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EnEV-Erhöhung des Energie-Standards ab 2016 und Befreiung von den EnEV-Anforderungen auf Antrag 28.09.2015

Höherer EnEV-Standard ab 2016: Befreiung
von den EnEV-Anforderungen auf Antrag

Das Bundesbauministerium antworten auf fünf Fragen

© Foto: Maxim_Kazmin - Fotolia.com


Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zur Aussetzung der EnEV-Erhöhung des Energie-Standards ab 2016 hat Die Zeit im Internet kürzlich u. a. berichtet: "... Wirtschafts- und Umweltministerium haben in einem gemeinsamen Rundschreiben an die Länder – sie sind für die Umsetzung der EnEV zuständig – darauf hingewiesen, dass bereits das geltende Recht "Ausnahmen und Befreiungen" wegen "unbilliger Härte" erlaubt: "Die Anforderungen des Energiesparrechtes stehen der Vielzahl der jetzt akut erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen", heißt es in dem Schreiben vom 24. August...". Quelle: www.zeit.de

Lesen Sie die Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums (BMUB) zu unseren fünf Fragen:

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EnEV-Befreiung auf Antrag bei Neubauten

Die Verschärfung des EnEV-Standards ab 2016 bezieht sich NUR auf Neubauten. Inwieweit können Bauherren sich von den Anforderungen an neu errichtet Gebäude auf Antrag befreien lassen?

BMUB: Gegenstand eines Befreiungsantrags bei der zuständigen Landesbehörde nach § 25 Absatz 1 EnEV kann auch eine Befreiung von den energetischen Neubauanforderungen sein. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unbilligen Härte (insbesondere wegen fehlender Wirtschaftlichkeit oder einer unbilligen Härte ins sonstiger Weise im Einzelfall). Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Befreiung von den energetischen Neubauanforderungen vorliegen, entscheidet die zuständige Landesbehörde vor Ort anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls.

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Berechnungs-Methode für Befreiungs-Anträge

Mit welchen Methoden müssen Architekten und Planer den Nachweis für eine "unbillige Härte" und "fehlende Wirtschaftlichkeit" berechnen um für einen Befreiungs-Antrag nachzuweisen, dass ein geplanter Neubau oder sanierter Baubestand unwirtschaftlich ist?

BMUB: Bei den hier angesprochenen Befreiungen wegen Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall geht es um Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesbehörde. Diese legt auch fest, welche Erfordernisse, welche Maßstäbe und welche Methodik an den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit vom Antragssteller erwartet werden.

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Lebensdauer von Gebäuden

Die EnEV fordert nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vorschreibt. Von welcher Lebensdauer von Neubauten und sanierten Bestandsbauten geht die Verordnung dabei aus?

BMUB: Die Wirtschaftlichkeitsanforderung des Energieeinsparungsgesetzes betrifft die generelle Wirtschaftlichkeit der EnEV. Sie richtet sich an den Verordnungsgeber und verpflichtet diesen bei der generell-abstrakten Ausgestaltung der Verordnung, insbesondere bei der Festlegung der materiell-rechtlichen Anforderungen. Bei den wissenschaftlichen Gutachten zur Untersuchung der generellen Wirtschaftlichkeit der jüngsten EnEV-Novelle ging es um die Amortisationszeiten, nicht die Lebensdauer von Gebäuden. Es ging also um die Zeiten, innerhalb derer sich erhöhte Kosten für die gestiegenen energetischen Anforderungen durch die eingesparten Energiekosten rechnen, also sich amortisieren.

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Dauer der Amortisation der Kosten

Von welcher Dauer der Amortisationszeiten der Kosten - verursacht durch die erhöhten Anforderungen EnEV ab 2016 für Neubauten - ist der Verordnungsgeber ausgegangen?

BMUB: In den Begleitgutachten zu der jüngsten Novellierung der Energieeinsparverordnung wurde als Anhaltspunkt für die Wirtschaftlichkeit eine Amortisationsdauer von 20 Jahren angenommen. Die Gutachten sind beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumordnung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unter www.bbsr-energieeinsparung.de  eingestellt.

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Unterschiede: Wohn- und Nichtwohnbauten

Wie wirkt sich die Trennung in Wohn- und Nichtwohngebäude in Bezug auf diese Fragestellung aus?

BMUB: Die Amortisationszeit von 20 Jahren betraf gleichermaßen Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Einzelheiten können den Begleitgutachten zur EnEV 2013 entnommen werden. Diese sind beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumordnung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unter www.bbsr-energieeinsparung.de  eingestellt.

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Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin EnEV-online.de

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