Die Anforderungen an neu
errichtete Wohngebäude regelt die EnEV 2014 genau wie die
vorhergehende EnEV 2009 im
§ 3 (Anforderungen an Wohngebäude).
Im neuen Absatz 5 eröffnet die Verordnung die
Möglichkeit auf den EnEV-Nachweis zu verzichten,
wenn ein neu erbautes, ungekühltes Wohnhaus einer
vorgegebenen Standard-Ausstattung entspricht. Lesen
Sie hier eine Kurzinfo dazu sowie die Begründung der
Bundesregierung für die Details der neuen Regelung.

Von dem inzwischen
zuständigen Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
haben wir erfahren, dass sie die angekündigten
Bekanntmachung zur EnEV 2014 vorbereiten. Einen
Termin für die Bekanntmachung konnte uns die
Pressestelle des BMUB jedoch noch nicht nennen.
Diese
Nachweis-Vereinfachung der EnEV 2014 hat ihren Ursprung
in einer Initiative des Landes Baden-Württemberg: Neue,
ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als
EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus mit einer der
vorgegebenen Standard-Ausstattung ausgeführt wird. Diese
Ausstattung bezieht sich auf die Größe, Form, die Ausrichtung, die
Dichtheit des Wohnhauses sowie auf die Vermeidung von
Wärmebrücken und auf den Außenbau-Anteil zur gesamten,
wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Waren im Referentenentwurf
zur EnEV-Novelle die ganzen Tabellen noch in der Anlage
1 (Anforderungen an Wohngebäude) integriert, so bringt
die inzwischen in Kraft getretene EnEV 2014 eine andere Lösung: Der neue
Absatz 5 des
§ 3 (Anforderungen an Wohngebäude) eröffnet den
zuständigen Bundesministerien die Möglichkeit über den
Bundesanzeiger die passenden Ausstattungsvarianten zu
veröffentlichen, wie wir es von den Bekanntmachungen zu
den Energieausweisen im Bestand kennen. Diese
Ausstattungsvarianten könnten die zuständigen Gremien
bei Bedarf jeweils anpassen.

Wie begründet die
Bundesregierung die neue Nachweis-Vereinfachung
für ungekühlte Wohnhäuser? Wir zitieren im
Folgenden aus dem Entwurf der Bundesregierung
für die EnEV-Novelle vom 8. Februar 2013. Dieser
Entwurf
enthielt bereits die Regelung für die
vereinfachte Nachweis-Methode wie sie in der
verkündeten Verordnung erscheint. Als
Quelle diente die Bundesrats-Drucksache 113/13 vom
08.02.2013.
www.bundesrat.de
Zitat: "Mit dem
neuen Absatz 5 wird ein für Bauherren
freiwilliges Modellgebäudeverfahren für neue
Wohngebäude ohne Klimatisierung eingeführt. Die
Regelung dient der Vereinfachung der Planung
neuer Wohngebäude und trägt zur leichteren
Vollziehbarkeit der EnEV bei. Sie orientiert
sich an dem Gedanken des amtlich ausgearbeiteten
Baukastensystems. Wird ein Neubau in
Übereinstimmung mit einem konkreten, amtlich
näher definierten und berechneten
Modellgebäudetyp errichtet und hält er auch die
für dieses Modellgebäude festgelegten
allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen ein, wird
widerleglich vermutet, dass der Neubau die
Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2, und 4
einhält, ohne dass eine individuelle Berechnung
des Neubaus nach § 3 Absatz 3 erforderlich wäre.
Das Absehen von
der konkret-individuellen Berechnung setzt
voraus, dass das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
bestimmte Modellgebäude mit verschiedenen
Ausstattungsvarianten und
Anwendungsvoraussetzungen ermittelt, ihre
Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 3
Absatz 1, 2 und 4 sowie die ihnen zugeordneten
energetischen Kennwerte für den
Energiebedarfsausweis festgestellt und diese
Informationen amtlich bekannt gemacht hat.
Im Wohnungsbau
lassen sich bestimmte Grundtypen von Gebäuden
identifizieren. Ihre energetischen Kennwerte
(Primär- und Endenergiebedarf,
Transmissionswärmeverlust) unterscheiden sich
bei gegebener technischer Ausführung im
Wesentlichen nur noch auf Grund ihrer Größe.
Demzufolge ist eine modellhafte Berechnung und
Tabellierung dieser Kennwerte möglich.
Vorschläge hierzu wurden im Jahre 2010 auf der
Grundlage eines Forschungsprojektes durch das
Land Baden-Württemberg unterbreitet."
EnEV easy Baden-Württemberg: www.EnEVeasy.info

