Der Bundestag hat am 15. Mai 2013 das Vierte
Änderungsgesetz zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beschlossen.
Konsolidierte Fassung EnEG 2013 mit Änderungen in
roter Schrift.
Das EnEG 2013 schafft den gesetzlichen Rahmen
für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Was wird sich ändern im Vergleich zum
Entwurf des Bundeskabinetts der Bundesregierung für
die EnEG-Novelle vom 6. Februar 2013? Hier ein kurzer Überblick:
-
Niedrigstenergiegebäude Standard früher
definieren
-
Betriebskosten und Abrechnungsinformationen
effizienter verteilen
-
Im Baubestand elektrische Speicherheizsysteme
künftig erlaubt
-
Kontrolldaten von Energieausweisen und
Inspektionsberichten auch nicht personenbezogen
auswerten und speichern
-
Kontrollaufgaben auf Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen
-
Aktuelle Energieeinsparverordnung ändert sich
nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle

Der Bundesrat hatte
kritisiert, dass im Entwurf der Bundesregierung für die
EnEG-Novelle die Definition für die
Niedrigstenergiegebäude, wie sie die EU-Richtlinie
fordert, viel zu spät angesetzt sei.
Der Bauausschuss des
Bundestages hat vorgeschlagen bis zum Ende des Jahres
2016 den Niedrigstenergie-Standard für neue öffentliche
Gebäude festzulegen und für alle anderen Neubauten bis
zum Ende des Jahres 2018. Das Plenum ist diesem
Vorschlag gefolgt.
Erinnern wir uns: die
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert, dass für
öffentliche Gebäude - ab dem Jahr 2019 - in allen
EU-Mitgliedsländern der Niedrigstenergie-Standard
verbindlich gilt. Mit der verabschiedeten EnEG-Novelle
bedeutet dies, dass die Bundesregierung in einer
entsprechenden Energieeinsparverordnung (EnEV-Novelle)
diesen Standard verbindliche definieren muss.
Wie sähe der Zeitplan in
der Übersicht aus:
-
öffentliche
Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 wird die
EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard
definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben
spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h.
für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder
Bauanzeige vom 1. Januar 2019 oder später würde
der Niedrigstenergie-Standard verbindlich
gelten.
-
privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des
Jahres 2018 wird die EnEV-Novelle den
Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser
würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1.
Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben
mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2021
oder später würde der Niedrigstenergie-Standard
verbindlich gelten.

Im Paragraph 3a
(Verteilung der Betriebskosten) regelte das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) bisher wie die
Betriebskosten für den Energieverbrauch verteilt werden
sollen. Das Gesetz ermächtigte die Bundesregierung
Rechtsverordnungen zu erlassen mit Zustimmung des
Bundesrates in denen geregelt wird wie der
Energieverbrauchs zum Heizen, Lüften und Warmwasser
erfasst, unter die Endverbraucher aufgeteilt und in
diesen Rechnung gestellt wird.
Der Bauausschuss des
Bundestages hat nun empfohlen und das Plenum hat
zugestimmt, dass zunächst auch dieser Paragraph
umbenannt wird und zwar in: "Verteilung der
Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". Im Text
selbst wurde nur ergänzt, dass der Energieverbrauch sich
nicht nicht auf die Heizung, Lüftung und das Warmwasser
bezieht sondern auch auf die Kühlung im Gebäude.
Neu hinzu kommt eine
Regelung, dass die Benutzer regelmäßig in bestimmten
Abständen klare und verständliche Informationen erhalten
zu relevanten Daten zur Einschätzung, zum Vergleich und
zur Steuerung des Energieverbrauchs und der
Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen. Auch sollen die Benutzer künftig erfahren
wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen
zum Thema Energieeffizienz finden.
Neu hinzu kommt auch der
Hinweis, dass in den Verordnungen für die Verteilung der
Betriebskosten auch zusätzliche Regeln aufgenommen
werden können. Diese sollen sich darauf beziehen wie die
personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
werden sowie welche Maßnahmen getroffen werden müssen
damit der Datenschutz und Datensicherheit insbesondere
die Vertraulichkeit und Integrität der Daten
sichergestellt sind.

