Energieausweis und EnEV 2007

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Checkliste: Welche EnEV-Fassung gilt? Checkliste: EnEV 2009 oder EnEV 2014?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Ihr Bauvorhaben?
 


-> Direkt zur Checkliste: EnEV 2009 oder EnEV 2014 - welche Fassung gilt?

-> Tabellen-Übersicht: EnEV 2009 oder EnEV 2014 - welche Fassung gilt?


Kurzinfo: Wenn Sie als Bauherr, Architekt oder Planer einen Neubau planen und errichten, müssen Sie die Anforderungen der jeweils geltenden Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beachten. Auch im Baubestand müssen Sie bei Anbau, Umbau, Ausbau oder Modernisierung ggf. die jeweils geltenden EnEV-Anforderungen berücksichtigen.

EnEV-Fassungen: Aktuell gilt die EnEV 2009 bis einschließlich 30. April 2014. Ab 1. Mai 2014 tritt die neue EnEV 2014 in Kraft. Sie erhöht ab 2016 allerdings die energetischen Anforderungen für Neubauten.

Checkliste: Erfahren Sie hier Schritt für Schritt welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben jeweils gilt.

Bitte beachten Sie: Diese Checkliste und unsere entsprechende Übersichts-Tabelle berücksichtigen die Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) und gelten für die meisten Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Projekte, die unter das Bauträgergesetz fallen, Vorhaben mit Bauverträge nach VOB, usw.. In diesen Ausnahme-Fällen darf der Besteller erwarten, dass sein Bauvorhaben denjenigen Energie-Standard erfüllt, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gilt.
Lesen Sie dazu:
Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten
(Der Bausachverständige, Heft 6/2011, Fraunhofer IRB Verlag)


Bauvorhaben im Blick

Sie beabsichtigen ein Bauvorhaben zu starten.

Welche bauordnungsrechtlichen Schritte schreibt die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes vor?

Genehmigungspflichtig
-> Bauantrag bei der Baubehörde einreichen
-> Bauanzeige bei der Baubehörde erstatten

Nicht genehmigungspflichtig
-> Bauvorhaben der Gemeinde zur Kenntnis bringen
-> Keine Genehmigung, Anzeige oder sonstiges Verfahren

Nicht bekannt
-> Ich weiß nicht, welche Schritte die Bauordnung vorschreibt

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1. Schritt: Bauantrag einreichen

Maßgeblich für die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben ist das Datum wann der Bauherr den Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde einreicht.

Wann hat der Bauherr den Bauantrag eingereicht oder wann beabsichtigt er den Bauantrag bei der Behörde einzureichen?

-> Bauantrag am 30. April 2014 oder früher einreichen
-> Bauantrag zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015 einreichen
-> Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später einreichen

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1. Schritt: Bauanzeige erstatten

Maßgeblich für die geltende EnEV-Fassung für das jeweilige Bauvorhaben ist das Datum wann der Bauherr die Bauanzeige bei der zuständigen Baubehörde erstattet.

Wann hat der Bauherr die Bauanzeige erstattet oder wann beabsichtigt er die Bauanzeige bei der Behörde zu erstatten?

-> Bauanzeige am 30. April 2014 oder früher erstatten
-> Bauanzeige zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015 erstatten
-> Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später erstatten

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1. Schritt: Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis bringen

Maßgeblich ist das Datum an dem der Bauherr die Gemeinde über das Bauvorhaben in Kenntnis setzt.

Wann hat der Bauherr der Gemeinde das Bauvorhaben zur Kenntnis gebracht oder wann beabsichtigt er das Bauvorhaben der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen?

-> Bauvorhaben am 30. April oder früher zur Kenntnis bringen
-> Zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015 zur Kenntnis bringen
-> Bauvorhaben am 1. Jan. 2016 oder später zur Kenntnis bringen

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1. Schritt: Bauvorhaben genehmigungs- / anzeigenfrei

Maßgeblich ist das Datum wann der Bauherr tatsächlich mit den Baumaßnahmen beginnt.

Wann hat der Bauherr mit den Baumaßnahmen tatsächlich begonnen oder wann beabsichtigt er damit zu beginnen?

