Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014: Energieeffiziente Hotels bauen, sanieren und betreiben

Energieeffiziente Hotels bauen, sanieren und erfolgreich betreiben

Was sollten Hoteliers über die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wissen?

16.12.2014 Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Wer ein neues Hotel baut oder sein bestehendes Gebäude saniert, der möchte dass sich Gäste und Mitarbeiter darin ganzjährig wohl fühlen und dass dabei die Kosten zum Heizen, Lüften, Kühlen und Beleuchten möglichst gering bleiben. Die Lösung sind energieeffiziente Hotels, mit gut gedämmten Außenhüllen und effizienter Anlagentechnik, die auch erneuerbare Quellen wie die Sonnenenergie nutzen. Genau diese Ziele verfolgen auch die energiesparrechtlichen Regeln, die der Bauherr oder Eigentümer eines Hotels beim bauen, sanieren, umbauen oder betreiben erfüllen muss. 

Sie finden hier die Antworten auf folgende Fragen:


Neues Hotel bauen: EnEV und EEWärmeG erfüllen

Wer ein neues Hotel baut ist dafür verantwortlich, dass er auch die bundesweit geltenden energiesparrechtlichen Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbaren-Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllt. Die EnEV begrenzt den erlaubten Primärenergiebedarf zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Kühlen und Beleuchten. Das EEWärmeG verpflichtet den Bauherren, dass er einen Teil seines Wärmebedarfs über gewisse erneuerbare Energiequellen deckt oder anerkannten Ersatzmaßnahmen umsetzt.

Die energiesparrechtlichen Regeln entwickeln sich stets weiter: Bis Ende April dieses Jahres galt noch die ‚alte“ EnEV 2009 und seit dem 1. Mai ist die neue EnEV 2014 in Kraft. Welche Fassung für ein Bauvorhaben gilt hängt davon ab wann der Bauherr den Bauantrag einreicht. Diejenige Fassung, die an dem Tag in Kraft ist, gilt für das gesamte Bauvorhaben.

Ab 1. Januar 2016 erhöht die EnEV 2014 den Energiestandard für Neubauten: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um 25 Prozent und der Wärmeschutz der Gebäudehülle steigt um ca. 20 Prozent. Wer also den Bauantrag ab 2016 einreicht muss die erhöhten Energie-Anforderungen erfüllen. Die EnEV regelt auch wie man die entsprechenden Nachweise berechnet. Je nachdem, was die Bauordnung des Bundeslandes fordert, wird der Bauherr mit dem Bauantrag auch einen berechneten EnEV-Nachweis für den Neubau mit einreichen.

Wer berechtigt ist diese Nachweise zu führen regelt auch die Bauordnung des Landes. In der Regel sind es Architekten, Ingenieure und qualifizierte Planer. Während der Bauphase ändert sich noch so manches Detail in der Ausführung. Doch wenn der Neubau fertig errichtet ist muss der Bauherr dafür sorgen, dass ihm ein berechtigter Fachmann einen Energieausweis ausstellt auf der Grundlage des fertig errichteten Neubaus. Diesen kann er der Baubehörde als Nachweis vorlegen, wenn sie ihn verlangen oder potenziellen Käufern, Mietern oder Pächtern ggf. als Information bei der Besichtigung vorlegen.

Parallel zur EnEV muss der Bauherr auch die Anforderungen des EEWärmeG 2011 erfüllen. Dieses Gesetz verpflichtet ihn einen Teil des Wärmebedarfs des Gebäudes für die Heizung, Wassererwärmung und Kühlung über anerkannte erneuerbare Energien zu decken, beispielsweise die Sonnenenergie über Solaranlagen. Alternativ kann er das EEWärmeG auch über anerkannte Ersatzmaßnahmen erfüllen, wenn er beispielsweise die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht, indem er noch besser baut als es die EnEV fordert. Auch für diese Pflichten muss er die entsprechenden Nachweise von einem berechtigten Planer ausstellen lassen und der Baubehörde vorlegen.

Infoquellen:
|
Übersicht: Geltende EnEV-Fassung

| EnEV 2014 § 4 Anforderungen Nichtwohnbau
| EnEV 2014 Anl. 2 Anforderungen Nichtwohnbau
| Dienstleister: Spezialisten finden

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Bestehendes Hotel verändern: sanieren oder erweitern

Wer sein Hotel sanieren oder erweitern will muss gegebenenfalls auch die Anforderungen der EnEV und des EEWärmeG erfüllen.