Standard-Ausstattungen werden bekanntgegeben
EnEV 2014 § 3 Absatz
5, Satz 1:
Zitat:
"Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf
der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte
Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter
dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die
Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4
generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger
bekannt machen."
Begründung: "Satz
1 sieht eine Ermächtigung für das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vor, die im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ausgefüllt werden kann. In diesem
Rahmen dürfen im Bundesanzeiger
Ausführungsvarianten von Wohngebäuden bekannt
gemacht werden, für die durch Modellrechnungen
bestätigt worden ist, dass bei derart
ausgeführten Wohngebäuden unter genau zu
beschreibenden Anwendungsvoraussetzungen die
Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1, 2
und 4 vermutet werden kann. Die als Grundlage
für diese Bekanntmachungen durchzuführenden
Modellrechnungen sollen insbesondere belegen,
dass für die Ausführungsvarianten in deren
jeweiligem Anwendungsbereich die Einhaltung der
in Absatz 1, 2 und 4 gegebenen Anforderungen
generell zu vermuten ist. Materielle
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
dürfen im Rahmen der Bekanntmachungen dagegen
nicht gestellt werden; diese ergeben sich aus
den Absätzen 1, 2 und 4 des § 3."

Die einzelnen Aspekte der Standard-Ausstattungen
EnEV 2014 § 3 Absatz
5, Satz 2:
Zitat:
"Die
Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die
Größe, die Form, die Ausrichtung und die
Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung
von Wärmebrücken und auf die Anteile von
bestimmten Außenbauteilen an der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen."
Begründung: "Satz
2 nennt die Sachverhalte, auf die sich die
Anwendungsvoraussetzungen beziehen können. Die
Bekanntmachung von Ausführungsvarianten wird
einerseits durch die Nennung generell gültiger
Anwendungsvoraussetzungen auf geeignete
Anwendungsfälle beschränkt, andererseits wird
aber auch die Anwendbarkeit der einzelnen
Ausführungsvarianten durch konkrete
Anwendungsvoraussetzungen (z. B. hinsichtlich
der Größe oder der Bauform) begrenzt.
Der Weg über eine Bekanntmachungsermächtigung
soll beschritten werden, um dem Erfordernis der
Technologieoffenheit und
Innovationsfreundlichkeit möglichst gut Rechnung
tragen zu können. Es ist absehbar, dass schon
bald insbesondere in der Anlagentechnik neue
technische Lösungen auf den Markt kommen. Würden
die Ausführungsvarianten in der Verordnung
selbst dargestellt, wären schon bald erneute
Novellierungen der Verordnung erforderlich, um
der raschen technologischen Entwicklung
nachkommen zu können. Eine Bekanntmachung nach
den in den Sätzen 1 und 2 gegebenen Maßgaben
ermöglicht dagegen eine rasche, flexible und
unbürokratische Reaktion auf die technologische
Weiterentwicklung."

Kein zusätzlicher EnEV-Nachweis benötigt
EnEV 2014 § 3 Absatz
5, Satz 3:
Zitat:
"Die Einhaltung
der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten
Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht
gekühltes Wohngebäude die
Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der
Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer
der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten
errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind
nicht erforderlich."
Begründung: "Satz
3 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit, unter
Maßgabe der generellen und der jeweiligen
speziellen Anwendungsvoraussetzungen von der
widerleglichen Vermutung Gebrauch zu machen,
dass sein Gebäude auch ohne Berechnung nach
Absatz 3 (dies wird im zweiten Halbsatz
klargestellt) den Anforderungen zur Begrenzung
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1,
des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 und zum
sommerlichen Wärmeschutz nach Absatz 4 genügt.
Die weiteren Anforderungen an zu errichtende
Gebäude, insbesondere nach den §§ 6 und 7 sowie
die Anforderungen des Abschnitts 4 der
Verordnung sind zusätzlich zu beachten.
Hinsichtlich der Ausstellung von
Energieausweisen enthält § 18 entsprechende
Regelungen, wonach bei Anwendung von Satz 3 im
Energiebedarfsausweis die für die jeweilige
Ausführungsvariante bekannt gemachten,
modellhaft berechneten Kennwerte anzugeben
sind."

EnEV-easy für ungekühlte Wohnhäuser:
1. Teil: Ziele und Begründung
der Bundesregierung
2. Teil: EnEV-online Leser
äußern sich sehr kritisch
3. Teil:
Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen
4. Teil:
Aktueller Stand - Bericht von der BAU 2015
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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