Wie geplant, haben sich die Mitglieder des
Bundesrates sich am Freitag, dem 22. März 2013, in
ihrer 908. Plenarsitzung auch mit der Novelle des
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befasst. Das EnEG
ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen wie die
die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erlassen oder
zu ändern. Damit die EnEV 2014 die EU-Richtlinie
2010 und die deutschen Ziele umsetzen kann muss erst
das EnEG angepasst werden.
Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Länder, denn
sie werden auch wieder verantworten, wie die EnEV
2014 praktisch angewendet wird und die geforderten
Kontrollen durchführen. Die zuständigen
Fachausschüsse des Bundesrates hatten sich im
Vorfeld mit dem Entwurf des Bundeskabinetts für die
EnEG-Novelle befasst und verschiedene, größtenteils
kritische Empfehlungen ausgesprochen (siehe
Beitrag A7.01 in unserer EnEV-2014-Broschüre).
Aufgrund dieser Empfehlung der Ausschüsse haben die
Bundesrats-Mitglieder im Plenum letzten Freitag eine
Stellungnahme zum EnEG-Entwurf beschlossen. Die
Bundesregierung erhält nun diese Stellungnahme
zugesandt und kann sich dazu äußern.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten
Aspekte der Stellungnahme des Bundesrates kurz
zusammengefasst.

Der Bundesrat äußert sich
allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des
Bundeskabinetts und kommt zu dem Schluss, dass er kaum
ausreiche angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im
Gebäudebereich. Er kritisiert insbesondere folgende
Aspekte:
-
Drei parallele,
bundesweite Energie-Regelungen:
Wegen der parallel geltenden
energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes –
Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) -
leide die Transparenz und Akzeptanz für die
Steigerung der Energieeffizienz im
Gebäudebereich und verkehre sich teilweise sogar
ins Gegenteil.
-
EnEV und
EEWärmeG parallel und unkoordiniert:
Der Vollzug der energiesparrechtlichen
Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden.
Die Novellierung des EnEG und der EnEV solle man
dazu nutzen, sie besser auf das EEWärmegesetz
abzustimmen und in einer Regelung
zusammenzuführen. Die Länder hätten dazu auch
rechtzeitig Vorschläge eingebracht, denn
insbesondere bei der Anlagentechnik verursachten
diese parallelen Regelungen einen unnötigen
Planungsaufwand und Probleme bei der
energetischen und ökonomischen Optimierung von
Gebäuden.
-
Forderungen zum
Referentenentwurf nicht berücksichtigt:
Die Länder haben bei der Anhörung zum
Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch
zahlreiche Forderungen eingebracht. Die
Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem
EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts nicht
berücksichtigt.
-
Energetische
Altbau-Sanierung nicht erhöht:
Wenn die Novelle nur im Neubaubereich
Verschärfungen des Energiestandards vorsähe,
würden die nationalen und europäischen
Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre eine
jährliche Sanierungsquote – möglichst im
Passivhaus Standard - von ca. 3 Prozent
erforderlich, damit der Gebäudebestand bis 2050
nahezu vollständig klimaneutral sein könnte. Um
dieses Ziel zu erreichen, müsste auch die
Förderpolitik des Bundes zur energetischen
Sanierung gesteigert und verstetigt werden. Die
unsichere Finanzierung aus dem Energie- und
Klimafonds müsste geändert werden und die
Programme in den Haushalt des Bundes integriert
werden. Die KfW-Förderprogramme müssten
langfristig sichergestellt werden wie auch
ausreichend ausgestattete Energieeffizienz- oder
Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen
Haushaltssituationen der Kommunen sollten
insbesondere die Förderprogramme für
Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen -
beispielsweise das „Programm für die
energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet
werden damit diese ihre Vorbildfunktion
tatsächlich erfüllen könnten.
Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die
EnEG-Novelle hat der Bundesrat auch konkrete
Textänderungen und Ergänzungen beschlossen und
in seiner Stellungnahme an die Bundesregierung
eingebracht. Wir fassen im Folgenden kurz
zusammen.

