Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 17.05.2013

EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung


Der Bundestag hat am 15. Mai 2013 das Vierte Änderungsgesetz zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beschlossen. Konsolidierte Fassung EnEG 2013 mit Änderungen in roter Schrift.

Das EnEG 2013 schafft den gesetzlichen Rahmen für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV). Was wird sich ändern im Vergleich zum Entwurf des Bundeskabinetts der Bundesregierung für die EnEG-Novelle vom 6. Februar 2013? Hier ein kurzer Überblick:

  1. Niedrigstenergiegebäude Standard früher definieren

  2. Betriebskosten und Abrechnungsinformationen effizienter verteilen

  3. Im Baubestand elektrische Speicherheizsysteme künftig erlaubt

  4. Kontrolldaten von Energieausweisen und Inspektionsberichten auch nicht personenbezogen auswerten und speichern

  5. Kontrollaufgaben auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen

  6. Aktuelle Energieeinsparverordnung ändert sich nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle

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Niedrigstenergiegebäude Standard früher definieren

Der Bundesrat hatte kritisiert, dass im Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle die Definition für die Niedrigstenergiegebäude, wie sie die EU-Richtlinie fordert, viel zu spät angesetzt sei.

Der Bauausschuss des Bundestages hat vorgeschlagen bis zum Ende des Jahres 2016 den Niedrigstenergie-Standard für neue öffentliche Gebäude festzulegen und für alle anderen Neubauten bis zum Ende des Jahres 2018. Das Plenum ist diesem Vorschlag gefolgt.

Erinnern wir uns: die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert, dass für öffentliche Gebäude - ab dem Jahr 2019 - in allen EU-Mitgliedsländern der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gilt. Mit der verabschiedeten EnEG-Novelle bedeutet dies, dass die Bundesregierung in einer entsprechenden Energieeinsparverordnung (EnEV-Novelle) diesen Standard verbindliche definieren muss.

Wie sähe der Zeitplan in der Übersicht aus:

  • öffentliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2019 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.

  • privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2018 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2021 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.

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Betriebskosten und Abrechnungsinformationen effizienter verteilen

Im Paragraph 3a (Verteilung der Betriebskosten) regelte das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) bisher wie die Betriebskosten für den Energieverbrauch verteilt werden sollen. Das Gesetz ermächtigte die Bundesregierung Rechtsverordnungen zu erlassen mit Zustimmung des Bundesrates in denen geregelt wird wie der Energieverbrauchs zum Heizen, Lüften und Warmwasser erfasst, unter die Endverbraucher aufgeteilt und in diesen Rechnung gestellt wird.

Der Bauausschuss des Bundestages hat nun empfohlen und das Plenum hat zugestimmt, dass zunächst auch dieser Paragraph umbenannt wird und zwar in: "Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". Im Text selbst wurde nur ergänzt, dass der Energieverbrauch sich nicht nicht auf die Heizung, Lüftung und das Warmwasser bezieht sondern auch auf die Kühlung im Gebäude.

Neu hinzu kommt eine Regelung, dass die Benutzer regelmäßig in bestimmten Abständen klare und verständliche Informationen erhalten zu relevanten Daten zur Einschätzung, zum Vergleich und zur Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Auch sollen die Benutzer künftig erfahren wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz finden.

Neu hinzu kommt auch der Hinweis, dass in den Verordnungen für die Verteilung der Betriebskosten auch zusätzliche Regeln aufgenommen werden können. Diese sollen sich darauf beziehen wie die personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden sowie welche Maßnahmen getroffen werden müssen damit der Datenschutz und Datensicherheit insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sichergestellt sind.

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Im Baubestand elektrische Speicherheizsysteme künftig erlaubt

Im Paragraph 4 regelt das EnEG die speziellen Anforderungen an bestehende Bauten (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude). Im dritten Absatz ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, dass sie durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates regelt, welche baulichen und anlagentechnischen Nachrüstpflichten formuliert werden. Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und elektrische Speicherheizsysteme, welche die Eigentümer nicht mehr betreiben durften.

Auf Empfehlung des Bauausschusses des Bundestages sind nun die elektrische Speicherheizsysteme weiterhin erlaubt, in der neuen EnEV- Novelle würde der gesamte Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) nicht mehr auftauchen.

Diese Regelung ist im Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle jedoch nicht enthalten. Deshalb umfasst die EnEG-Novelle einen speziellen Artikel 1a zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Das bedeutet, dass dieser Paragraph 10a ab dem Inkrafttreten der EnEG-Novelle bereits entfällt.

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Kontrolldaten von Energieausweisen und Inspektionsberichten auch nicht personenbezogen auswerten und speichern

Der Bundesrat hatte gefordert, dass das EnEG den Bundesländern erlaubt, dass sie die Daten, die sie bei der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten künftig erheben auch für sonstige Verpflichtungen auswerten dürfen.

Der Bauausschuss ist diesem Anliegen entgegengekommen und hat den neuen Paragraph 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) um die Bezeichnung "sowie Auswertung von Daten" erweitert und verschiedene Regelungen mit aufgenommen, die es den Bundesländern erlauben, die Daten unbefristet nicht personenbezogen auszuwerten.

Diese Daten könnten sie künftig mit dem Ziel einer besseren Energieeinsparung auswerten insbesondere anhand der Angaben Art des Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften, den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen.

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Kontrollaufgaben auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen

Auch diese Forderung des Bundesrates hat der Bauausschuss unterstützt und im besagten Paragraph 7b etliche neue Hinweise mit aufgenommen, die den Bundesländern die Möglichkeit eröffnen, dass Sie diese Kontroll-Aufgaben und die Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die Aufsicht. In der EnEG-Novelle wird unterstrichen, dass diese Körperschaften oder Anstalten dem jeweiligen Bundesland unterstehen. Die Länder bleiben also weiterhin in der Pflicht und Verantwortung für die Umsetzung der EnEV.

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Aktuelle Energieeinsparverordnung ändert sich nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle

Wer das Novellierungsverfahren der Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgt wird sich wundern, dass der Bauausschuss etliche Änderungen vorgeschlagen hat die im Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle gar nicht vorkommen. Damit das EnEV- Novellierungsverfahren nicht ganz von vorne wieder aufgerollt werden muss hat der Bundestag folgende Lösung des Bauausschusses übernommen.

Sobald diese EnEG-Novelle in Kraft tritt ändert sich durch den neuen Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) die aktuell geltende EnEV 2009 in folgenden Aspekten:

  • § 10a entfällt: Der Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) fällt weg, das heißt er wird aufgehoben und gilt ab sofort nicht mehr.

  • §13 ändert sich: Der Paragraph 13 (Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen) ändert seine Bezeichnung dahingehend, dass er nur noch wie in früheren EnEV-Versionen "Inbetriebnahme von Heizkesseln" heißt. In diesem Paragraph 13 im zweiten Absatz entfällt der folgende gesamte Satz, der sich auf die Außerbetriebnahme von bestimmten elektrischen Speicherheizsystemen bezieht: "In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist."

  • Anlage 4a ändert sich: Auch die Anlage 4 a der EnEV wird nicht mehr "Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen" heißen, sondern nur "Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln".

Angesichts des laufenden Novellierungs-Verfahrens der EnEV 2009 im Hinblick auf die EnEV 2014, werden diese hier genannten Änderungen auch in der neuen EnEV-2014-Fassung demnach übernommen werden.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
| EnEG 2013: Vom Bundestag beschlossene EnEG-Novelle
| EnEG-Novelle: Entwurf der Bundesregierung vom 6. Feb. 2013
| Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates
| Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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