Aus der Sicht der Verordnung handelt es sich dabei entweder um die Änderung der Gebäudehülle (Außenbauteile wie Dach, Außenwand, Fenster oder Decken werden entweder saniert, erneuert oder erstmals eingebaut) oder um die Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche (Anbau, Aufstockung oder bisher ungenutzter Dach- oder Kellerraum werden ausgebaut).

Wer die Außenhülle seines Hotels verändert muss die Wärmeschutz-Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen, wenn er mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche eines Außenbauteils (Dach, Außenwand, Fenster oder Decke) energetisch verändert, beispielsweise neue Fenster einbaut oder die Außenwand dämmt. Allerdings greift diese Anforderung nur auf die geänderte Außenbauteilfläche – beispielsweise nur auf die neu gedämmte Nord-Fassade des Hotels.

Bei Erweiterungen im Bestand kommt es darauf an, ob der Hotelier bei dieser Gelegenheit auch eine neue Heizung einbaut. Wenn die alte Heizung auch den neuen Gebäudeteil mitversorgt, müssen nur die neuen oder geänderten Außenbauteile die EnEV erfüllen. Wer anlässlich einer großflächigen Erweiterung auch die Heizung erneuert, muss dafür sorgen, dass der neue Anbau, Aufstockung oder Ausbau die Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 erfüllt.

Allerdings greift die energetische Verschärfung der EnEV ab 2016 nicht auch für diese Fälle. Was jedoch gelten kann sind die Anforderungen des EEWärmeG, wenn man die Erweiterung im Sinne des Gesetzes als eigenständiges Gebäude betrachten kann.

Infoquellen:
|
EnEV 2014 § 9 Anforderungen im Bestand
| EnEV 2014 Anl. 3 Anforderungen im Bestand
| Dienstleister: Spezialisten finden

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Pflichten erfüllen: Energieausweis, Klimaanlagen, Heizung und oberste Geschossdecken

Nach der neuen EnEV 2014 müssen nun nicht nur öffentliche Dienstleistungsgebäude – wie Rathäuser oder Bürgerzentren – einen Energieausweis für ihre Besucher aushängen. Auch vielbesuchte, privatwirtschaftlich genutzte Gebäude – wie Hotels, Kinos, Banken, Theater, usw. – müssen seit dem 1. Mai 2014 einen Energieausweis für die Kunden gut sichtbar aushängen, wenn sie über 500 Quadratmeter Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr aufweisen und für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

Achtung: Auch bestimmte ältere Energieausweise erkennt die Verordnung als gültig an. Wenn kein gültiger Ausweise vorliegt greift die Aushangpflicht greift sobald ein entsprechender Energieausweis erstellt wird. Wenn der Eigentümer das Hotel nicht selbst betreibt muss er dem Mieter oder Pächter gegebenenfalls den Energieausweis übergeben, damit er ihn aushängen kann.

Ein Energieausweis wird notwendig wenn das Hotel verkauft, neu vermietet, verpachten oder verleast wird. In diesen Fällen muss der Verkäufer oder Vermieter den potenziellen Kunden bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen. Nachdem der Kauf- oder der neue Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag abgeschlossen ist muss er dem neuen Eigentümer oder Mieter den Energieausweis als Original oder Kopie übergeben. Wenn vorab eine Anzeige in einem kommerziellen Medium geschaltet wird müssen auch bestimmte Energiekennwerte mit veröffentlicht werden, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.

Die meisten Hotels sind auch mit Klimaanlagen ausgestattet. Wenn ihre Nennleistung für den Kältebedarf 12 Kilowatt (kW) übersteigt, muss der Betreiber die Anlage regelmäßig von einem berechtigten Fachmann und nach dem Zeitplan der EnEV inspizieren lassen. Neu ist, dass der Inspektor für seinen Bericht, den er dem Betreiber übergibt, nun auch eine Registriernummer beantragt beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Der Betreiber der Klimaanlage, bzw. der Hotelier ist auch verpflichtet die Inspektions-Berichte der zuständigen Landesbehörde vorzulegen, wenn diese sie als Nachweise verlangen.

Wer ein Hotel in einem älteren Gebäude zu seinem Eigentum zählt muss auch die Nachrüstpflichten nach der EnEV 2014 erfüllen: alte Heizkessel nach dem Zeitplan der Verordnung erneuern, warme Leitungen und Armaturen dämmen, Regelungen für die Heizung installieren oder die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen dämmen.

