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(1) |
Eigentümer
von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,
nicht mehr betreiben. Eigentümer
von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.
Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab
2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden
dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar
1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf
von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn
die vorhandenen
Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische
Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt
oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel
nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. |
(2) |
Eigentümer
von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei
heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,
zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen
befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe
gedämmt sind. |
(3) |
Eigentümer
von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate
und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche
Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste
Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen,
nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke
0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach
Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten
Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend
gedämmt ist oder den Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei
Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in
Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist
Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. |
(4) |
Bei
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen
1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem
1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang. |
(5) |
Die
Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für
die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die
eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener
Frist erwirtschaftet werden können. |

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