Die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger sind ab 2017 verpflichtet,
diejenigen Heizgeräte, die noch kein Etikett haben,
mit einem Label zu versehen. Der Bund wird ihnen die
Kosten für diesen Aufwand erstatten.
Seit dem 1. Januar 2016 gilt das geänderte Effizienz-Etikett für
Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind. Der englische Begriff für
Etikett" lautet "Label", daher wird vielfach vom
"Heizungs-Label" gesprochen. Es soll Verbraucher kostenfrei über den
individuellen Effizienzstatus ihrer Heizkessels
informieren. Ausstellungsberechtigte nach der
EnEV 2014, § 21 (Ausstellungsberechtigung für
bestehende Gebäude) durften im Jahr 2016 auch
Heizungs-Label anbringen.

Mit dem
geänderten Gesetz wurde der Anwendungsbereich des
Energieverbrauchkennzeichnungsgesetzes auf
gebrauchte Heizgeräte ausgeweitet.
Während 2016
Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und
Gebäudeenergieberater des Handwerks und
Ausstellungsberechtigte nach
§ 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
berechtigt waren, ein Etikett auf bestimmte
Heizgeräte anzubringen, werden die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ab 2017
verpflichtet, diejenigen Heizgeräte, die noch
kein Etikett haben, nach zu etikettieren.
Die Verbraucher
erhalten über das nationale Heizungslabel eine
kostenfreie Erstinformation und ergänzende
Informationen über weitergehende
Energieberatungsangebote und
Investitionszuschüsse. Aus dem Etikett kann
keine Austauschverpflichtung abgeleitet werden.
Es obliegt allein dem Eigentümer zu entscheiden,
ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im
Anschluss an das Etikettieren getroffen werden
sollen.

Der Bund erwartet,
dass aufgrund des Gesetzes die Austauschrate bei
Heizgeräten auf 3,7 Prozent pro Jahr steigen
wird. So wird durch einen Heizkesseltausch für
Ein- und Zweifamilienhäuser eine
durchschnittliche Endenergieeinsparung von 15
Prozent und 3 600 Kilowattstunden pro Jahr sowie
für Mehrfamilienhäuser von 10 Prozent und 8 500
Kilowattstunden pro Jahr angenommen.
Darüber hinaus
können sowohl die Hersteller als auch die
Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und
Energieberater mit einem spürbar steigenden
Absatz beziehungsweise Auftragsvolumen rechnen.
Allein im Bereich der Ein- und
Zweifamilienhäuser wird aufgrund der Maßnahme
mit einem Investitionsvolumen von circa 2,1
Milliarden Euro bis 2020 gerechnet. Für den
Bereich Mehrfamilienhäuser werden zusätzliche
Investitionen erwartet, die allerdings noch
nicht berechnet wurden.
Mit dem Anbringen
des Etiketts sollen die Verbraucher auch auf
weitergehende Beratungsangebote hingewiesen
werden. Dies dürfte aufgrund der hohen Zahl von
circa 12,7 Millionen Etiketten, die bis 2023 auf
den Heizgeräten angebracht werden, auch die
Nachfrage nach Beratungsangeboten deutlich
erhöhen. In Folge der Beratung könnten
weitergehende Investitionen ausgelöst werden,
die über den Heizgerätetausch hinaus die gesamte
Heizungsanlage oder das gesamte Gebäude
betreffen.

Wir zitieren dafür
direkt aus dem Gesetzes-Entwurf, der vom
Bundeswirtschaftsministerium auf seinen
Webseiten veröffentlicht ist:
EnVKG 2016, § 1
Anwendungsbereich
"(2) Dieses Gesetz
ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
-
es sich um
Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der
Kommission vom 18. Februar 2013 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energiekennzeichnung von
Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten,
Verbundanlagen aus Raumheizgeräten,
Temperaturreglern und Solareinrichtungen
sowie von Verbundanlagen aus
Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und
Solareinrichtungen ... der Kommission im
Hinblick auf die Kennzeichnung
energieverbrauchsrelevanter Produkte im
Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1)
geändert worden ist,
-
Heizkessel für
gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt
und
-
diese eine
Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt
besitzen.
(3) Dieses Gesetz
ist nicht anzuwenden für:
-
gebrauchte
Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten,
-
Etiketten,
Beschriftungen, Leistungsschilder oder
sonstige Informationen und Zeichen, die aus
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht
werden und
-
Produkte, die
ausschließlich zur Verwendung für
militärische Zwecke bestimmt sind.“

Wir zitieren dafür
direkt aus dem Gesetzes-Entwurf, der vom
Bundeswirtschaftsministerium auf seinen
Webseiten veröffentlicht ist:
EnVKG 2016, §
16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
"(1)
Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger ... ,
Gebäudeenergieberater des Handwerks und
Ausstellungsberechtigte nach
§ 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung
in der jeweils geltenden Fassung sind
berechtigt, auf Heizgeräten ... ein Etikett nach
dem Muster in
Anlage 1 oder
Anlage 2 anzubringen, wenn sie mit dem
Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in
einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug
zu den Heizgeräten oder zur energetischen
Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn
sie vom Eigentümer oder Mieter mit der
Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden
sind. ...
(2) Die
Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur
nach den zeitlichen Vorgaben der
Anlage 3 (siehe Zeitplan) vergeben."

