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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um den
Wohnbestand einer Liegenschaft. Diese wird über zwei installierte Heizkessel –
beide Baujahr 1986 - versorgt, mit jeweils rund 350 Kilowatt (KW) Leistung.
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) darf man alte Heizkessel unter bestimmten Bedingungen nach Ablauf von
30 Jahren nicht mehr betreiben, wenn die Kesselleistung höchstens 400 KW
beträgt. Im vorliegenden Praxisbeispiel wäre ein Austausch der Kessel – wenn man
sie einzeln betrachtet - notwendig. Es stellt sich die Frage, ob man als
Kesselleistung nicht die Summe der Einzelleistungen (Wärmeerzeugungsanlage der
Liegenschaft) ansehen kann. Dann dürfte man die Kessel (als Einheit betrachtet)
weiter betrieben, weil die Kesselleistung mit 700 KW unter die Ausnahmen fällt.
Kann man diese Problematik analog zur Inspektions-Pflicht für Klimaanlage
betrachten – siehe EnEV 2014 § 12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) und
§ 15 (Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik)? Die Einzelleistungen der
Kälteanlage werden addiert (Splitanlagen) und deshalb liegt der Kältebedarf in
der Regel über 12 KW. Als Folge greift die energetische Inspektion nach EnEV
2014 § 12. Es stellt sich die Frage in wieweit diese Überlegungen zu der
Austauch-Pflicht der Kessel zulässig ist.
Fragen: Ist es zulässig die Leistungen der
beiden Heizkessel, die die Wohngebäude der Liegenschaft versorgen, zu addieren
und darauf beruhend die Ausnahme zu begründen, d.h. dass man die Kessel nicht
außer Betrieb nehmen muss nach EnEV § 10?
Antwort:
21.10.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachrüstpflicht
nach EnEV 2014 für zwei Heizkessel Baujahr 1986, für Wohnbestand
einer Liegenschaft
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Aspekte:
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