Erhöhter
Energie-Standard ab 2016
Ab 1. Januar 2016 führt die EnEV 2014 den erhöhten Energie-Standard für Neubauten
ein - d.h.
für neu errichtete Gebäude. Konkret bedeutet dies:
-
Energieeffizienz des Gebäudes:
Der
höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf (zum
Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei
Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute
Beleuchtung) sinkt um 25 Prozent im Vergleich
zur aktuellen EnEV
2014.
-
Wärmeschutz der
Gebäudehülle:
Der maximal erlaubte, mittlere
Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um ca.
20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014.
Ob die
erhöhten Anforderungen gelten
hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen
Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet
oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine
Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen
Sie was in den einzelnen Fälle gilt:
Maßgeblich ist der Tag, an
dem der Bauherr den Bauantrag bei der Baubehörde
einreicht.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr den Bauantrag am 1. Januar
2016 oder später einreicht, gilt der erhöhte
Neubau-Standard der EnEV 2014 für sein
Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen
sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9),
gelten die erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr
den Bauantrag im Jahr 2016 oder später
einreicht.
Maßgeblich ist
der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige
bei der zuständigen Behörde erstattet.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr die Bauanzeige am 1. Januar
2016 oder später erstattet, gilt der erhöhte
Neubau-Standard für sein Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die
EnEV-Anforderungen sich auf den
Neubau-Standard beziehen (§ 9), gelten die
erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr
die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später
einreicht.
Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben
Für diese
Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der
Bauherr mit der Bauausführung tatsächlich beginnt.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr mit der Bauausführung im
Jahr 2016 beginnt, gilt der erhöhte
Neubau-Standard für sein Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die
EnEV-Anforderungen sich auf den
Neubau-Standard beziehen (§ 9), gelten die
erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr
die Bauausführung im Jahr 2016 oder später
beginnt.
Redaktion: Melita Tuschinski
Herausgeberin
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüre
(pdf)
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