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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 25.03.2013

Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung
für Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013)


Wie geplant, haben sich die Mitglieder des Bundesrates sich am Freitag, dem 22. März 2013, in ihrer 908. Plenarsitzung auch mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befasst. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen wie die die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erlassen oder zu ändern. Damit die EnEV 2014 die EU-Richtlinie 2010 und die deutschen Ziele umsetzen kann muss erst das EnEG angepasst werden.
Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Länder, denn sie werden auch wieder verantworten, wie die EnEV 2014 praktisch angewendet wird und die geforderten Kontrollen durchführen. Die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates hatten sich im Vorfeld mit dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle befasst und verschiedene, größtenteils kritische Empfehlungen ausgesprochen (siehe Beitrag A7.01 in unserer EnEV-2014-Broschüre).
Aufgrund dieser Empfehlung der Ausschüsse haben die Bundesrats-Mitglieder im Plenum letzten Freitag eine Stellungnahme zum EnEG-Entwurf beschlossen. Die Bundesregierung erhält nun diese Stellungnahme zugesandt und kann sich dazu äußern.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte der Stellungnahme des Bundesrates kurz zusammengefasst.

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Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle

Der Bundesrat äußert sich allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts und kommt zu dem Schluss, dass er kaum ausreiche angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich. Er kritisiert insbesondere folgende Aspekte:

  • Drei parallele, bundesweite Energie-Regelungen:
    Wegen der parallel geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - leide die Transparenz und Akzeptanz für die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich und verkehre sich teilweise sogar ins Gegenteil.

  • EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert:
    Der Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden. Die Novellierung des EnEG und der EnEV solle man dazu nutzen, sie besser auf das EEWärmegesetz abzustimmen und in einer Regelung zusammenzuführen. Die Länder hätten dazu auch rechtzeitig Vorschläge eingebracht, denn insbesondere bei der Anlagentechnik verursachten diese parallelen Regelungen einen unnötigen Planungsaufwand und Probleme bei der energetischen und ökonomischen Optimierung von Gebäuden.

  • Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt:
    Die Länder haben bei der Anhörung zum Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch zahlreiche Forderungen eingebracht. Die Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts nicht berücksichtigt.

  • Energetische Altbau-Sanierung nicht erhöht:
    Wenn die Novelle nur im Neubaubereich Verschärfungen des Energiestandards vorsähe, würden die nationalen und europäischen Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre eine jährliche Sanierungsquote – möglichst im Passivhaus Standard - von ca. 3 Prozent erforderlich, damit der Gebäudebestand bis 2050 nahezu vollständig klimaneutral sein könnte. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste auch die Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung gesteigert und verstetigt werden. Die unsichere Finanzierung aus dem Energie- und Klimafonds müsste geändert werden und die Programme in den Haushalt des Bundes integriert werden. Die KfW-Förderprogramme müssten langfristig sichergestellt werden wie auch ausreichend ausgestattete Energieeffizienz- oder Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen Haushaltssituationen der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen - beispielsweise das „Programm für die energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet werden damit diese ihre Vorbildfunktion tatsächlich erfüllen könnten.
    Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle hat der Bundesrat auch konkrete Textänderungen und Ergänzungen beschlossen und in seiner Stellungnahme an die Bundesregierung eingebracht. Wir fassen im Folgenden kurz zusammen.

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Niedrigstenergie-Gebäude bis Ende 2016 regeln

Diese Forderung des Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten.
Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema einen neuen Paragraph vor: § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen (beispielsweise die Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an diese neuen Gebäude regeln sollte.

Im dritten Absatz dieses Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese Verordnung: Die Bundesregierung muss diese Verordnung bis Ende des Jahres 2018 erlassen.

Diese Frist ist sehr knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass ab 2019 die neu erbauten öffentlichen Gebäude den neuen Standard erfüllen müssen. Deshalb fordert der Bundesrat, dass die Bundesregierung diese Verordnung bis Ende des Jahres 2016 erlässt, also zwei Jahre früher als der Kabinettsentwurf es vorsieht.

Die aufgeführten Gründe sind leicht nachvollziehbar: Öffentliche Gebäude sollen laut EU-Richtlinie ab dem Jahr 2019 den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man bedenkt, wie lange die Ausschreibung, die Planung und das Bauen dieser Gebäude dauern ist es sinnvoll, sowohl den Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit einzuräumen, um sich auf diese Anforderungen einzustellen.
Dazu ein Zitat aus der Begründung des Bundesrates: „Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards weit vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen und die Aufstellung zukünftiger Sanierungsfahrpläne zu schaffen.“

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Klarstellen, dass die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Bestand regelt

Auch dieser Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV) im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) auch die Berechtigung für Energieausweise für Neubauten regelt.

Die Neubau-Berechtigung ist nach wie vor Sache der Bundesländer. Sie regeln diese Belange in ihren Landesbauordnungen und gegebenenfalls in ihren zusätzlichen Durchführungsverordnungen zur EnEV.

