In diesem Beitrag
erfahren Sie wie die anstehende Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im
Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009
gestalten könnte.
Überblick

Das Kabinett der
Bundesregierung tagt jeweils mittwochs in Berlin. Wie
erwartet, haben die Mitglieder in ihrer 132.
Kabinetts-Sitzung - am Mittwoch, dem 6. Februar 2013 –
auch den Entwurf für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beschlossen. Die
zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS) und
Wirtschaft (BMWi) haben in einer Presseinfo darüber
berichtet.
Was soll sich soweit
ändern durch diesen Kabinetts-Entwurf der EnEG-Novelle?
Die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum
geltenden EnEG 2009 haben wir hier zusammengefasst.
| www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom
08.02.2013
Wenn Sie sich zu den
bisherigen Schritten und zu den Hintergründen der
EnEG-Novellierung informieren wollen, lesen Sie in
unserer
EnEV-2014-Broschüre in unserem Beitrag in Kapitel
2.06 (Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle im Vergleich
zum EnEG) die folgenden Abschnitte:
-
Entwurf für
EnEG-Novelle vom Stapel gelassen
-
EnEG als Grundlage
der EnEV
-
EU-Gebäuderichtlinie erfordert EnEG-Novelle

Die EnEG-Novelle soll -
laut Kabinetts-Entwurf - in einem neuen, zusätzlichen
Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für
Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude,
die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr
Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich
durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.
Der Entwurf schreibt auch
den Zeitplan für die Niedrigstenergie-Neubaupflicht vor,
der sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie ausrichtet:
Betroffen sollen demnach all diejenigen Bauherrn sein,
die einen Neubau ab dem 1. Januar 2021 errichten.
Die Autorin geht davon
aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den
geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes
bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist
soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige
ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche
EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten
Bauherrn, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag
oder eine Bauanzeige einreichen den
Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die
weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das
Datum des Baubeginns maßgeblich.
Zwei Jahre früher - ab dem
Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für
diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer
Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden.
Der Entwurf für die
EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die
energetischen Anforderungen für den
Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer
Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch
greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die
Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung
bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.

Das aktuelle EnEG 2009
ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen)
die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch
die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf
die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und
Einrichtungen …“ regelt.
Wegen der neuen
EU-Anforderung muss man diese Ermächtigung nun ausweiten
um die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur
Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an
die Qualifikation der berechtigten Inspektoren.

Die größten Änderungen
fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im
Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den
Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als
öffentlicher Aushang in Gebäuden.
Das aktuelle EnEG 2009
regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen
die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises
formulieren darf. Der Kabinetts-Entwurf für die
EnEG-Novelle erweitert diese Anforderungen wie folgt:
-
Modernisierungsempfehlungen integriert:
Die Sanierungs-Hinweise wird der
Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr
begleitend beigelegen, weil sie bereits fester
Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind.
Auch werden sie nicht mehr „kostengünstige“
sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der
Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.
-
Energieausweis
aushändigen:
Verkäufer und Vermieter müssen den
Energieausweis künftig nicht nur bestimmten
Dritten „zugänglich machen“ – oder einfach
gesagt „zeigen“ -, sondern müssen den
Energieausweis den berechtigten Personen
„vorlegen oder übergeben“.
-
Energiekennwerte in Anzeigen:
Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige
in einem kommerziellen Medium schaltet muss
künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit
veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau
handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern
wird die EnEV direkt regeln.
-
Energieausweis-Aushang auch im Kino usw.:
Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die
Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben
erlässt zu dem „Aushang von Energieausweisen für
Gebäude, in denen Dienstleistungen für die
Allgemeinheit erbracht werden“.
Weil die EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht
auch auf großflächige, privatwirtschaftliche
Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet,
schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor,
diese Ermächtigung auch zu erweitern auf „den
Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit
starkem Publikumsverkehr und die Art der
Gebäude“. Die EnEV-Novelle wird demnach auch
bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem
Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen
müssen.
-
Energieausweis
rechtsverbindlich:
Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz:
„Die Energieausweise dienen lediglich der
Information“. Dieses soll sich nach dem Willen
der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste
EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar
noch: „Die Energieausweise dienen lediglich der
Information; etwaige Rechtswirkungen oder
sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen
sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“
Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010
verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und
weist direkt darauf hin, dass: „Mögliche
Rechtswirkungen der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen
Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den
nationalen Rechtsvorschriften.“.
Der Kabinetts-Entwurf für die EnEG-Novelle
bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem
sie speziell darauf hinweist, dass die
Energieausweise und die Daten, die im
kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden
müssen, lediglich der Information dienen.
Folglich sind alle anderen Energieausweise
rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der
Information dienen. Die juristischen Feinheiten
und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird
die Praxis zeigen.