Im Paragraph 4 regelt das
EnEG die speziellen Anforderungen an bestehende Bauten
(Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende
Gebäude). Im dritten Absatz ermächtigt das Gesetz die
Bundesregierung, dass sie durch Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates regelt, welche baulichen und
anlagentechnischen Nachrüstpflichten formuliert werden.
Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und
elektrische Speicherheizsysteme, welche die Eigentümer
nicht mehr betreiben durften.
Auf Empfehlung des
Bauausschusses des Bundestages sind nun die elektrische
Speicherheizsysteme weiterhin erlaubt, in der neuen
EnEV- Novelle würde der gesamte Paragraph 10a
(Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) nicht mehr auftauchen.
Diese Regelung ist im
Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle jedoch
nicht enthalten. Deshalb umfasst die EnEG-Novelle einen
speziellen Artikel 1a zur Änderung der
Energieeinsparverordnung. Das bedeutet, dass dieser
Paragraph 10a ab dem Inkrafttreten der EnEG-Novelle
bereits entfällt.

Der Bundesrat hatte
gefordert, dass das EnEG den Bundesländern erlaubt, dass
sie die Daten, die sie bei der Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten künftig
erheben
auch für sonstige Verpflichtungen auswerten dürfen.
Der Bauausschuss ist
diesem Anliegen entgegengekommen und hat den neuen
Paragraph 7b (Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten) um die Bezeichnung "sowie
Auswertung von Daten" erweitert und verschiedene
Regelungen mit aufgenommen, die es den Bundesländern
erlauben, die Daten unbefristet nicht personenbezogen
auszuwerten.
Diese Daten könnten sie
künftig mit dem Ziel einer besseren Energieeinsparung
auswerten insbesondere anhand der Angaben Art des
Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt
wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften,
den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem
Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die
Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen.

Auch diese Forderung des
Bundesrates hat der Bauausschuss unterstützt und im
besagten Paragraph 7b etliche neue Hinweise mit
aufgenommen, die den Bundesländern die Möglichkeit
eröffnen, dass Sie diese Kontroll-Aufgaben und die
Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf
Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts
übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die
Aufsicht. In der EnEG-Novelle wird unterstrichen, dass
diese Körperschaften oder Anstalten dem jeweiligen
Bundesland unterstehen. Die Länder bleiben also
weiterhin in der Pflicht und Verantwortung für die
Umsetzung der EnEV.

Wer das
Novellierungsverfahren der Energieeinsparverordnung
(EnEV) verfolgt wird sich wundern, dass der Bauausschuss
etliche Änderungen vorgeschlagen hat die im Entwurf der
Bundesregierung für die EnEV-Novelle gar nicht
vorkommen. Damit das EnEV- Novellierungsverfahren nicht
ganz von vorne wieder aufgerollt werden muss hat der
Bundestag folgende Lösung des Bauausschusses übernommen.
Sobald diese EnEG-Novelle
in Kraft tritt ändert sich durch den neuen Artikel 1a
(Änderung der Energieeinsparverordnung) die
aktuell geltende EnEV 2009 in folgenden Aspekten:
-
§ 10a entfällt:
Der Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von
elektrischen Speicherheizsystemen) fällt weg,
das heißt er wird aufgehoben und gilt ab sofort
nicht mehr.
-
§13 ändert
sich: Der Paragraph 13 (Inbetriebnahme von
Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen)
ändert seine Bezeichnung dahingehend, dass er
nur noch wie in früheren EnEV-Versionen
"Inbetriebnahme von Heizkesseln" heißt. In
diesem Paragraph 13 im zweiten Absatz entfällt
der folgende gesamte Satz, der sich auf die
Außerbetriebnahme von bestimmten elektrischen
Speicherheizsystemen bezieht: "In Fällen der
Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer
Speicherheizsysteme nach § 10a sind die
Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige
Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren
Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter
Nutzfläche ist."
-
Anlage 4a
ändert sich: Auch die Anlage 4 a der EnEV
wird nicht mehr "Anforderungen an die
Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen" heißen, sondern nur
"Anforderungen an die Inbetriebnahme von
Heizkesseln".
Angesichts des
laufenden Novellierungs-Verfahrens der EnEV 2009 im
Hinblick auf die EnEV 2014, werden diese hier
genannten Änderungen auch in der neuen
EnEV-2014-Fassung demnach übernommen werden.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
|
EnEG 2013:
Vom Bundestag beschlossene EnEG-Novelle
|
EnEG-Novelle:
Entwurf der Bundesregierung vom 6. Feb. 2013
|
Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates
|
Bundesrat
kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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