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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 8 zur
EnEV 2014, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)

Außerbetriebnahme von Heizkesseln


Leitsatz: Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers auf Grund von § 26b (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) der EnEV 2014 im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Heizkessel den in § 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014 genannten Definitionen für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist.

Frage: Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 1 EnEV 2014 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Januar 1985" bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist? Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 1 Satz 4 EnEV 2014 ist?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Nach § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 1 der EnEV 2014 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab dem Jahre 2015 nicht mehr betreiben. Ferner dürfen Eigentümer Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

  2. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. (Der Wortlaut der EnEV ist hier
    der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
    angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der
    hier in Rede stehenden Kessel.)

  3. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (nach früherem Recht „Bezirksschornsteinfegermeister) abgenommen wurde. Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage sind dagegen in der Regel für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der Inbetriebnahme herangezogen werden.

  4. Von den Pflichten zur Außerbetriebnahme ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf
    die die Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet (siehe § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 1 Satz 4 EnEV 2014). Während für neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.

  5. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014 gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

  6. Die in § 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 10 der EnEV 2014 genannten Rücklauftemperaturen und der in § 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 11 EnEV 2014 definierte Brennwertbetrieb waren vor 1985 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist im Rahmen von § 26b (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) Absatz 1 Nummer 1 EnEV 2014 zu überprüfen, ob der Heizkessel den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel (beispielsweise mit einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher) stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des § 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014 rechtfertigen würde.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format
DIBt: Außerbetriebnahme von Heizkesseln

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart