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zur Checkliste: EnEV 2009
oder EnEV 2014 - welche Fassung gilt?
Tabellen-Übersicht: EnEV 2009
oder EnEV 2014 - welche Fassung gilt?
Kurzinfo:
Wenn Sie als Bauherr, Architekt oder Planer einen Neubau planen und errichten, müssen Sie die Anforderungen
der jeweils geltenden Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beachten.
Auch im Baubestand müssen Sie bei Anbau, Umbau, Ausbau oder
Modernisierung ggf. die jeweils geltenden EnEV-Anforderungen berücksichtigen.
EnEV-Fassungen: Aktuell gilt die
EnEV 2009
bis einschließlich 30.
April 2014.
Ab 1. Mai 2014 tritt die
neue EnEV 2014 in
Kraft. Sie erhöht
ab 2016
allerdings die energetischen Anforderungen für Neubauten.
Checkliste: Erfahren Sie
hier
Schritt für Schritt welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben jeweils gilt.
Bitte
beachten Sie: Diese Checkliste und unsere entsprechende
Übersichts-Tabelle berücksichtigen die
Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) und gelten für
die meisten Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Projekte,
die
unter das Bauträgergesetz fallen, Vorhaben mit Bauverträge nach VOB,
usw.. In diesen Ausnahme-Fällen darf der Besteller
erwarten, dass sein Bauvorhaben denjenigen Energie-Standard
erfüllt, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gilt.
Lesen Sie dazu:
Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten
(Der Bausachverständige, Heft 6/2011, Fraunhofer IRB Verlag)
Bauvorhaben im Blick
Sie beabsichtigen ein
Bauvorhaben zu starten.
Welche bauordnungsrechtlichen Schritte
schreibt die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes
vor?
Genehmigungspflichtig
Bauantrag bei der Baubehörde einreichen
Bauanzeige bei
der Baubehörde erstatten
Nicht
genehmigungspflichtig
Bauvorhaben der
Gemeinde zur Kenntnis bringen
Keine Genehmigung,
Anzeige oder sonstiges Verfahren
Nicht bekannt
Ich weiß nicht, welche Schritte
die Bauordnung vorschreibt
1. Schritt: Bauantrag einreichen
Maßgeblich für die geltende
EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben ist das Datum wann der Bauherr
den Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde einreicht.
Wann hat der Bauherr den
Bauantrag eingereicht oder wann beabsichtigt er den
Bauantrag bei der Behörde einzureichen?
Bauantrag am 30. April 2014 oder früher
einreichen
Bauantrag zwischen
1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015
einreichen
Bauantrag am 1.
Januar 2016 oder später einreichen
1. Schritt:
Bauanzeige erstatten
Maßgeblich für die
geltende EnEV-Fassung für das jeweilige Bauvorhaben ist
das Datum wann der Bauherr die Bauanzeige bei der
zuständigen Baubehörde erstattet.
Wann hat der Bauherr die
Bauanzeige erstattet oder wann beabsichtigt er die
Bauanzeige bei der Behörde zu erstatten?
Bauanzeige am 30. April 2014 oder früher erstatten
Bauanzeige zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015 erstatten
Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später erstatten
1. Schritt: Vorhaben
der Gemeinde zur Kenntnis bringen
Maßgeblich ist das Datum
an dem der Bauherr die Gemeinde über das Bauvorhaben in
Kenntnis setzt.
Wann hat der Bauherr
der Gemeinde das
Bauvorhaben zur Kenntnis gebracht oder wann beabsichtigt
er das Bauvorhaben der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen?
Bauvorhaben
am 30. April oder früher zur Kenntnis bringen
Zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015
zur Kenntnis bringen
Bauvorhaben
am 1. Jan. 2016 oder später zur Kenntnis bringen
1. Schritt:
Bauvorhaben genehmigungs-
/ anzeigenfrei
Maßgeblich ist das Datum wann der Bauherr tatsächlich mit den Baumaßnahmen beginnt.
Wann hat der Bauherr mit den
Baumaßnahmen tatsächlich begonnen oder wann beabsichtigt
er damit zu beginnen?
Baumaßnahmen
am 30. April 2014 oder früher beginnen
Zwischen 1. Mai 2014 und 31. Dez. 2015
beginnen
Baumaßnahme am 1. Jan. 2016 oder später
beginnen
2. Schritt:
Bauantrag
-
Stichtag 1. Mai 2014
Der Bauherr hat den Bauantrag
für das Bauvorhaben am 30. April 2014 oder früher
eingereicht. Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Dieser
Stichtag ist entscheidend für die Frage welche Fassung für das Vorhaben gilt.
