Damit die Bundesregierung die
Energieeinsparverordnung (EnEV) im Sinne der
EU-Gebäuderichtlinie 2010 und ihrer eigenen Ziele
novellieren kann, muss sie zunächst das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses erst
erlaubt ihr, dass sie Verordnungen wie die EnEV
erlässt oder ändert. Den Entwurf für ein geändertes
EnEG hatte die Bundesregierung a, 6. Februar 2013
ausgearbeitet und der Bundesrat hatte am 22. März
2013 sich in seiner Stellungnahme recht kritische
dazu geäußert.
Eile ist geboten: Nach dem 22. März 2013
hätte die Bundesregierung sich sechs Wochen Zeit
lassen können bis sie auf die Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf für die EnEG Novelle
antwortete. Doch schon nach drei Wochen - am 10.
April 2013 - hat die Bundesregierung auf die
Kritikpunkten geantwortet. Eine
ausführliche Darstellung der einzelnen Forderungen
des Bundesrates finden Sie in unserem Beitrag in
Kapitel A7.02 unserer
EnEV-2014-Broschüre „Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der
Bundesregierung für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013)“. Im
Folgenden fassen wir die Bundesrats-Vorschläge
jeweils kurz zusammen und erläutern ausführlicher
wie sich die Bundesregierung dazu äußert.

Die Bundesregierung
stimmt leider dem Vorschlag des Bundesrates die
Energieeinsparverordnung und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenzuführen
nicht zu. Als Argumente führt sie auf, dass sie die
Wertung des Bundestags in dieser Sache nicht teilt
und verweist auf ihre Begründung die sie bei der
Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz erneuerbare Energien –
EAG EE), Bundestagsdrucksache 17/4233 Nummer 20, die
wie folgt lautet:
„Die einzuhaltenden
technischen und fachlichen Vorgaben sind im
Wesentlichen in zwei Bundesregelungen, namentlich
der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz, enthalten. Bei der
Ausgestaltung beider Regelungen ist bisher auf einen
fachlich konsistenten Gleichlauf bei Definitionen
und Anwendungsbereich geachtet worden und hierauf
wird auch zukünftig geachtet werden. Unterschiede in
den Details der Regelungen ergeben sich aus den
jeweils verfolgten Zielen und den jeweils
umgesetzten Vorgaben von Seiten der Europäischen
Union: Die Energieeinsparverordnung dient der
nationalen Umsetzung der Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und enthält
insofern Anforderungen an die Energieeffizienz von
Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Mit dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden die
gebäudebezogenen Anforderungen der EG-Richtlinie zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen umgesetzt.“
Auf diesen Vorwurf
geht die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
nicht konkret ein. Sie betont nur, dass sie einen
ausgewogenen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der den
wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Herausforderungen der Energiewende in angemessener
Weise Rechnung trage. Ansonsten begrüßt die
Bundesregierung die Verständigung mit den Ländern in
den wichtigsten Fragen zur Umsetzung der
EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden. Auch fordert sie die Länder erneut auf,
dass Sie für einen möglichst einheitlichen und
effizienten Vollzug des Energieeinsparrechts sorgen.
Der Bundesrat hatte
der Bundesregierung vorgeworfen, dass sie die
energetischen Anforderungen für Altbausanierung
nicht angehoben hätte. Auch darauf geht die
Bundesregierung nicht direkt ein sondern äußert sich
zu der Forderung nach einer „umfassenden
Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung
von Gebäuden“, die sie nicht nachvollziehen könne.
Ihrer Ansicht nach biete der Bund erhebliche
finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur
energetischen Gebäudesanierung. Hiervon würden
sowohl private Eigentümer, die Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft profitieren auch Kommunen und
soziale und kommunale Unternehmen. Statt immer
weitere Forderungen an den Bund zu richten sollten
die Länder eher einen eigenen Beitrag zur
Unterstützung leisten sowohl für ihre eigenen
Gebäude als auch im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung. Für Kommunen in angespannter
Haushaltslage weist die Bundesregierung auf das
Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ hin.
Die Länder könnten die Kommunen ihrerseits durch
eine Kofinanzierung unterstützen, indem sie
beispielsweise den kommunalen Eigenanteil
übernehmen, wie manche Länder das bereits
praktizierten – beispielsweise Schleswig-Holstein.
Eine Kofinanzierung wäre außerdem künftig auch über
das EU-Fördermittelprogramm „Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung“ (EFRE) durch die Länder
denkbar.

Diese Forderung des
Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber
begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021
Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet
werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits
ab 2019 gelten.
Die Bundesregierung wird
ihrer Aussage nach diesen Vorschlag im weiteren
Gesetzgebungsverfahren prüfen und beabsichtigt dem
Bundesrat entgegenzukommen. Wie sie versichert, teilt
sie das Anliegen der Länder und hat Verständnis dafür,
dass sie den Niedrigstenergiegebäudestandard für ihre
behördliche Neubauten möglichst früh kennen müssen für
ihre Planung und Hochbaumaßnahmen. Die Bundesregierung
hat sich in ihrer Gegenäußerung auf keinen neuen Termin
festgelegt sondern wird den Vorschlag weiterhin prüfen.

