Die
Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novelle zur
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verabschiedet
und den Änderungen durch den Bundesrat zugestimmt. Die
Novelle soll in Kürze verkündet werden und
voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft treten.
Verschaffen Sie sich einen Überblick:

Die Bundesregierung
hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu
klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die
Novelle leistet hierzu einen bedeutsamen Beitrag.
Bundesminister für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter
Ramsauer: "Die für das Gelingen der Energiewende
wichtige Novellierung der EnEV ist damit
erfolgreich abgeschlossen. Dies ist eine Novelle
mit Augenmaß im Rahmen der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit. Eigentümern, Wirtschaft und
Mietern werden keine untragbaren neuen Lasten
aufgebürdet."
Kernelement der
Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen
für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar
2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen
ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des
Energieausweises als Informationsinstrument für die
Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.
Bundesminister für
Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler:
"Mit dem heutigen Beschluss setzt die
Bundesregierung anspruchsvolle und zugleich
wirtschaftlich vertretbare Standards für
Neubauten. Ganz bewusst machen wir keine neuen
Vorgaben für Bestandsbauten."
Mit der Novellierung
der EnEV werden ein Beschluss der Bundesregierung
zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die
europäische Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt.
Der Bundesrat hatte am 11. Oktober 2013 der Vorlage
der Bundesregierung weitgehend zugestimmt. Auf
Wunsch des Bundesrates werden zusätzlich
Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und
Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz
auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern.
Zudem sollen auf
Verlangen des Bundesrates ab dem Jahr 2015 so
genannte Konstanttemperatur-Heizkessel
(Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie
modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend
anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden.
Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser.

Wesentliche Neuerungen
Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober
2013, die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der
Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen,
wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich
abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate
nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Vorgaben für das
Bauen
-
Neubau-Standard
ab 2016 verschärfen
Angemessene und wirtschaftlich vertretbare
Anhebungen der energetischen Anforderungen an
Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um
durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs und um
durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung
der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen
Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Anhebung der
Neubauanforderungen ist ein wichtiger
Zwischen-Schritt hin zum
EU-Niedrigstenergiegebäude-Standard, der
spätestens ab 2021 gilt.
-
Niedrigstenergie-Standard 2016, bzw. 2018
festlegen
Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen
Vorgaben alle Neubauten im
Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet
werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt
dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer
Grundpflicht das bereits geänderte
Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses
Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die
konkreten Vorgaben an die energetische
Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden
werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 –
für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle
Neubauten - festgelegt.
-
Modernisierung
von Außenbauteilen keine Verschärfung
Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine
Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei
der Modernisierung der Außenbauteile sind hier
bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu
erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei
einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur
EnEV 2009 nur gering.
-
Bestimmte alte
Heizkessel außer Betrieb nehmen
Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum
Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als
1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher
galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978
eingebaut wurden. Nicht betroffen sind
Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel,
die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben
Erfasst werden demnach nur sogenannte
Kostanttemperaturheizkessel. Der
Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt.
In der Praxis werden die Kessel ohnehin im
Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht.
Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen.
Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002
bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer
von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1.
Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine
Wohnung selbst genutzt haben, von der
Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle
eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom
neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu
erfüllen.

Vorgaben für
Energieausweise
-
In
Immobilienanzeigen Energiekennwerte angeben
Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer
Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und
Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil
dieser Pflicht nun auch die Angabe der
Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die
Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft
allerdings nur neue Energieausweise für
Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der
Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt
für das zum Verkauf oder zur Vermietung
anstehende Wohngebäude ein gültiger
Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne
Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor,
besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in
der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können
sich die Energieeffizienzklassen nach und nach
am Markt etablieren.
-
Energieausweis
bei Besichtigung vorlegen
Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage
des Energieausweises gegenüber potenziellen
Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben,
dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden
müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass
dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-
bzw. Mietobjekts geschehen muss.
-
Energieausweis
Käufern und Neumietern aushändigen
Darüber hinaus muss der Energieausweis nun
auch an den Käufer oder neuen Mieter
ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
-
Energieausweis
in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen -
Einführung der Pflicht zum Aushang von
Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit
starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer
behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein
Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind
z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser,
Restaurants oder Banken.
-
Kleinere
öffentliche Gebäude Energieausweis aushängen
Erweiterung der bestehenden Pflicht der
öffentlichen Hand zum Aushang von
Energieausweisen in behördlich genutzten
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf
kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli
2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr).