Die EU setzt auf Kontrolle
und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit
sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die
Praxis zeigen.
Die EU-Gebäuderichtlinie
von 2010 fordert im Artikel 18, dass die
Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System
einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude
und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und
Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Der Entwurf
für die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und
widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten.
Der Entwurf für die
EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin dass
sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle
ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert
werden. Im Einzelnen sind es:
-
Inhalt, Umfang und
Ausgestaltung der Kontrolle,
-
die Regeln nach
den die Energieausweis und Inspektionsberichte
erfasst werden, die jeweiligen
Mitteilungspflichten, wie die
Registrierungsnummern beantragt, zugeteilt und
verwendet werden,
-
die Art und Weise
wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und
erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben
werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle
erhoben und gespeichert werden.
-
Da eine
Übergangslösung für das neue Kontrollsystem
notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine
Behörde für die übergangsweise zentrale
Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben
der Länder auch übergangsweise auf bestimmte
Behörden übertragen.
-
Die
Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle
ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der
EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen,
wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur
EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen.
Darin können sie bestimmen, wie sie die
Energieausweise und Inspektionsberichte
kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer
mit diesen Aufgaben betreuen.
-
Die EnEG-Novelle
ermächtigt die Landesregierungen auch bestimmte
Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder
Sachverständige zu übertragen, sie müssen
allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben
erfüllt werden.

Die EnEV 2009 benennt im §
27 (Ordnungswidrigkeiten) keine Bußgelder bei Verstößen
sondern verweist auf das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG). Hier finden Interessierte im § 8
(Bußgeldvorschrift) die Höhe der Strafsummen, die ggf.
fällig werden.
Das Bundeskabinett hat in
seinem Entwurf die Bußgeldvorschrift durch einen neuen,
zweiten Absatz erweitert, der sich speziell auf die neu
geforderten Niedrigstenergiebauten ab 2021, bzw. ab 2019
bezieht. Demnach handelt ordnungswidrig wer diese neuen
Anforderungen der EnEV-Novelle nicht erfüllt. Dieser
Absatz war beim Referenten-Entwurf zur EnEG-Novelle noch
nicht enthalten.

Aktuell befasst sich der
Bundesrat mit der Novelle des EnEG. Hier haben die
Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und
Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die
letztendlich die EnEV-Novelle umsetzen werden.
-
Empfehlungen
der Fachausschüsse
Im Bundesrat befassen sich zunächst die
relevanten, fachlichen Ausschüsse mit dem
Novellen-Entwurf. Für das EnEG sind es insgesamt
die drei folgende Ausschüsse:
• Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
- federführender Ausschuss,
• Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
• Wirtschaft (Wi).
Auf den Webseiten des Bundesrates finden
Interessierte unter der Rubrik „Organe und
Mitglieder“ die Übersicht der Fachausschüsse
sowie zu jedem einzelnen Ausschuss auch
Informationen zu den Vorsitzenden und
Mitgliedern, die Sitzungstermine mit den
Tagungsordnungen sowie die Kontaktdaten zum
Ausschussbüro. Die Sitzungen der Ausschüsse sind
nicht öffentlich, im Internet findet man die
Tagungsordnung und Dokumente.
Am 7. März 2013 wird sich der Wohnungsausschuss
auch mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle
befassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden
die Eingaben der Bundesländer besprechen und
werden eine Empfehlung an das Plenum des
Bundesrates verfassen in dem sie verschiedene
Änderungen befürworten und vielleicht sogar neue
Änderungen empfehlen.
-
Bundesrats-Plenum stimmt ab
Am 22. März 2013 soll sich das Plenum des
Bundesrates mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle
befassen. Dieser Termin ist sozusagen
„festgeklopft“, denn die Bundesregierung hat den
Entwurf als „besonders eilbedürftige Vorlage
gemäß Artikel 76, Absatz 2, Satz 4 des
Grundgesetzes“ bezeichnet.
Wer im Grundgesetz diese genannte Stelle
nachschlägt findet folgende Erklärung dazu:
„…Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie
bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise
als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach
drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein
Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr
eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des
Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen….“
Im Klartext bedeutet diese, dass die
Bundesregierung den Entwurf für die EnEG-Novelle
bereits nach drei – oder maximal sechs- Wochen
beim Bundestag einreichen kann.
Und damit wären wir beim letzten Schritt bevor
der Verkündung.
Wenn der Bundesrat allerdings mit Maßgaben
zustimmt, d.h. noch einige Änderungen
verbindlich festlegt, muss das Bundeskabinett
zunächst über diese beschließen, bevor die
EnEG-Novelle weiterhin den vorgegebenen
parlamentarischen Lauf nehmen kann.

-
Bundestag
befasst sich mit EnEG-Novelle
Als nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit
dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Wir
werden in EnEV-online auch darüber berichten.
-
EnEG-Novelle
wird verkündet
Wie üblich, wird auch die EnEG-Novelle im
Bundesgesetzblatt verkündet, im Bundesanzeiger
Verlag, Köln. Der amtlich gültige Gesetzestext
wird demnach als vierte Änderungsverordnung zum
Energieeinsparungsgesetz veröffentlicht. Das
bedeutet, dass nur die die einzelnen Änderungen
im Vergleich zum aktuellen EnEG veröffentlicht
werden.
Damit Sie den geänderten Gesetzes-Text lesen und
die Änderungen nachvollziehen können werden wir
das EnEG 2013 als Html-Text in EnEV-online
veröffentlichen und die Änderungen in roter
Schriftfarbe kenntlich machen.
| www.bundesgesetzblatt.de

Von der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel,
dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im
Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten.
Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009
verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft.
Beim EnEG sieht es anders
aus. Sie wird einen Tag nach der Verkündung des „Vierten
Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ in
Kraft treten.
| www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom
08.02.2013
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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