Diese Forderung des
Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber
begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021
Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet
werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits
ab 2019 gelten.
Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema
einen neuen Paragraph vor: § 2a (Zu errichtende
Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses
Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine
Rechtsverordnung zu erlassen (beispielsweise die
Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an
diese neuen Gebäude regeln sollte.
Im dritten Absatz dieses
Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese
Verordnung: Die Bundesregierung muss diese Verordnung
bis Ende des Jahres 2018 erlassen.
Diese Frist ist sehr knapp
bemessen, wenn man bedenkt, dass ab 2019 die neu
erbauten öffentlichen Gebäude den neuen Standard
erfüllen müssen. Deshalb fordert der Bundesrat, dass die
Bundesregierung diese Verordnung bis Ende des Jahres
2016 erlässt, also zwei Jahre früher als der
Kabinettsentwurf es vorsieht.
Die aufgeführten Gründe
sind leicht nachvollziehbar: Öffentliche Gebäude sollen
laut EU-Richtlinie ab dem Jahr 2019 den
Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man bedenkt,
wie lange die Ausschreibung, die Planung und das Bauen
dieser Gebäude dauern ist es sinnvoll, sowohl den
Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit
einzuräumen, um sich auf diese Anforderungen
einzustellen.
Dazu ein Zitat aus der Begründung des Bundesrates: „Um
die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen,
bedarf es einer qualitativen und quantitativen
Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards weit
vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um
Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen und die
Aufstellung zukünftiger Sanierungsfahrpläne zu
schaffen.“

Auch dieser
Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar
Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass die
Energieeinsparverordnung (EnEV) im § 21
(Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) auch
die Berechtigung für Energieausweise für Neubauten
regelt.
Die Neubau-Berechtigung
ist nach wie vor Sache der Bundesländer. Sie regeln
diese Belange in ihren Landesbauordnungen und
gegebenenfalls in ihren zusätzlichen
Durchführungsverordnungen zur EnEV.
Das EnEG regelt im
Paragraph 5a (Energieausweise), dass die Bundesregierung
eine Rechtsverordnung erlässt (beispielsweise
Energieeinsparverordnung) die unter anderem auch regelt,
wer berechtigt ist die Energieausweise im Bestand
auszustellen. Allerdings wird das Wort „Bestand“ nicht
genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die
Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation
der Aussteller …“.
Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage
unverändert übernommen. Der Bundesrat fordert nun, dass
der Text ergänzt wird zu „Aussteller im Gebäudebestand“.
Diese Klarstellung solle
den irrtümlichen Eindruck vermeiden, die Verordnung sei
ermächtigt auch die Ausstellungsberechtigung für
Energieausweise im Neubau-Bereich zu regeln.
Dazu ein Zitat aus der
Begründung des Bundesrates: „… Die Bundesregierung hat
von ihrer Verordnungsermächtigung nur insoweit Gebrauch
gemacht, als sie die Ausstellungsberechtigung und
Festlegung der Anforderungen an die Qualifikation der
Aussteller für Energieausweise im Bestand geregelt hat.
Eine Regelung der Ausstellungsberechtigung für
Energieausweise im Neubaubereich soll nach der
Begründung zu Energieeinsparverordnung 2006 wegen des
engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen
Verfahren nicht bundesrechtlich, sondern auf Länderebene
erfolgen.“

Der EnEG-Entwurf des
Bundeskabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen
neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die
Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung
(beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des
Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das
Recht eingeräumt darüber hinausgehende Regeln
einzuführen. Die Verordnung soll jedoch auch die Regeln
zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
erforderlichen Daten, einschließlich der
personenbezogenen Daten, regeln.
Der Bundesrat fordert
diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen, weil der
Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, die
für den Vollzug der Energieeinsparverordnung nach wie
vor verantwortlich wären: „… Der Bund greift damit in
die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der
Energieeinsparverordnung ein. Deren Regelung bedarf es
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist
abzulehnen.“

