Nächstes Jahr wird die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
wieder geändert, wie das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) es fordert.
Auf der BAU 2015 wurde die kommende Novelle im
Rahmen des EnEV-Symposiums als "EnEV 2017"
vorgestellt. Wir gehen davon aus, dass die neue
Verordnung ab 2017 gelten wird. Sie wird für
Neubauten den
Niedrigstenergie-Standard einführen. Dieses
fordern die
EU-Richtlinie 2010
sowie unser
Energieeinsparungsgesetz
(EnEG 2013) nach folgendem Zeitplan:
- für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude ab 2021,
- für öffentliche Neubauten bereits ab 2019.
Wie die kommende EnEV 2017 diesen Zeitplan umsetzt
werden wir erleben. Verschaffen Sie sich den
aktuellen Überblick:

Wie Horst-Peter
Schettler-Köhler, vom
Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEV-Symposium
auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges geklärt
werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die
novellierte
Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der ersten
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) bis zur
aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das
Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium gemeinsam
die "Feder geführt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die
neuen Regelungen jeweils gemeinsam entwickelt.
Die Bundeskanzlerin Angela
Merkel hat bei der letzten Regierungsbildung das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für
das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) hat nun auch die Aufgaben
übernommen die EnEV weiterzuschreiben. Die entsprechenden
Ressorts des BMUB und BMWi haben vereinbart, die
gemeinsame Federführung wie bisher fortzusetzen, wobei
das BMWi das Recht hat, Vorschläge auszuarbeiten.
Der Bundesjustizminister
wird eine generelle Zuständigkeitsverordnung erlassen,
die übergreifend für alle Rechtsverordnungen gelten
wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV
betreffen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als
"EnEV easy"), die vereinfachte Datenaufnahme im
Gebäudebestand, die Verbrauchs- und Vergleichswerte für
Nichtwohnbauten, die Modernisierungsempfehlungen
im Energieausweis, die Regeln der Technik, genereller
Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe über
Pflichtangaben für Immobilienanzeigen.

Wie Sie wissen, hat das
dazumal zuständige Bundesbauministerium am 30. Juli 2009
praktische Arbeitshilfen für Aussteller von
Energieausweisen im Bestand bekannt gemacht. Diese
beziehen sich formal nicht auf eine bestimmte Fassung
der EnEV, sind demnach im Prinzip auch zur EnEV 2014
noch gültig, auch wenn sie inhaltlich nicht auf dem neuesten
Stand sind. Wenn Sie Energieausweise für bestehende
Gebäude ausstellen, können Sie diese
Arbeitshilfen weiterhin nutzen.
Das BBSR hat bereits
letztes Jahr - im ersten Halbjahr 2014 - eine neue
Fassung dieser Bekanntmachungen ausgearbeitet und mit
den entsprechenden Bundesministerien abgestimmt. Aktuell
klären die betroffenen Ressorts wie diese aktualisierten
Bekanntmachungen verkündet werden sollen.

Das BBSR hatte noch im
Namen des früheren Bundesbauministerium (BMVBS) den TÜV
Hessen beauftragt, im Rahmen eines Gutachtens Vorschläge
auszuarbeiten für eine neue, aktualisierte Ausgabe der
Bekanntmachungen zur Datenaufnahmen von bestehenden
Gebäuden. Dieses Vorhaben ist inzwischen abgeschlossen
und
das BBSR hat
die Ergebnisse auf seinen Webseiten veröffentlicht.
Was würde sich demnach bei
der Datenaufnahme ändern?
-
Neue Fassung
DIN V 18599:
Die neue Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) stammt mittlerweile vom
Dezember 2011. Das führt dazu, dass insbesondere
der Katalog für die Anlagenkennwerte für
bestehende Nichtwohnbauten aktualisiert werden
muss.
-
Energetische
Annahmen für Außenbauteile:
Wie die Praxis gezeigt hat, müssen die
energetischen (Default-) Annahmen für
Außenbauteile bestimmter Jahrgänge geändert
werden, aufgrund der neuesten Erkenntnisse.
-
Geometrische
Vereinfachungen:
Die vereinfachte Datenaufnahme erlaubt auch
bestimmte geometrische Vereinfachungen
anzuwenden. In einer aktualisierten Ausgabe
müssen diese teilweise präzisiert und geändert
werden
-
Wegfall einiger
Regelungen:
Die EnEV 2014 bringt etliche Änderungen im
Vergleich zur vorhergehenden EnEV 2009. Dieses
führt dazu, dass einige Regeln in der
vereinfachten Datenaufnahme künftig entfallen.