Infoquellen:
|
EnEV 2014 § 16 Energieausweise
| Dienstleister: Aussteller finden

| EnEV 2014 § 12 Inspektion Klimaanlagen
| Dienstleister: Spezialisten finden

| EnEV 2014 § 10 Nachrüstpflichten im Bestand
| Dienstleister: Bau-Spezialisten finden
| Dienstleister: Heizungs-Spezialisten finden
| EnEV 2014, § 27 Ordnungswidrigkeiten

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Konsequenzen kennen und vermeiden

Die EnEV 2014 listet auch die Versehen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten. Für die mögliche Bußgeldhöhe verweist die Verordnung auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013).

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld kann beispielsweise drohen, wenn ein Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass sein neu erbautes Hotel die Anforderungen der EnEV erfüllt.

Auch wer in seinem Hotel eine alte Heizung weiterhin betreibt obwohl die EnEV es verbietet riskiert diese hohe Bußgeldsumme.

Wer den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert vorlegt kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro belangt werden.

Die einzige Ordnungswidrigkeit, die erst ein Jahr später – erst ab dem 1. Mai 2015 in Kraft tritt – ist in Verbindung mit den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Allerdings soll das das keineswegs bedeuten, dass die neue Pflicht nicht erfüllt werden muss!

Infoquellen:
|
Übersicht: EnEV-Verstöße und Bußgelder

| EnEV 2014, § 27 Ordnungswidrigkeiten
| Dienstleister: EnEV-Spezialisten finden

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Fazit

Die EnEV 2014 strebt energieeffiziente Gebäude an, mit einem geringen Energieverbrauch zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Kühlen und Beleuchten. Diese Ziele sind auch für Hoteliers, ihre Gäste und für die Umwelt erstrebenswert. Unter diesem Blickwinkel sind die vielfachen EnEV-Pflichten der Hoteliers in ihrer Rolle als Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Pächter ein zukunftsorientierter Beitrag auch für kommende Generationen.

Infoquellen:
|
Info-Broschüren zur EnEV-Praxis
|
Leseprobe: Praxis-Dialog EnEV Nichtwohnbau

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dena: Jetzt bewerben: „Sonderförderung Energieeffizienz“ für Hotels und Herbergen

Noch bis zum 30. Januar 2015 können sich Betreiber von Hotels und Herbergen für eine "Sonderförderung Energieeffizienz" bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) bewerben.

Die Sonderförderung - bis zu 8.000 Euro für Beratung und günstige Krediten für die Sanierung - wird im Rahmen des neuen dena-Projekts "Check-in Energieeffizienz: Ein dena-Modellvorhaben zur Energieoptimierung in Hotels & Herbergen" gewährt.

Ziel des Projekts, das die dena mit Unterstützung der Bundesministerin für Wirtschaft und Umwelt sowie der KfW-Förderbank durchführt, sollen wirtschaftlich, ökologisch und sozial tragbare Sanierungskonzepte für die teilnehmenden Hotels und die Herbergen sein - so dass am Ende des Prozesses eine "Herberge mit Zukunft" steht.

Insgesamt 30 Sanierungsobjekte werden in das Modellvorhaben aufgenommen. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt anhand von Kurzkonzepten, die von einer Fachjury bewertet werden. Die ausgewählten Teilnehmer erhalten eine umfassende Energieberatung, bei der ein Sanierungsfahrplan erstellt wird: der Weg zur effizienten Unterkunft.

Förderung mit günstigen Krediten

Die Energieberatung wird mit 80 Prozent der Beratungskosten gefördert, die Obergrenze liegt bei 8.000 Euro. Im Anschluss können die Eigentümer mit der Umsetzung einer oder mehrerer der empfohlenen Maßnahmen beginnen. Die dena erwartet eine Endenergieeinsparung von 30 bis 50 Prozent - abhängig vom energetischen Zustand des jeweiligen Gebäudes vor der Sanierung.

Die KfW fördert die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen über zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse von 15 bis 20 Prozent. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten werden die Energieverbräuche wissenschaftlich ausgewertet.

Quelle und weitere Info:
|
Bewerbungsunterlage für die Sonderförderung
| dena: Zukunft-Haus-Newsletter Dez. 2014

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis

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