-> Baumaßnahmen am 30. April 2014 oder früher beginnen
-> Zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015 beginnen
-> Baumaßnahme am 1. Jan. 2016 oder später beginnen

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2. Schritt: Bauantrag - Stichtag 1. Mai 2014

Der Bauherr hat den Bauantrag für das Bauvorhaben am 30. April 2014 oder früher eingereicht. Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Dieser Stichtag ist entscheidend für die Frage welche Fassung für das Vorhaben gilt.

Hat die Baubehörde am 1. Mai 2014 über den Bauantrag bereits bestandskräftig entschieden?

-> Bauantrag spätestens am 30. April 2014 genehmigt
-> Bauantrag am 1. Mai 2014 noch nicht genehmigt

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2. Schritt: Bauanzeige - Stichtag 1. Mai 2014

Der Bauherr hat die Bauanzeige für das Bauvorhaben am 30. April 2014 oder früher erstattet. Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Dieser Stichtag ist entscheidend für die Frage welche Fassung für das Vorhaben gilt.

Hatte die Baubehörde am 1. Mai 2014 über die Bauanzeige bereits bestandskräftig entschieden?

-> Bauanzeige spätestens am 30. April 2014 genehmigt
-> Bauanzeige am 1. Mai 2014 noch nicht genehmigt

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Letzter Schritt: Die geltende EnEV-Fassung

->    EnEV 2009 gilt für das Bauvorhaben

Das Bauvorhaben muss noch die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.

Diese Fassung ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft und wird am 1. Mai 2014 von der neuen EnEV 2014 abgelöst.

Anforderungen der EnEV 2009:
-> EnEV 2009: Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

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->    EnEV 2009 oder EnEV 2014 gilt für Bauvorhaben

Die Baubehörde hat am 1. Mai 2014 über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden.

Gemäß EnEV 2014, § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) Absatz 4 kann der Bauherr folglich wählen: Für sein Vorhaben gilt entweder die 'alte' EnEV 2009 oder die neue EnEV 2014.

Die Behörde kann das Vorhaben jedoch verständlicherweise nur dann nach der neuen EnEV 2014 genehmigen, wenn der Architekt die Anforderungen der EnEV 2014 bei der Planung und Nachweisführung berücksichtigt hat.

Anforderungen der EnEV 2009:
->
EnEV 2009: Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

Anforderungen der EnEV 2014:
-> EnEV 2014: Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
-> EnEV 2014: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2014: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand

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->    EnEV 2014 gilt für das Bauvorhaben

Das Bauvorhaben muss die Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen.

Diese Fassung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Dezember 2015. Ab 1. Januar 2016 gilt die erhöhte EnEV 2014 - mit erhöhtem Neubau-Standard.

Hinweis: Auf Wunsch des Bauherrn kann der Architekt oder Planer auch das Bauvorhaben dermaßen planen, dass es die Anforderungen der erhöhten EnEV 2014 (Neubau Energie-Standard ab 2016) erfüllt und auch entsprechend nachweisen.

Anforderungen der EnEV 2014:
-> EnEV 2014: Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
-> EnEV 2014: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2014: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand

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->    erhöhte EnEV 2014 gilt für das Bauvorhaben

Das Bauvorhaben muss die Anforderungen der erhöhten EnEV 2014 erfüllen.

Diese gelten ab dem 1. Januar 2016 für neu errichtete Gebäude: der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf sinkt und 25 Prozent und der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um ca. 20 Prozent. Im Bestand bleiben die Anforderungen unverändert, auch wenn die EnEV 2014 sich bei Modernisierungen der Gebäudehülle und großflächigen Erweiterungen der beheizten oder gekühlten Nutzfläche - nach § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) - auf den Neubau-Standard bezieht.

Anforderungen der der erhöhten EnEV 2014:
-> EnEV 2014: Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
-> EnEV 2014: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand

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->    Bauordnungsrechtliche Regeln des Landes

Die Landesbauordnungen regeln die verwaltungsrechtlichen Schritte, die ein Bauherr jeweils befolgen muss sowie die geltenden Regeln für die Berechtigung für Entwurfsverfasser.

Die obersten Baubehörden der einzelnen Bundesländer informieren über die jeweiligen Landesbauordnungen und sind auch zuständig für die praktische Anwendung, bzw. den Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Sie finden in EnEV-online eine Übersicht nach Bundesländern geordnet. Suchen Sie auf den angegebenen Webseiten und nehmen Sie mit den zuständigen Baubehörden Kontakt auf.
-> EnEV-Vollzug: Baubehörden nach Bundesländern

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