Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht:
Energieausweis im Bestand bei Verkauf einer Immobilie

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Kurzinfo:
Seit dem 1. Mai 2014 schreibt die die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vor, dass Verkäufer von Gebäuden oder Gebäudeteilen ihren potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung der Immobilie einen gültigen Energieausweis vorlegen. Nach Abschluss des Verkauf-Vertrages übergibt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den Energieausweis entweder als Original oder Kopie. Es stellt sich die Frage, wie sich die Rechtslage gestaltet, wenn der Käufer nach einiger Zeit feststellt, dass der Energieausweis aufgrund von falschen Gebäudedaten erstellt wurde, dass beispielsweise die Außenwände und die oberste Geschossdecke nicht gedämmt sind.

Fragen:

  1. Was hat sich rechtlich im Stellenwert des Energieausweises geändert?

  2. Wie ist die Rechtslage wenn der Käufer Mängel im Energieausweis feststellt?

  3. Sind die Berechnungsgrundlagen für den Energieausweis eine Art „Baubeschreibung des Ist-Zustands“?

  4. Ist ein fehlerhafter Energieausweis als ein „Täuschung“ des Käufers anzusehen?

  5. Wie eine verschwiegene Nachrüstpflicht rechtlich zu sehen?

  6. Spielt es eine Rolle wer den Energieausweis beauftragt hat?

  7. Wer ist für die Daten verantwortlich, wenn der Aussteller das Haus besichtigt hat?

  8. Welche Rolle spielen die EnEV-Regeln zu den Ordnungswidrigkeiten?

  9. Welche Rolle spielen die Nachrüstpflichten im Bestand beim Verkauf?

  10. Müssen die Nachrüstpflichten im Energieausweis auch angeführt sein?

Antwort: 07.09.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht: Energieausweis im Bestand bei Verkauf einer Immobilie

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