Stärkung des
Vollzugs

EnEV 2014: Zeitplan für Verkündung und Inkrafttreten
Wie das
Bundesbauministerium (BMVBS) auf seinen
Webseiten informiert, soll die EnEV 2014 (als
Zweite Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung) in Kürze (Anfang
November 2013) verkündet werden.
Die Betroffenen,
insbesondere in der Bauwirtschaft, erhalten
ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben der
EnEV einzustellen. Sie treten im Wesentlichen erst
sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, das
heißt, voraussichtlich ab 1. Mai 2014.

EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben gelten die neuen
Anforderungen?
Geltende
EnEV-Fassung: An dem Prinzip, wie wir es von
der
EnEV 2009, § 28 (Allgemeine
Übergangsvorschriften) kennen, hat sich
nichts geändert: Die Antwort auf die Frage
"Welche EnEV-Fassung gilt für ein Bauvorhaben?"
hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen
Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet
oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine
Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen
Sie was für die einzelnen Fälle gilt:
-
Bauantrag
einreichen: Maßgeblich ist der Tag, an
dem der Bauherr den Bauantrag einreicht.
Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai
2014 in Kraft treten, würden alle
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, für die
der Bauantrag jeweils bis Ende April 2014
eingereicht wird, noch unter die aktuelle
EnEV 2009 fallen und deren Anforderungen
erfüllen.
Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die
erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der
Bauherr den Bauantrag nach Inkrafttreten der
neuen EnEV und bis spätestens 31. Dezember
2015 einreicht, gelten die kommenden
Verschärfungen noch nicht.
-
Bauanzeige
erstatten: Maßgeblich ist
der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige
bei der zuständigen Behörde erstattet.
Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai
2014 gelten, würden alle Bauvorhaben, für
die die Bauanzeige jeweils bis Ende April
2014 erstattet wird, noch unter die aktuelle
EnEV 2009 fallen und deren Anforderungen
erfüllen.
Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die
erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der
Bauherr die Bauanzeige nach Inkrafttreten
der neuen EnEV und bis spätestens 31.
Dezember 2015 erstattet, gelten die
kommenden Verschärfungen noch nicht.
-
Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben:
Für diese
Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der
Bauherr mit der Bauausführung beginnt.
Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai
2014 gelten, würden alle genehmigungs- und
anzeigefreien Bauvorhaben, mit deren
Ausführung bis Ende April 2014 begonnen
wird, noch unter die
EnEV 2009 fallen deren Anforderungen
erfüllen.
Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die
erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der
Bauherr sein nicht genehmigungspflichtiges
Neubau-Vorhaben Inkrafttreten der neuen EnEV
und bis spätestens 31. Dezember 2015
erstattet, gelten die kommenden
Verschärfungen noch nicht.
-
Ausnahmen:
Wenn ein Bauherr einen Bauantrag vor dem
Inkrafttreten der EnEV 2014 einreicht, oder
eine Bauanzeige bis zu dem Zeitpunkt
erstattet, kann er verlangen, dass für sein
Bauvorhaben die Anforderungen nach der neuen
EnEV 2014 gelten, wenn die Behörde über
seinen Bauantrag oder seine Bauanzeige nach
dem Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 noch
nicht bestandskräftig entschieden hat.
EnEV-Fassung im
Energieausweis angeben: Eine Neuerung bringt allerdings die EnEV
2014 im Paragraph 28 (Allgemeine
Übergangsvorschriften). Wenn für ein Gebäude,
das noch unter die Anforderungen der EnEV 2009
geplant und erbaut wurde, ein Energieausweis
nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014
(voraussichtlich ab 1. Mai 2014) erstellt wird,
muss der Aussteller in der Kopfzeile des
Energieausweises zumindest auf der ersten Seite
auch angeben, dass das Gebäude nach den
Anforderungen der EnEV 2009 erbaut wurde.

EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben greift
der erhöhte Energie-Standard ab 2016?
Verschärfung des Neubau-Energie-Standards: Ab 1. Januar 2016 gelten die
geänderten Neubau-Anforderungen der EnEV
2014, wie folgt:
-
Der höchstzulässige
Jahres-Primärenergiebedarf (zum Heizen,
Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei
Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute
Beleuchtung) sinkt um 25 Prozent im
Vergleich zur aktuellen EnEV 2009.
-
Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust
durch die Gebäudehülle sinkt um ca. 20
Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009.
Ob die
erhöhten Anforderungen gelten
hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen
Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet
oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine
Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen
Sie was in den einzelnen Fälle gilt:
Bauantrag
einreichen: Maßgeblich ist der Tag, an
dem der Bauherr den Bauantrag bei der Behörde
einreicht.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr den Bauantrag am 1. Januar
2016 oder später einreicht, gelten die kommenden
Neubau-Verschärfungen der EnEV 2014 für sein
Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die
EnEV-Anforderungen sich auf den
Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die
Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr
den Bauantrag im Jahr 2016 oder später
einreicht.
Bauanzeige
erstatten: Maßgeblich ist
der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige
bei der zuständigen Behörde erstattet.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr die Bauanzeige am 1. Januar
2016 oder später einreicht, gelten die kommenden
Neubau-Verschärfungen für sein Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die
EnEV-Anforderungen sich auf den
Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die
Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr
die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später
einreicht.
Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben:
Für diese
Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der
Bauherr mit der Bauausführung tatsächlich beginnt.
-
Neubau:
Wenn der Bauherr mit der Bauausführung im
Jahr 2016 beginnt, gelten die kommenden
Neubau-Verschärfungen für sein Bauvorhaben.
-
Bestand:
Bei Sanierung der Außenhülle oder
Erweiterung der beheizten oder gekühlten
Nutzfläche, bei der sich die
EnEV-Anforderungen sich auf den
Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die
Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr
die Bauausführung im Jahr 2016 oder später
beginnt.

Wollen
Sie auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie
unseren
kostenfreien Newsletter, und
erfahren Sie monatlich per E-Mail,
welche neuen Informationen Sie in EnEV online
finden.
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

Quelle:
Gemeinsame
Pressemitteilung Nr. 223/2013 des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom
16. Oktober 2013. www.bmvbs.de |
www.bmwi.de

Folgende Nachrichten
könnten Sie auch interessieren:
EnEV-easy kommt, jedoch erheblich verzögert!
20.08.2015
EnEV 2014
verkündet: Neue Energieeinsparverordnung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft
(21.11.2013)
Umfrage-Ergebnis zum Energieausweis für Wohngebäude: EnEV 2014 führt Bandtacho
samt Effizienzklassen ein
(04.11.2013)
EnEV 2014:
Aktueller Stand und weitere Schritte
(16.10.2013)
EnEV 2014: Irrtümer und Falschmeldungen zur EnEV-Novelle kurz aufgeklärt
(15.10.2013)
EnEV 2014: Aktueller Stand.
Welche Änderungen verlangt der Bundesrat? Wie geht es weiter mit der
EnEV-Novelle?
(15.10.2013)
Zankapfel Energieausweis für Wohnhäuser:
Bandtacho mit Effizienzklassen als Kompromiss?
Bundesrats-Ausschüsse schlagen eine praktische Mischung vor
(07.10.2013)
EnEV 2014 aktuell: Wann kommt die Novelle?
(23.09.2013)
Prüfsteine zur Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zur EnEV 2014,
Anforderungen im Bestand sowie Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG
(17.09.2013)
Auf dem Weg zur
EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(12.08.2013)
EnEV 2014:
Was wollen Auftraggeber wissen? Antworten auf die häufigsten Fragen
(12.08.2013)
Betrieb von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden ab sofort wieder erlaubt: EnEG 2013 verändert aktuelle EnEV 2009
(15.07.2013)
EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen
und EnEV 2009 geändert
(17.07.2013)
Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(15.07.2013)
EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse?
(14.07.2013)
Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und
Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen?
(13.07.2013)
Bayern
sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des
Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse?
(03.07.2013)
Bayern
sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des
Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse?
(03.07.2013)
EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für
Gebäude
(25.06.2013)
EnEV 2014: Aushang-Energieausweis für Banken,
Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen
(23.06.2013)
EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was
ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(21.06.2013)
Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle:
Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern
(17.06.2013)
Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag
verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern
(28.05.2013)
EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)
EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch:
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im
parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)
Bauausschuss
im Bundestag verschiebt Debatte
über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)
Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für
die EnEG-Novelle (23.04.2013)
Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der
Bundesregierung für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (25.03.2013)
EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag:
Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März
2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) (16.03.2013)
Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung:
Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des
Entwurfs für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)
EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zur EnEV 2009
(06.02.2013)
EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zum EnEG 2009
(06.02.2013)
Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?
(18.01.2013)
Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen?
(28.01.2013)
Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle:
Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen
(20.12.2012)
EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG
2009?
(15.10.2012)
Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zur geltenden
EnEV 2009?
(15.10.2012)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission
fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften
einzuhalten
(29.09.2011)
Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan -
Bundesregierung berichtet der EU-Kommission
(31.08.2011)


|