Die Eigentümer und
Mieter von betroffenen alten Heizungen erhalten
die Etiketts kostenfrei angebracht. Sie müssen
allerdings dulden, dass ein berechtigter
Fachmann sich das Gerät ansieht und das passende
Etikett anbringt. Für den Hauseigentümer und
Mieter wird das Etikettieren demnach kostenfrei
sein. Dies soll die Akzeptanz der
Informationsmaßnahme bei dem Hauseigentümer und
Mieter steigern.
ab 2016:
Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und
bestimmte Energieberater werden ab 2016 durch
das Gesetz berechtigt, alte Heizungen freiwillig
(und ohne Kostenerstattung) zu etikettieren.
ab 2017: Die circa
8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
werden ab 2017 verpflichtet, im Rahmen der circa
alle dreieinhalb Jahre stattfindenden
Feuerstättenschau, die noch nicht etikettierten
Heizungen zu kennzeichnen. Dafür erhalten sie
einen finanziellen Ausgleich durch den Bund.
Nach aktuellen
Schätzungen sind circa 12,7 Millionen Heizgeräte
älter als 15 Jahre. Der Umfang des freiwillig
erfolgenden Etikettierens lässt sich nur schwer
voraussagen. Der Bund geht davon aus, dass pro
Jahr 30 Prozent des ungekennzeichneten
Heizgerätebestands freiwillig (und ohne
Kostenerstattung) etikettiert werden. Die
restlichen Heizgeräte werden von den
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ab
2017 gekennzeichnet.

Der Entwurf für
das geänderte Gesetz umfasst auch drei Anlage:
zwei mit den Mustern für die Heizungs-Etiketts
und eine Anlage mit dem Zeitplan.
Die
Heizungsetiketts werden zunächst ab 2016 - nach
dem Muster der
Anlage 1 erstellt und ab dem 26. September
2019 nach dem Muster der
Anlage 2.
Lesen Sie die
weiteren Erläuterungen dazu:

Grafiken Etikett:
EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 1 und 2

EnVKG 2016, Anlage
1 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung
bis einschließlich 25. September 2019)

Grafik: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 1
Anlage 1 des EnVKG sieht bis einschließlich des
25. Septembers 2019 die Verwendung eines
Etiketts mit den Effizienzklassen A++ bis G vor,
das im Wesentlichen dem Etikett für neu
Heizgeräte entspricht. Insbesondere die
Einteilung der Energieeffizienzklassen wird
vollständig übernommen. Die Angabe zur
Nennleistung des Kessels fehlt.
Dazu begründet der
Bund wir folgt: "Auf diese Angabe kann aber zum
Zweck der Motivation der Eigentümer zum
Austausch der Heizgeräte verzichtet werden.
Darüber hinaus bestünde bei dieser Angabe die
Gefahr, dass diese den Eigentümer gegebenenfalls
bei der Ersatzbeschaffung dazu verleiten könnte,
ein überdimensioniertes Gerät zu erwerben. Dafür
enthält das Etikett Hinweise, wo die Eigentümer
oder Mieter weiterführende Informationen zum
Heizungsetikett erhalten können. Dies ermöglicht
es dem Eigentümer oder Mieter auch Monate und
Jahre nach dem Aufbringen des Etiketts,
Informationen über bestehende Beratungsangebote
und Fördermöglichkeiten zu erhalten. Schließlich
wurde in der Kopfzeile die international
verständliche Kurzform für Energie „ENERG“ durch
den deutschen Begriff „Energie“ ersetzt."

EnVKG 2016, Anlage
2 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung
ab 26. September 2019)

Grafik: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage
2
Anlage 2 des EnVKG 2016 sieht ab dem 26.
September 2019 die Verwendung eines Etiketts mit
den Effizienzklassen A+++ bis D vor, das im
Wesentlichen dem Etikett für neue Heizgeräte
nach EU-Verordnung gleicht.

Ab den folgenden
Jahren kann das Etikett durch die in
EnVKG 2016 § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten
auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht
werden:
laufende Nummer |
ab dem Jahr |
Etikettierung
auf Heizgeräten der Baujahre |
1. |
2016 |
bis
einschließlich 1986 |
2. |
2017 |
bis
einschließlich 1991 |
3. |
2018 |
bis
einschließlich 1993 |
4. |
2019 |
bis
einschließlich 1995 |
5. |
2020 |
bis
einschließlich 1997 |
6. |
2021 |
bis
einschließlich 2001 |
7. |
2022 |
bis
einschließlich 2005 |
8. |
2023 |
bis
einschließlich 2008 |
9. |
2024 |
ab 2009,
sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind |

Das geänderte
Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2016 mit einer Ausnahme
und zwar der § 17 (Verpflichtung zur
Verbrauchskennzeichnung). Dieser gilt erst ab
dem 1. Januar 2017.
-
ab 2016: Die
berechtigten Fachleute, zu denen auch die
Ausstellungsberechtigten nach
EnEV 2104, § 21 (für Energieausweis im
Bestand) zählen, haben bereits ab
nächstem Jahr freiwillig - und ohne
Erstattung der Kosten - die Möglichkeit
die Heizungs-Label anzubringen.
-
ab 2017: Den
Bezirksschornsteinfegern verbleibt ab dem 1.
Januar 2017 die Aufgabe, diejenigen
Heizgeräte zu etikettieren, bei denen dies
noch nicht geschehen ist. Die
Bezirksschornsteinfeger erhalten auch die
Kosten für ihren Aufwand vom Bund erstattet.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
Bundeswirtschaftsministerium: www.bmwi.de
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