemäß dem Referentenentwurf die
Regel, dass wenn ein Fachmann einen Energieausweis
ausstellt zu einem Zeitpunkt wenn die EnEV-Novelle
bereits gilt, das Gebäude jedoch noch unter die
vorhergehende EnEV 2009 fällt, dass er auf der
ersten Seite des Energieausweises angibt, unter
welche EnEV-Fassung das Gebäude fällt – siehe § 28
(Allgemeine Übergangsvorschriften), neuer Absatz 3a.
Geänderte Anforderungen ab 1. Januar 2016
Neu ist jedoch auch, dass sich nach dem jetzigen
Referentenentwurf bestimmte Anforderungen an Gebäude
ab dem 1. Januar 2016 ändern und zwar
folgendermaßen:
• Referenzgebäude:
Planer müssen den Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 multiplizieren
– siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude),
Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile
1.0 sowie Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des
Referenzgebäudes), Zeile 1.0.
• Gebäudehülle:
Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird erhöht - siehe
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2
(Höchstwerte des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts), Spalte 4 (Neubauten ab
1. Januar 2016) sowie Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude, Tabelle 2 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden), Spalte 4.
• Elektrischen Strom bei Wohngebäuden:
Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
müssen Planer für elektrischen Strom für den nicht
erneuerbaren Anteil den Wert 1,8 verwenden – siehe
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), 2.1.
(Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs).
• Kraft-Wärme-Kopplung bei Wohngebäuden:
Wenn ein Gebäude mit Kraft-Wärme-Kopplung beheizt
wird müssen Planer nach dem Verfahren B der DIN V
18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 rechnen. Als
Primärenergiefaktor für den aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung in das elektrische Verbundnetz
eingespeisten Strom müssen sie jedoch abweichend von
der Angabe für „Verdrängungsstrommix“ nach DIN V
18599-1: 2011-12 Tabelle A.1 den Wert 2,3 verwenden
- siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude),
2.1. (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs).
Lesen Sie auch folgenden Artikel: „Geltender
Energie-Standard bei großen Bauprojekten“ in Der
Bausachverständige, Heft 6/2011, Fraunhofer IRB
Verlag.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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