Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zur Aussetzung
der EnEV-Erhöhung des Energie-Standards ab 2016 hat Die Zeit im Internet
kürzlich u. a. berichtet: "... Wirtschafts- und
Umweltministerium haben in einem gemeinsamen Rundschreiben
an die Länder – sie sind für die Umsetzung der EnEV
zuständig – darauf hingewiesen, dass bereits das geltende
Recht "Ausnahmen und Befreiungen" wegen "unbilliger Härte"
erlaubt: "Die Anforderungen des Energiesparrechtes stehen
der Vielzahl der jetzt akut erforderlichen Maßnahmen nicht
entgegen", heißt es in dem Schreiben vom 24. August...".
Quelle:
www.zeit.de
Lesen Sie die Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums (BMUB) zu unseren fünf Fragen:
Die Verschärfung des EnEV-Standards ab 2016 bezieht
sich NUR auf Neubauten. Inwieweit können Bauherren
sich von den Anforderungen an neu errichtet Gebäude
auf Antrag befreien lassen?
BMUB: Gegenstand
eines Befreiungsantrags bei der zuständigen
Landesbehörde nach
§ 25 Absatz 1 EnEV kann auch eine Befreiung
von den energetischen Neubauanforderungen sein.
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer
unbilligen Härte (insbesondere wegen fehlender
Wirtschaftlichkeit oder einer unbilligen Härte
ins sonstiger Weise im Einzelfall). Ob und
inwieweit die Voraussetzungen für eine Befreiung
von den energetischen Neubauanforderungen
vorliegen, entscheidet die zuständige
Landesbehörde vor Ort anhand der Gegebenheiten
des Einzelfalls.
Mit welchen Methoden müssen Architekten und Planer
den Nachweis für eine "unbillige Härte" und
"fehlende Wirtschaftlichkeit" berechnen um für einen
Befreiungs-Antrag nachzuweisen, dass ein geplanter
Neubau oder sanierter Baubestand unwirtschaftlich
ist?
BMUB: Bei den hier
angesprochenen Befreiungen wegen
Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall geht es um
Entscheidungen der jeweils zuständigen
Landesbehörde. Diese legt auch fest, welche
Erfordernisse, welche Maßstäbe und welche
Methodik an den Nachweis der
Unwirtschaftlichkeit vom Antragssteller erwartet
werden.
Die EnEV fordert nur wirtschaftlich vertretbare
Maßnahmen, wie es das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) vorschreibt. Von welcher Lebensdauer von
Neubauten und sanierten Bestandsbauten geht die
Verordnung dabei aus?
BMUB: Die
Wirtschaftlichkeitsanforderung des
Energieeinsparungsgesetzes betrifft die
generelle Wirtschaftlichkeit der EnEV. Sie
richtet sich an den Verordnungsgeber und
verpflichtet diesen bei der generell-abstrakten
Ausgestaltung der Verordnung, insbesondere bei
der Festlegung der materiell-rechtlichen
Anforderungen. Bei den wissenschaftlichen
Gutachten zur Untersuchung der generellen
Wirtschaftlichkeit der jüngsten EnEV-Novelle
ging es um die Amortisationszeiten, nicht die
Lebensdauer von Gebäuden. Es ging also um die
Zeiten, innerhalb derer sich erhöhte Kosten für
die gestiegenen energetischen Anforderungen
durch die eingesparten Energiekosten rechnen,
also sich amortisieren.
Von welcher Dauer der Amortisationszeiten der Kosten
- verursacht durch die erhöhten Anforderungen
EnEV ab 2016 für Neubauten - ist der
Verordnungsgeber ausgegangen?
BMUB: In den
Begleitgutachten zu der jüngsten Novellierung
der Energieeinsparverordnung wurde als
Anhaltspunkt für die Wirtschaftlichkeit eine
Amortisationsdauer von 20 Jahren angenommen. Die
Gutachten sind beim Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumordnung (BBSR) im Bundesamt für
Bauwesen und Raumordnung unter
www.bbsr-energieeinsparung.de
eingestellt.
Wie wirkt sich die Trennung in Wohn- und
Nichtwohngebäude in Bezug auf diese Fragestellung
aus?
BMUB: Die
Amortisationszeit von 20 Jahren betraf
gleichermaßen Wohn- und Nichtwohngebäude. Die
Einzelheiten können den Begleitgutachten zur
EnEV 2013 entnommen werden. Diese sind beim
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumordnung
(BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
unter
www.bbsr-energieeinsparung.de
eingestellt.
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT,
Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin
EnEV-online.de
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