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EnEV 2014 |
Anlagen
| Anlage 3 (zu den
§ 8 und
§9)
Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen
und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude |
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. |
1. |
Außenwände |
2. |
Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster und Glasdächer |
3. |
Außentüren |
4. |
Dachflächen sowie Decken
und Wände gegen unbeheizte Dachräume |
5. |
Wände gegen Erdreich oder
unbeheizte Räume (mit Ausnahme Dachräumen)
sowie Decken nach unten gegen Erdreich,
Außenluft oder unbeheizte Räume |
6. |
Vorhangfassaden |
7. |
Anforderungen (Tabelle höchstzulässige
U-Werten) |
8. |
Randbedingungen und
Maßgaben für die Bewertung bestehender
Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) |
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1. |
Außenwände |
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Soweit bei
beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder
erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach
Tabelle
1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände
anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei
einer bestehenden Wand
-
auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten
oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen
sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden
oder
-
der Außenputz erneuert wird.
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Satz 2 ist
nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung
energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.
Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
Werden Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 2 ausgeführt und
ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035
W/(m·K))
eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder
2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)
einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume
eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden
Rohstoffen verwendet werden. |
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2. |
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer |
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Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen gegen Außenluft
abgrenzende
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass |
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a) das gesamte Bauteil
ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor - oder
Innenfenster eingebaut werden oder
c)
die Verglasung oder verglaste
Flügelrahmen ersetzt werden, |
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sind die Anforderungen
nach
Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten.
Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a
an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c
gilt Satz 1 nicht, wenn der
vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen
Verglasung ungeeignet ist. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die
Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als
erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²·K)
eingebaut wird. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten - oder
Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot - reflektierenden Beschichtung
mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut
wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
-
Schallschutzverglasungen
mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717 - 1 : 1997 - 01
oder einer vergleichbaren Anforderung oder
-
Isolierglas - Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der
Technik oder
-
Isolierglas - Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von
mindestens 18 mm nach DIN 4102 - 13 : 1990 - 05 oder einer
vergleichbaren Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach
Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten. |
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3. |
Außentüren |
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Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren
eingebaut werden, deren Türfläche
einen Wärmedurchgangskoeffizienten von
1,8 W/(m²∙K)
nicht überschreitet. Satz 1 ist
auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und
kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden. |
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4. |
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte
Dachräume |
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Soweit bei
beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen
einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft
abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut
werden, sind für die betroffenen Bauteile die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten.
Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden,
dass |
|
a) |
eine
Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen
und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, |
b) |
eine
Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen
Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet,
durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird
(bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter
liegender Lattungen), |
c) |
bei Wänden
zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden)
auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten
eingebaut werden oder |
d) |
bei Decken
zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf
der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten
eingebaut werden, |
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sind für
die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den
Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach
Tabelle
1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die
Anforderungen nach
Tabelle
1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf
Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung
energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.
Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird
bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz
als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung
oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung
als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der
Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K))
eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 2
Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige
Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der
Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04
Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen
Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach
Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen
dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so
gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach
anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche
Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K))
eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt
und wird hierbei Halbsatz 1 angewendet, ist ein
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)
einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume
eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden
Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur
auf opake Bauteile anzuwenden. |
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5. |
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme
von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich,
Außenluft oder unbeheizte Räume |
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Soweit bei
beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an
unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen,
oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich,
zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen,
ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die
Anforderungen der
Tabelle
1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden,
soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden,
dass |
|
a) |
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen,
Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder
erneuert werden, |
b) |
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder
erneuert werden oder |
c) |
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden. |
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|
Satz 2 ist
nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung
energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.
Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
Werden Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 2 ausgeführt und
ist die Dämm-schichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035
W/(m·K))
eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder
2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)
einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume
eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden
Rohstoffen verwendet werden. |
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6. |
Vorhangfassaden |
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Soweit bei
beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden
in Pfosten-Riegel-Konstruktion,
deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht, in der
Weise erneuert
werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig
eingebaut wird, sind die Anforderungen nach
Tabelle 1
Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach
Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz
5
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. |
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7. |
Anforderungen |
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. |
Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen
Zeile |
Bauteil |
Maßnahme nach |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
mindestens 19°C |
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
von 12 bis unter 19°C |
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|
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax1) |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1 |
Außenwände |
Nr. 1
Satz 1 und 2 |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
2
a |
Fenster, Fenstertüren |
Nr. 2 a und b |
1,3 W/(m²·K)
2) |
1,9 W/(m²·K)
2) |
2
b |
Dachflächenfenster |
Nr. 2 a und b |
1,4 W/(m²·K)
2) |
1,9 W/(m²·K)
2) |
2
c |
Verglasungen |
Nr. 2 c |
1,1 W/(m²·K)
3) |
keine Anforderung |
2
d |
Vorhangfassaden |
Nr. 6 Satz 1 |
1,5 W/(m²·K)
4) |
1,9 W/(m²·K)
4) |
2
e |
Glasdächer |
Nr.
2 a und
c |
2,0 W/(m²·K)
3) |
2,7 W/(m²·K)
3) |
2f |
Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe-
oder Hebemechanismus |
Nr. 2 a |
1,6 W/(m²·K)
2) |
1,9 W/(m²·K)
2) |
3
a |
Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen |
Nr. 2 a und b |
2,0 W/(m²·K)
2) |
2,8 W/(m²·K)
2) |
3
b |
Sonderverglasungen |
Nr. 2 c |
1,6 W/(m²·K)
3) |
keine Anforderung |
3
c |
Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen |
Nr. 6 Satz 2 |
2,3 W/(m²·K)
4) |
3,0 W/(m²·K)
4) |
4
a |
Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände
gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich
Abseitenwänden), oberste Geschossdecken |
Nr.
4. Satz 1 und 2 Buchstabe a, c und d |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
4
b |
Dachflächen mit Abdichtung |
Nr.
4 Satz 2 b |
0,20 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
5
a |
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken
nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte
Räume |
Nr. 5 Satz 1 und 2 a und
c |
0,30 W/(m²·K) |
keine Anforderung |
5
b |
Fußbodenaufbauten |
Nr. 5 Satz 2 b |
0,50 W/(m²·K) |
keine Anforderung |
5
c |
Decken nach unten an Außenluft |
Nr. 5 Satz 1 und 2 a
und c |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
|
1)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter
Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen
Bauteilschichten; für die
Berechnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN
V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung
sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 2008-04
zu verwenden.
2)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder
gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus
Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1
und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen.
3)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.
4)
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist
nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln. |
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. |
8. |
Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung
bestehender Wohngebäude (zu
§ 9 Absatz
2)
Die
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei
bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben
anzuwenden: |
. |
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8.1 |
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom
Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden
Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind,
durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um
∆UWB = 0,15 W/(m²·K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen. |
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. |
8.2 |
Die
Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von
DIN V 4108-6 : 2003-06*)
Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten,
wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung
oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne
luftdichte Ebene, mit 1,0 h - 1 anzusetzen. |
. |
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8.3 |
Bei der
Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 :
2011-12 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3
ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von
Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.
*) Geändert durch DIN V 4108-6
Berichtigung 1 2004 - 03. |
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