Die EU-Gebäuderichtlinie
fordert, dass die Mitgliedsländer die Energieausweise
und Inspektionsberichte für Klimaanlagen kontrollieren.
Dafür umfasst der Entwurf für die EnEG-Novelle einen
neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten).
Die Bundesländer
befürchten jedoch, dass die Daten, die für die Kontrolle
von Energieausweisen und Inspektionsberichten gemäß der
EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen
Informationsstand zum Datenschutz und des
Statistikrechts nicht für die erweiterten Zwecke einer
sachbezogenen Auswertung verwendet werden könnten.
Deshalb finden sie es zulässig, dass die sachbezogenen
Anteile der gewonnenen Daten getrennt erhoben werden, so
dass die Länder anhand dieses Datenmaterials auch
sachbezogene Verknüpfungen herstellen könnten.
Damit die Länder
Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat einen
zusätzlichen Text als Nummer 4 in den ersten Absatz des
Paragraph 7b einzufügen. Auch solle der Paragraph
“Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und
Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“
heißen.
Auch fordert der
Bundesrat, dass das EnEG die Bundesregierung auch
ermächtige Regelungen zur sachbezogenen Auswertung der
gewonnenen Daten zu erlassen. Diese Daten sollten ohne
Personenbezug bezüglich der Gebäudeart (Wohngebäude,
Nichtwohngebäude), der Eigenschaft des Gebäudes (Neubau
mit Baujahr, Bestandsgebäude mit Baujahr), Art der
Maßnahme (Neubau oder Modernisierung). Diese Daten
sollten die Gebäudehülle die technische
Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die
energetischen Kennwerte des Gebäudes insgesamt oder
seiner Teile beziehen, auf die Art des ausgestellten
Energieausweises (Bedarf, Verbrauch,
Modernisierungsempfehlung) den Standort des Gebäudes
ohne jedoch die Adresse anzugeben (Innen- oder
Außenstadtbereich).
Damit nochmals ganz klar werde, dass die gewonnen Daten
umfassender ausgewertet werden sollten, fordert der
Bundesrat im letzten Satz dieses Absatzes das Wort
„Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text:
“und zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten
Auswertung nicht personenbezogener Daten … zum Zweck der
Evaluierung und Optimierung der aus den europa- und
bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtenden
Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder zur Beschleunigung
des Erreichens der gesetzlich geforderten
Klimaschutzziele“.

.Die Bundesländer
müssen die Aufgaben, die ihnen durch die Umsetzung der
EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv erfüllen.
Dafür benötigen sie einen ausreichend großen Spielraum.
Der Bundesrat befürchtet, dass die soweit durch das
Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf
für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum Teil auch
widersprüchlich wären. Deshalb fordern sie die
Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie
zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne
Beleihung übertragen könnten.
In der Begründung führt der Bundesrat die
Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könne die
Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten
(privaten) Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland
könne soweit die Aufgaben nicht pauschal auf die
Ingenieurkammer des Landes übertragen, dazu fehle ihr
die Organkompetenz. Damit die Ingenieurkammer diese
Kontroll-Aufgaben durch ihre anerkannten, privaten
Sachverständigen lösen könnte müssten die Formulierungen
im EnEG für die Bundesländer entsprechend erweitert und
geändert werden. So solle in diesem Zusammenhang das
Wort „Behörden“ durch die Wörter „bestimmte Stellen“
ersetzt werden.