-
Nichtwohnbauten
im Bestand:
Die "Vergleichswerte" sind obligatorisch, die
neue Bekanntmachung muss nur formal angepasst
werden: Die alten Vergleichswerte „vor EnEV
2009“ werden gestrichen und der Bezug zum neuen
Bauwerkszuordnungskatalog (BWZK) geschaffen. Die
EnEV 2014 bringt etliche Neuerungen im
§ 19
(Ausstellung Energieausweis im Bestand auf der
Grundlage des Energieverbrauchs). Die
geänderten Vorgaben müssen auch in den
Bekanntmachungen entsprechend berücksichtigt
werden.
-
Wohnbestand:
Die EnEV 2014 hat neue Zuschläge für das
Warmwasser
und die Kühlung von Bestandsbauten eingeführt.
Die neuen Bekanntmachungen müssen diese nun auch
integrieren. Auch die Beschreibung der
Berechnungsschritte und die Einbindung des
Leerstands-Zuschlags soll verbessert werden.
Auch die Regelungen für die
neuen energetischen Pflichtangaben in
Immobilien-Anzeigen nach EnEV 2014, § 16 a müssen
eingepflegt werden.

Die aktuelle EnEV 2014
führt im
§ 3 (Neubau Wohngebäude) im 5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein.
Für bestimmte Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen
EnEV-Nachweis zu berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen
erfüllen. Für diese neue Methode wird das
Bundesministerium eine entsprechende Bekanntmachung
herausgeben.
Diese Bekanntmachung wird
aktuell noch vorbereitet. Das neue Modellverfahren muss
man noch an den verkündeten Stand der Verordnung
anpassen. Die
Konzeption als "Bekanntmachung" erlaubt den zuständigen
Gremien später auch weitere Optionen
bei den
Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinationen
einzuführen.
Die
Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015
vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfordert ebenfalls
Klarheit
über die formalen Zuständigkeiten der Bundesministerien.
Die Ausstellung von Energieausweisen für neue
Wohngebäude
nach dem neuen Verfahren - ohne
Energiebedarfsberechnungen -
soll mit der
Version 2.0 der BBSR-Druckapplikation
ermöglicht
werden.

Ein Haus planen und bauen ohne den
EnEV-Nachweis zu berechnen und dabei die Kennwerte
für den Energieausweis gleich mühelos parat haben.
Dieses verspricht die neue Vereinfachung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als
"EnEV-easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium
anlässlich der Messe BAU 2015 in München stellten
zwei Referenten den aktuellen Stand vor: Dipl.-Ing.
Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Referates II 2
"Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut
für Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner
Niklasch, vom TÜV Technische Überwachung Hessen
GmbH. Wir berichteten im 4. Teil unserer
EnEV-easy-Serie kurz darüber:
1. Teil: Ziele und Begründung
der Bundesregierung
2. Teil: EnEV-online Leser
äußern sich sehr kritisch
3. Teil:
Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen
4. Teil:
Aktueller Stand - Bericht von der BAU 2015

Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu
errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz:
"Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung …[zur
Einführung
des Niedrigstenergiehaus-Standards] … für Gebäude im Sinne
von
Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 … [alle
konditionierten
Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 …
[konditionierte Gebäude in Eigentum und Nutzung von
Behörden]
… vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."
Demnach muss die kommende
Novelle bis Ende nächsten Jahres fertig geändert sein.
Das
BBSR hat in diesem Sinne für das Bundesumweltministerium
(BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine vorbereitende Studie
beauftragt: Diese umfasst folgende Aspekte:
Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im Lichte der
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010,
das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie,
der
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach
EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für
Rechtsverordnungen) für den
Niedrigstenergiehaus-Standard,
Vorschläge zur Nachweisführung und für "Quartierslösungen".

Das
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines
Auftrags analysieren lassen ob es beim
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf
gibt parallel zur Fortschreibung der EnEV.
Im
Erfahrungsbericht der
Bundesregierung vom 19. Dezember 2012 zum EEWärmeG sind
auch verschiedene Szenarien beschrieben. Sie betreffen
die Nutzungspflicht im Neubau, die finanzielle Förderung
im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP), den
Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne sowie
die Datenerfassung und Statistik.
|
BMU: Erfahrungsbericht zum
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die
Bundesregierung
Der
Nationale Aktionsplan
Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das
EEWärmeG mit der
EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbesondere die
Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die
Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die
erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung von
Gebäuden besser integriert werden. Auch soll man prüfen,
inwieweit man das
EEWärmeG
und die EnEV zusammenlegen
kann.
|
BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz - NAPE
Wie Horst-Peter
Schettler-Köhler bereits auf dem EnEV-Symposium
auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen, dass zumindest mit weiterer
Verschärfung der EnEV-Anforderungen es nicht mehr nötig
sein wird parallel dazu eine
gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneuerbar
erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre
Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf
gespannt sein!

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.forschungsinitiative.de/aktuelles/forschung-aktuell/die-energieeinsparverordnung-2014-in-der-praxis/90aeb425ca4dc9b6140c527877d38531/
EnEV 2014
+ EEWärmeG in der Praxis
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