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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 23.04.2013

Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG-Novelle


Damit die Bundesregierung die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und ihrer eigenen Ziele novellieren kann, muss sie zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses erst erlaubt ihr, dass sie Verordnungen wie die EnEV erlässt oder ändert. Den Entwurf für ein geändertes EnEG hatte die Bundesregierung a, 6. Februar 2013 ausgearbeitet und der Bundesrat hatte am 22. März 2013 sich in seiner Stellungnahme recht kritische dazu geäußert.

Eile ist geboten: Nach dem 22. März 2013 hätte die Bundesregierung sich sechs Wochen Zeit lassen können bis sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG Novelle antwortete. Doch schon nach drei Wochen - am 10. April 2013 - hat die Bundesregierung auf die Kritikpunkten geantwortet. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Forderungen des Bundesrates finden Sie in unserem Beitrag in Kapitel A7.02 unserer EnEV-2014-Broschüre „Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013)“. Im Folgenden fassen wir die Bundesrats-Vorschläge jeweils kurz zusammen und erläutern ausführlicher wie sich die Bundesregierung dazu äußert.

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Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle

  • Drei parallele, bundesweite Energie-Regelungen

  • EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert

Die Bundesregierung stimmt leider dem Vorschlag des Bundesrates die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenzuführen nicht zu. Als Argumente führt sie auf, dass sie die Wertung des Bundestags in dieser Sache nicht teilt und verweist auf ihre Begründung die sie bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz erneuerbare Energien – EAG EE), Bundestagsdrucksache 17/4233 Nummer 20, die wie folgt lautet:

„Die einzuhaltenden technischen und fachlichen Vorgaben sind im Wesentlichen in zwei Bundesregelungen, namentlich der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz, enthalten. Bei der Ausgestaltung beider Regelungen ist bisher auf einen fachlich konsistenten Gleichlauf bei Definitionen und Anwendungsbereich geachtet worden und hierauf wird auch zukünftig geachtet werden. Unterschiede in den Details der Regelungen ergeben sich aus den jeweils verfolgten Zielen und den jeweils umgesetzten Vorgaben von Seiten der Europäischen Union: Die Energieeinsparverordnung dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und enthält insofern Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden die gebäudebezogenen Anforderungen der EG-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt.“

  • Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt:

Auf diesen Vorwurf geht die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht konkret ein. Sie betont nur, dass sie einen ausgewogenen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen der Energiewende in angemessener Weise Rechnung trage. Ansonsten begrüßt die Bundesregierung die Verständigung mit den Ländern in den wichtigsten Fragen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Auch fordert sie die Länder erneut auf, dass Sie für einen möglichst einheitlichen und effizienten Vollzug des Energieeinsparrechts sorgen.

  • Energetische Altbau-Sanierung nicht erhöht:

Der Bundesrat hatte der Bundesregierung vorgeworfen, dass sie die energetischen Anforderungen für Altbausanierung nicht angehoben hätte. Auch darauf geht die Bundesregierung nicht direkt ein sondern äußert sich zu der Forderung nach einer „umfassenden Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung von Gebäuden“, die sie nicht nachvollziehen könne. Ihrer Ansicht nach biete der Bund erhebliche finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Hiervon würden sowohl private Eigentümer, die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft profitieren auch Kommunen und soziale und kommunale Unternehmen. Statt immer weitere Forderungen an den Bund zu richten sollten die Länder eher einen eigenen Beitrag zur Unterstützung leisten sowohl für ihre eigenen Gebäude als auch im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Für Kommunen in angespannter Haushaltslage weist die Bundesregierung auf das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ hin. Die Länder könnten die Kommunen ihrerseits durch eine Kofinanzierung unterstützen, indem sie beispielsweise den kommunalen Eigenanteil übernehmen, wie manche Länder das bereits praktizierten – beispielsweise Schleswig-Holstein. Eine Kofinanzierung wäre außerdem künftig auch über das EU-Fördermittelprogramm „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) durch die Länder denkbar.

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Niedrigstenergie-Gebäude bis Ende 2016 regeln

Diese Forderung des Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten.

Die Bundesregierung wird ihrer Aussage nach diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen und beabsichtigt dem Bundesrat entgegenzukommen. Wie sie versichert, teilt sie das Anliegen der Länder und hat Verständnis dafür, dass sie den Niedrigstenergiegebäudestandard für ihre behördliche Neubauten möglichst früh kennen müssen für ihre Planung und Hochbaumaßnahmen. Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung auf keinen neuen Termin festgelegt sondern wird den Vorschlag weiterhin prüfen.

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Klarstellen, dass die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Bestand regelt

Auch dieser Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass sie auch für Neubauten Energieausweise ausstellen dürfen, wenn sie nach EnEV ausstellungsberechtigt sind.

Den Vorschlag des Bundesrates bereits im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Energieausweisen um „Aussteller im Gebäudebestand“ handelt, hat die Bundesregierung drastisch abgelehnt. Sie sieht kein Bedürfnis das Gesetz dahingehend zu ändern. Sie erkennt auch keine Sperrwirkung gegenüber dem Landesrecht, das nach wie vor die EnEV-Nachweise und Ausstellungsberechtigung im Neubau regelt. Auch beruft sich die Bundesregierung darauf, dass der Paragraph 21 der Energieeinsparverordnung bereits durch seine Bezeichnung „Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude“ klarstellt, dass es sich bei dem Energieausweis für Verkauf, Neuvermietung oder Aushang um bestehende Gebäude handele.

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Regelungen zur Neubau-Kontrolle streichen

Der EnEG-Entwurf des Kabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Der Bundesrat fordert diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife.

Diesem Vorschlag des Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Sie argumentiert, dass das EnEG als Verordnungsermächtigung dazu diene, in den Bundesländern einen einheitlichen Mindestvollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu sichern. Ohne einen effektiven Vollzug, könne jedoch das Ziel des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung zur Energieeinsparung im Neubaubereich nicht vollständig erreicht werden.

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Die Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten

Damit die Länder Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat den entsprechenden Paragraphen 7b zu ergänzen. Auch solle er “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“ heißen.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates mit etlichen Maßgaben zu. Sie hat Verständnis für das Anliegen der Bundesländer und betont, dass man die Daten, die durch die Kontrolle von Energieausweise und Inspektionsberichte gewinnen würde, anonymisiert auswerten sollte bevor man sie datenschutzrechtlich lösche. Wichtig sei, dass die Auswertung nicht personenbezogen erfolge. Diese Daten dürften insbesondere keinen Rückschluss auf das konkrete Gebäude sowie auf dessen Eigentümer ermöglichen. Die Bundesregierung ist damit einverstanden, dem Paragraph 7b EnEG eine neue Nummer 4. hinzuzufügen mit einer weiteren inhaltlichen Konkretisierung.

Auch solle der neue Paragraph 7b umbenannt werden und folgendermaßen heißen: „Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie nicht personenbezogene Auswertung erhaltener Daten“. In diesem Paragraph solle auf diese Aspekte auch speziell hingewiesen werden, und zwar dass die Daten auch zur nicht personenbezogenen Auswertung genutzt werden könnten. Die Bundesregierung betont, dass der Erfüllungsaufwand der sich für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die öffentliche Verwaltung durch diese Änderung ergeben würde, nicht durch das Energieeinsparungsgesetz sondern durch die darauf beruhenden ordnungsrechtlichen Regelungen konkretisiert würden.

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Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern

Der Bundesrat befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich wären. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten. In der Begründung führt der Bundesrat die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könne die Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten (privaten) Sachverständigen übertragen.

Diesen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Aus ihrer Sicht stehe es den Ländern offen im Rahmen ihrer Kompetenzen in der Verwaltung und im Vollzug bei der Ausführung der Bundesgesetze auch private Stellen einzubinden.

Als Hintergrund für diese Vorschläge erkennt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates die Verordnungsermächtigung grundsätzlich und ohne näher zu differenzieren für eine Delegation auch private Stellen ohne Beleihung zu öffnen. Es sei jedoch im Bundesrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, eine Übertragung auf Private ohne eine konkrete Festlegung zur Ausgestaltung der Aufgaben aufzunehmen. Eine Regelung im Bundesrecht wäre aus Sicht der Bundesregierung auch unzweckmäßig: die konkreten Details für solche Übertragungen wären in den einzelnen Bundesländern nicht deckungsgleich, so dass in jedem Land die Einzelheiten der beabsichtigten Übertragungen geklärt werden müssten.

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Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können

Diese Forderung des Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut EU-Vorgaben eingeführt werden und für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen. Der Entwurf des Bundeskabinetts räumt den Ländern auch die Möglichkeit ein, dass sie bestimmte Aufgaben auf bestehende Landesbehörden übertragen. Der Bundesrat fordert, nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise der Ingenieurkammer zu übertragen.

Auf dieser Forderung des Bundesrates geht die Bundesregierung ein, allerdings mit einigen grundlegenden Maßgaben: Sie stimmt zu, jedoch solle dieser Formulierung ergänzt werden, damit klar ersichtlich sein, dass das Bundesland die Aufsicht behalte: "… auf bestehende Behörden der Länder, auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder …"

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 17/13037 vom 10.04.2013

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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