Diese Forderung des
Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut
EU-Vorgaben eingeführt werden und für die Länder neue
Aufgaben mit sich bringen.
Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b
(Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten) im vierten Absatz vor, dass die zu
erlassende Verordnung (beispielsweise EnEV) den Ländern
die Möglichkeit einräumen soll ihre diesbezüglichen
Aufgaben auf bestehende Landesbehörden oder auf
Fachvereinigung oder Sachverständige zu übertragen.
Der Bundesrat fordert,
nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter
„Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“
einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese
Aufgaben beispielsweise die Ingenieurkammer zu
übertragen. Als Beispiel, nennt der Bundesrat in seiner
Begründung das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht,
diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen
Ingenieurkammer zu übertragen. Letztere ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts und könnte diese
Aufgaben über die Prüfsachverständigen für die
energetische Gebäudeplanung durchführen. Das
Landesorganisationsgesetzes (LOG) Brandenburg regelt im
§ 18 (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts),
Absatz 3, dass Körperschaften, ihre Organe oder ihrer
leitenden Beamten oder Angestellten nur in dem Fall
Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn ein
Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich
vorsieht oder zulässt.
Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, dass diese
Klarstellung im EnEG auch nötig wäre, dass die Aufgaben
nicht nur auf Landesbehörden, sondern auch auf
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden
könnten.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 112/13 (Beschluss) vom
22.03.2013
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

Folgende Nachrichten
könnten Sie auch interessieren:
EnEV 2014
verkündet: Neue Energieeinsparverordnung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft
(21.11.2013)
Umfrage-Ergebnis zum Energieausweis für Wohngebäude: EnEV 2014 führt Bandtacho
samt Effizienzklassen ein
(04.11.2013)
EnEV 2014 erhöht ab 2016 den Neubau-Standard:
Für welche Bauvorhaben gelten diese Regeln?
(02.11.2013)
EnEV 2014 voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft: Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009; welche Bauvorhaben die die neuen Anforderungen erfüllen
müssen
(26.10.2013)
EnEV 2014:
Aktueller Stand und weitere Schritte
(16.10.2013)
EnEV 2014: Irrtümer und Falschmeldungen zur EnEV-Novelle kurz aufgeklärt
(15.10.2013)
EnEV 2014: Aktueller Stand.
Welche Änderungen verlangt der Bundesrat? Wie geht es weiter mit der
EnEV-Novelle?
(15.10.2013)
Zankapfel Energieausweis für Wohnhäuser:
Bandtacho mit Effizienzklassen als Kompromiss?
Bundesrats-Ausschüsse schlagen eine praktische Mischung vor
(07.10.2013)
EnEV 2014 aktuell: Wann kommt die Novelle?
(23.09.2013)
Prüfsteine zur Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zur EnEV 2014,
Anforderungen im Bestand sowie Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG
(17.09.2013)
Auf dem Weg zur
EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(12.08.2013)
EnEV 2014:
Was wollen Auftraggeber wissen? Antworten auf die häufigsten Fragen
(12.08.2013)
Betrieb von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden ab sofort wieder erlaubt: EnEG 2013 verändert aktuelle EnEV 2009
(15.07.2013)
EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen
und EnEV 2009 geändert
(17.07.2013)
Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(15.07.2013)
EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse?
(14.07.2013)
Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und
Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen?
(13.07.2013)
Bayern
sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des
Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse?
(03.07.2013)
EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für
Gebäude
(25.06.2013)
EnEV 2014: Aushang-Energieausweis für Banken,
Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen
(23.06.2013)
EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was
ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(21.06.2013)
Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle:
Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern
(17.06.2013)
Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag
verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern
(28.05.2013)
EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)
EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch:
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im
parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)
Bauausschuss
im Bundestag verschiebt Debatte
über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)
Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für
die EnEG-Novelle (23.04.2013)
EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag:
Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März
2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) (16.03.2013)
Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung:
Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des
Entwurfs für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)
EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zur EnEV 2009
(06.02.2013)
EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zum EnEG 2009
(06.02.2013)
Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?
(18.01.2013)
Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen?
(28.01.2013)
Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle:
Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen
(20.12.2012)
EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG
2009?
(15.10.2012)
Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zur geltenden
EnEV 2009?
(15.10.2012)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission
fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften
einzuhalten
(29.09.2011)
Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan -
Bundesregierung berichtet der EU-Kommission
(31.08.2011)


|