Auch dieser
Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar
Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass sie
auch für Neubauten Energieausweise ausstellen dürfen,
wenn sie nach EnEV ausstellungsberechtigt sind.
Den Vorschlag des
Bundesrates bereits im Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Energieausweisen um „Aussteller im Gebäudebestand“
handelt, hat die Bundesregierung drastisch abgelehnt.
Sie sieht kein Bedürfnis das Gesetz dahingehend zu
ändern. Sie erkennt auch keine Sperrwirkung gegenüber
dem Landesrecht, das nach wie vor die EnEV-Nachweise und
Ausstellungsberechtigung im Neubau regelt. Auch beruft
sich die Bundesregierung darauf, dass der Paragraph 21
der Energieeinsparverordnung bereits durch seine
Bezeichnung „Ausstellungsberechtigung für bestehende
Gebäude“ klarstellt, dass es sich bei dem Energieausweis
für Verkauf, Neuvermietung oder Aushang um bestehende
Gebäude handele.

Der EnEG-Entwurf des
Kabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen
Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung
ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise
EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln.
Der Bundesrat fordert diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu
streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der
Länder eingreife.
Diesem Vorschlag des
Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Sie
argumentiert, dass das EnEG als Verordnungsermächtigung
dazu diene, in den Bundesländern einen einheitlichen
Mindestvollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu
sichern. Ohne einen effektiven Vollzug, könne jedoch das
Ziel des Energieeinsparungsgesetzes und der
Energieeinsparverordnung zur Energieeinsparung im
Neubaubereich nicht vollständig erreicht werden.

Damit die Länder
Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat den
entsprechenden Paragraphen 7b zu ergänzen. Auch solle er
“Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und
Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“
heißen.
Die Bundesregierung stimmt
dem Vorschlag des Bundesrates mit etlichen Maßgaben zu.
Sie hat Verständnis für das Anliegen der Bundesländer
und betont, dass man die Daten, die durch die Kontrolle
von Energieausweise und Inspektionsberichte gewinnen
würde, anonymisiert auswerten sollte bevor man sie
datenschutzrechtlich lösche. Wichtig sei, dass die
Auswertung nicht personenbezogen erfolge. Diese Daten
dürften insbesondere keinen Rückschluss auf das konkrete
Gebäude sowie auf dessen Eigentümer ermöglichen. Die
Bundesregierung ist damit einverstanden, dem Paragraph
7b EnEG eine neue Nummer 4. hinzuzufügen mit einer
weiteren inhaltlichen Konkretisierung.
Auch solle der neue
Paragraph 7b umbenannt werden und folgendermaßen heißen:
„Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
sowie nicht personenbezogene Auswertung erhaltener
Daten“. In diesem Paragraph solle auf diese Aspekte auch
speziell hingewiesen werden, und zwar dass die Daten
auch zur nicht personenbezogenen Auswertung genutzt
werden könnten. Die Bundesregierung betont, dass der
Erfüllungsaufwand der sich für Bürgerinnen und Bürger,
für die Wirtschaft und für die öffentliche Verwaltung
durch diese Änderung ergeben würde, nicht durch das
Energieeinsparungsgesetz sondern durch die darauf
beruhenden ordnungsrechtlichen Regelungen konkretisiert
würden.

Der Bundesrat befürchtet,
dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten
Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht
ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich wären.
Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter
zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen
Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten. In der
Begründung führt der Bundesrat die Ingenieurkammer als
Beispiel an. Sie könne die Kontrollaufgaben übernehmen
und auf ihre anerkannten (privaten) Sachverständigen
übertragen.
Diesen Vorschlägen des
Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Aus
ihrer Sicht stehe es den Ländern offen im Rahmen ihrer
Kompetenzen in der Verwaltung und im Vollzug bei der
Ausführung der Bundesgesetze auch private Stellen
einzubinden.
Als Hintergrund für diese
Vorschläge erkennt die Bundesregierung das Anliegen des
Bundesrates die Verordnungsermächtigung grundsätzlich
und ohne näher zu differenzieren für eine Delegation
auch private Stellen ohne Beleihung zu öffnen. Es sei
jedoch im Bundesrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht möglich, eine Übertragung auf Private ohne eine
konkrete Festlegung zur Ausgestaltung der Aufgaben
aufzunehmen. Eine Regelung im Bundesrecht wäre aus Sicht
der Bundesregierung auch unzweckmäßig: die konkreten
Details für solche Übertragungen wären in den einzelnen
Bundesländern nicht deckungsgleich, so dass in jedem
Land die Einzelheiten der beabsichtigten Übertragungen
geklärt werden müssten.

Diese Forderung des
Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut
EU-Vorgaben eingeführt werden und für die Länder neue
Aufgaben mit sich bringen. Der Entwurf des
Bundeskabinetts räumt den Ländern auch die Möglichkeit
ein, dass sie bestimmte Aufgaben auf bestehende
Landesbehörden übertragen. Der Bundesrat fordert, nach
den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter
„Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“
einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese
Aufgaben beispielsweise der Ingenieurkammer zu
übertragen.
Auf dieser Forderung des
Bundesrates geht die Bundesregierung ein, allerdings mit
einigen grundlegenden Maßgaben: Sie stimmt zu, jedoch
solle dieser Formulierung ergänzt werden, damit klar
ersichtlich sein, dass das Bundesland die Aufsicht
behalte: "… auf bestehende Behörden der Länder, auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen
Landes unterstehen, oder …"

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 17/13037 vom 10.04.2013
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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