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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um 15
Wohnhäuser mit jeweils 8 Wohnungen, die in einer Reihenhaussiedlung liegen. Sie
stammen aus dem Jahr 1950. Im Jahr 1990 wurden zu den Wohnungen auch Badezimmer
vorgebaut. Diese „Fronten der Badezimmer“ wurde damals auch gedämmt. Zeitgleich
wurden an die Rückfronten der Häuser auch Balkone vorgesetzt. Die alten Balkone
wurden dabei den Wohnzimmern zugeschlagen. An den Rückfronten wurde dazumal
wärmetechnisch nichts unternommen, es wurden nur rechts und links jeweils 36,5
cm breite Kalksandsteinwände eingesetzt sowie jeweils hochwertige Fensteranlage
eingebaut. In den Wohnungen waren bereits Heizkörper vorhanden. Nach der
Vergrößerung der Wohnflächen kamen neue, zusätzliche Heizkörper in die
Wohnzimmer installiert.
Die Heizungsanlagen der Häuser bestehen jeweils aus zwei Kesseln -
Baujahr 1989 und 1990. Sie sind weder Brennwert- noch Niedertemperaturkessel,
sind jedoch technisch – auch was ihre Abgaswerte anbelangt – in Ordnung. Diese
Kessel sind nun 30 Jahre alt. Es stellt sich die Frage, ob sie nach der
geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) dieses und nächstes Jahr erneuert
werden müssten. Nun wurde aktuell die neue Heizlast berechnet und sie beträgt
jeweils 400 Kilowatt (kW) für jeden Kessel. Sie sind jedoch in Kaskade montiert
und weisen in der Summe 600 kW auf.
Fragen: Die jeweils beiden Kessel der
Häuser stammen der aus den Jahren 1988 und 1989 und sind in Kaskade geschaltet.
Einzeln weisen sie unter 400 kW, jedoch zusammen 600 kW auf. Müssen diese beiden
Kessel laut geltender EnEV 2014 erneuert werden?
Antwort:
01.08.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Pflicht
zur Kessel-Erneuerung nach EnEV wenn zwei Kessel in Kaskade
geschaltet sind in Wohnhäusern
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Aspekte:
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