Hat die Baubehörde am
1. Mai 2014 über den Bauantrag bereits
bestandskräftig entschieden?
Bauantrag spätestens am 30. April 2014
genehmigt
Bauantrag am 1. Mai 2014 noch nicht
genehmigt
2. Schritt:
Bauanzeige - Stichtag 1.
Mai 2014
Der Bauherr hat die
Bauanzeige für das Bauvorhaben am 30. April 2014 oder früher
erstattet. Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Dieser
Stichtag ist entscheidend für die Frage welche Fassung für das Vorhaben gilt.
Hatte die Baubehörde am
1. Mai 2014 über die Bauanzeige bereits
bestandskräftig entschieden?
Bauanzeige spätestens am 30. April 2014 genehmigt
Bauanzeige am 1. Mai 2014 noch nicht genehmigt
Letzter Schritt: Die geltende EnEV-Fassung
EnEV 2009 gilt für das Bauvorhaben
Das Bauvorhaben
muss noch die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.
Diese
Fassung ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft und
wird am 1. Mai 2014 von der neuen EnEV 2014
abgelöst.
Anforderungen der EnEV 2009:
EnEV 2009:
Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
EnEV 2009: Anforderungen Neubau
EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand
EnEV 2009 oder EnEV 2014 gilt für Bauvorhaben
Die Baubehörde hat
am 1. Mai 2014 über den Bauantrag oder die
Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden.
Gemäß
EnEV 2014, § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
Absatz 4 kann der Bauherr folglich wählen: Für sein Vorhaben gilt entweder die 'alte'
EnEV 2009 oder die neue EnEV 2014.
Die
Behörde kann das Vorhaben jedoch verständlicherweise nur dann nach der
neuen EnEV 2014 genehmigen, wenn der
Architekt die Anforderungen der EnEV 2014 bei der Planung und
Nachweisführung berücksichtigt hat.
Anforderungen der EnEV 2009:
EnEV 2009:
Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
EnEV 2009: Anforderungen Neubau
EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand
Anforderungen der
EnEV 2014:
EnEV 2014:
Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
EnEV 2014: Anforderungen Neubau
EnEV 2014: Anforderungen Baubestand
EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand
EnEV 2014
gilt für das Bauvorhaben
Das Bauvorhaben
muss die Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen.
Diese
Fassung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft und gilt bis
einschließlich 31. Dezember 2015. Ab 1. Januar 2016
gilt die erhöhte EnEV 2014 - mit erhöhtem
Neubau-Standard.
Hinweis: Auf
Wunsch des Bauherrn kann der Architekt oder Planer
auch das Bauvorhaben dermaßen planen, dass es die
Anforderungen der erhöhten EnEV 2014 (Neubau
Energie-Standard ab 2016) erfüllt
und auch entsprechend nachweisen.
Anforderungen der
EnEV 2014:
EnEV 2014:
Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
EnEV 2014: Anforderungen Neubau
EnEV 2014: Anforderungen Baubestand
EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand
erhöhte EnEV 2014 gilt für das Bauvorhaben
Das Bauvorhaben
muss die Anforderungen der erhöhten EnEV 2014
erfüllen.
Diese gelten
ab dem 1. Januar 2016 für neu
errichtete Gebäude: der zulässige
Jahres-Primärenergiebedarf sinkt und 25 Prozent und
der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um
ca. 20 Prozent. Im Bestand bleiben die Anforderungen
unverändert, auch wenn die EnEV 2014 sich bei
Modernisierungen der Gebäudehülle und großflächigen Erweiterungen
der beheizten oder gekühlten Nutzfläche -
nach
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)
- auf den Neubau-Standard bezieht.
Anforderungen der
der erhöhten
EnEV 2014:
EnEV 2014:
Überblick Paragraphen mit Links zu den Texten
EnEV 2014: Anforderungen Neubau
EnEV 2014: Energieausweis für Neubau und Bestand
Bauordnungsrechtliche Regeln
des Landes
Die Landesbauordnungen
regeln die verwaltungsrechtlichen Schritte, die ein Bauherr
jeweils befolgen muss sowie die geltenden Regeln für die
Berechtigung für Entwurfsverfasser.
Die obersten
Baubehörden der einzelnen Bundesländer informieren
über die jeweiligen Landesbauordnungen und sind
auch zuständig für die praktische Anwendung, bzw. den
Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Sie finden in
EnEV-online eine Übersicht nach Bundesländern
geordnet. Suchen Sie auf den angegebenen Webseiten
und nehmen Sie mit den zuständigen Baubehörden
Kontakt auf.
EnEV-Vollzug: Baubehörden nach Bundesländern
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