Das EnEG regelt im Paragraph 5a (Energieausweise), dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlässt (beispielsweise Energieeinsparverordnung) die unter anderem auch regelt, wer berechtigt ist die Energieausweise im Bestand auszustellen. Allerdings wird das Wort „Bestand“ nicht genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller …“.
Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage unverändert übernommen. Der Bundesrat fordert nun, dass der Text ergänzt wird zu „Aussteller im Gebäudebestand“.

Diese Klarstellung solle den irrtümlichen Eindruck vermeiden, die Verordnung sei ermächtigt auch die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubau-Bereich zu regeln.

Dazu ein Zitat aus der Begründung des Bundesrates: „… Die Bundesregierung hat von ihrer Verordnungsermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie die Ausstellungsberechtigung und Festlegung der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller für Energieausweise im Bestand geregelt hat. Eine Regelung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubaubereich soll nach der Begründung zu Energieeinsparverordnung 2006 wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht bundesrechtlich, sondern auf Länderebene erfolgen.“

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Regelungen zur Neubau-Kontrolle streichen

Der EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinausgehende Regeln einzuführen. Die Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, regeln.

Der Bundesrat fordert diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung nach wie vor verantwortlich wären: „… Der Bund greift damit in die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ein. Deren Regelung bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist abzulehnen.“

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Die Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten

Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass die Mitgliedsländer die Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen kontrollieren. Dafür umfasst der Entwurf für die EnEG-Novelle einen neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten).

Die Bundesländer befürchten jedoch, dass die Daten, die für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten gemäß der EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen Informationsstand zum Datenschutz und des Statistikrechts nicht für die erweiterten Zwecke einer sachbezogenen Auswertung verwendet werden könnten. Deshalb finden sie es zulässig, dass die sachbezogenen Anteile der gewonnenen Daten getrennt erhoben werden, so dass die Länder anhand dieses Datenmaterials auch sachbezogene Verknüpfungen herstellen könnten.

Damit die Länder Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat einen zusätzlichen Text als Nummer 4 in den ersten Absatz des Paragraph 7b einzufügen. Auch solle der Paragraph “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“ heißen.

Auch fordert der Bundesrat, dass das EnEG die Bundesregierung auch ermächtige Regelungen zur sachbezogenen Auswertung der gewonnenen Daten zu erlassen. Diese Daten sollten ohne Personenbezug bezüglich der Gebäudeart (Wohngebäude, Nichtwohngebäude), der Eigenschaft des Gebäudes (Neubau mit Baujahr, Bestandsgebäude mit Baujahr), Art der Maßnahme (Neubau oder Modernisierung). Diese Daten sollten die Gebäudehülle die technische Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die energetischen Kennwerte des Gebäudes insgesamt oder seiner Teile beziehen, auf die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf, Verbrauch, Modernisierungsempfehlung) den Standort des Gebäudes ohne jedoch die Adresse anzugeben (Innen- oder Außenstadtbereich).
Damit nochmals ganz klar werde, dass die gewonnen Daten umfassender ausgewertet werden sollten, fordert der Bundesrat im letzten Satz dieses Absatzes das Wort „Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text: “und zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten Auswertung nicht personenbezogener Daten … zum Zweck der Evaluierung und Optimierung der aus den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtenden Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder zur Beschleunigung des Erreichens der gesetzlich geforderten Klimaschutzziele“.

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Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern

.Die Bundesländer müssen die Aufgaben, die ihnen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv erfüllen. Dafür benötigen sie einen ausreichend großen Spielraum. Der Bundesrat befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich wären. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten.
In der Begründung führt der Bundesrat die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könne die Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten (privaten) Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland könne soweit die Aufgaben nicht pauschal auf die Ingenieurkammer des Landes übertragen, dazu fehle ihr die Organkompetenz. Damit die Ingenieurkammer diese Kontroll-Aufgaben durch ihre anerkannten, privaten Sachverständigen lösen könnte müssten die Formulierungen im EnEG für die Bundesländer entsprechend erweitert und geändert werden. So solle in diesem Zusammenhang das Wort „Behörden“ durch die Wörter „bestimmte Stellen“ ersetzt werden.

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Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können

Diese Forderung des Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut EU-Vorgaben eingeführt werden und für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen.
Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) im vierten Absatz vor, dass die zu erlassende Verordnung (beispielsweise EnEV) den Ländern die Möglichkeit einräumen soll ihre diesbezüglichen Aufgaben auf bestehende Landesbehörden oder auf Fachvereinigung oder Sachverständige zu übertragen.

Der Bundesrat fordert, nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise die Ingenieurkammer zu übertragen. Als Beispiel, nennt der Bundesrat in seiner Begründung das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht, diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu übertragen. Letztere ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und könnte diese Aufgaben über die Prüfsachverständigen für die energetische Gebäudeplanung durchführen. Das Landesorganisationsgesetzes (LOG) Brandenburg regelt im § 18 (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts), Absatz 3, dass Körperschaften, ihre Organe oder ihrer leitenden Beamten oder Angestellten nur in dem Fall Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn ein Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, dass diese Klarstellung im EnEG auch nötig wäre, dass die Aufgaben nicht nur auf Landesbehörden, sondern auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden könnten.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 112/13 (Beschluss) vom 22.03.2013

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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