Eines steht fest: Am Freitag, dem 22. März
2013, sollen sich die Mitglieder des Bundesrates im
Plenum auch mit der Novelle des
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befassen damit auch
die Energieeinsparverordnung (EnEV) darauf aufbauend
novelliert werden kann. Im Bundesrat sitzen die
Vertreter der Bundesländer, denn sie werden auch die
EnEV 2014 anwenden und kontrollieren.

Letzten Freitag, am 8.
März 2013, haben sich die zuständigen Fachausschüsse mit
dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle
befasst: der federführende Ausschuss für Städtebau,
Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der
Wirtschaftsausschuss (Wi). Sie äußern sich allgemein
sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts und
kommen zu dem Schluss, dass er kaum ausreicht angesichts
der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Herausforderungen des Energieverbrauchs im
Gebäudebereich.
Sie kritisieren
insbesondere folgende Aspekte:
-
Drei parallele
bundesweite Energie-Regelungen:
Wegen der parallelen einzuhaltenden
energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes –
Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) -
leide die Transparenz und Akzeptanz für die
Belange der Steigerung der Energieeffizienz im
Gebäudebereich.
-
EnEV und EEWärmeG
parallel und unkoordiniert:
Der Vollzug der energiesparrechtlichen
Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden. Die
Novellierung des EnEG und der EnEV müsse dazu
genutzt werden sie besser auf das EEWärmegesetz
abzustimmen und in einer Regelung zusammen zu
führen. Die Länder hätten dazu auch rechtzeitig
Vorschläge eingebracht, denn insbesondere bei der
Anlagentechnik verursachten diese parallelen
Regelungen einen unnötigen Planungsaufwand und
Probleme bei der energetischen und ökonomischen
Optimierung von Gebäuden.
-
Forderungen zum
Referentenentwurf nicht berücksichtigt:
Die Länder haben bei der Anhörung zum
Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch
zahlreiche Forderungen eingebracht. Die
Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem Entwurf
des Bundeskabinetts nicht berücksichtigt.
-
Energetische
Altbau-Sanierung nicht erhöht:
Wenn die Novelle nur im Neubaubereich Verschärfungen des
Energiestandards vorsähe, würden die nationalen und
europäischen Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre
eine jährliche Sanierungsquote – möglichst im Passivhaus
Standard - von ca. 3 Prozent erforderlich damit der
Gebäudebestand bis 2050 nahezu vollständig klimaneutral
sein könnte. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste auch
die Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung
gesteigert und verstetigt werden. Die unsichere
Finanzierung aus dem Energie und Klimafonds müsste
geändert werden und die Programme in den Haushalt des
Bundes integriert werden. Die KfW-Förderprogramme
müssten langfristig sichergestellt werden wie auch
ausreichend ausgestattete Energieeffizienz- oder
Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen
Haushaltssituationen der Kommunen sollten insbesondere
die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von
Kommunen - beispielsweise das „Programm für die
energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet werden damit
diese ihre Vorbildfunktion tatsächlich erfüllen könnten.

Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle
schlagen die Fachausschüsse auch konkrete Textänderungen und
Ergänzungen vor. Lesen Sie, was die Ausschüsse empfehlen:
Diese Empfehlung werden sicher alle betroffenen Planer und
Auftraggeber begrüßen. Die EU-Gebäuderichtlinie fordert,
dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude
errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist
bereits ab 2019 gelten.
Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema
einen neuen Paragraph vor: § 2a (Zu errichtende
Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses
Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine
Rechtsverordnung zu erlassen (beispielsweise die
Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an diese
neuen Gebäude regeln soll. Im dritten Absatz dieses
Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese Verordnung:
Die Bundesregierung muss diese Verordnung bis Ende des
Jahres 2018 erlassen.
Diese Frist ist sehr knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass
ab 2019 die neu erbauten öffentlichen Gebäude den neuen
Standard erfüllen müssen. Die zuständigen Fachausschüsse im
Bundesrat empfehlen deshalb diese Verordnung bis Ende des
Jahres 2015 zu erlassen, also drei Jahre früher als der
Kabinettsentwurf es vorsah.
Die aufgeführten Gründe sind leicht nachvollziehbar:
Öffentliche Gebäude sollen laut EU-Richtlinie ab dem Jahr
2019 den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man
bedenkt, wie lange die Ausschreibung, die Planung und das
Bauen dieser Gebäude dauern kann ist es sinnvoll sowohl den
Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit einzuräumen
um sich auf diese Anforderungen einzustellen. In der
Empfehlung der Fachausschüsse heißt es hierzu: „Um die
Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es
einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des
Niedrigstenergiegebäudestandards deutlich vor dem 1. Januar
2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für
Hochbaumaßnahmen zu schaffen.“
Während der Umwelt-Ausschuss im Bundesrat das Ende des
Jahres 2015 als Frist fordert, haben sich alle drei
Ausschüsse auch für eine alternative Frist entschlossen und
zwar das Ende des Jahres 2016. Immerhin wären dann noch zwei
Jahre Zeit bis zu der Frist für öffentliche Gebäude – ab
2019.

Auch dieser Änderungs-Empfehlung ist zu begrüßen, weil
häufig irrtümlicherweise geglaubt wird, dass die
Energieeinsparverordnung auch die Ausstellungsberechtigung
für Energieausweise für Neubauten regelt. Diese
letztgenannte Berechtigung ist nach wie vor Sache der
Bundesländer. Sie regeln diese Belange in ihren
Landesbauordnungen und gegebenenfalls in ihren zusätzlichen
Durchführungsverordnungen.
Das EnEG regelt im Paragraph 5a (Energieausweise) dass die
Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlässt
(beispielsweise Energieeinsparverordnung) die unter anderem
auch regelt wer berechtigt ist die Energieausweise im
Bestand auszustellen. Allerdings ist das Wort „Bestand“
nicht genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die
Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der
Aussteller …“.
Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage
unverändert übernommen. Die beiden Fachausschüsse für Umwelt
und Wirtschaft empfehlen, dass der Text zu „Aussteller im
Gebäudebestand“ ergänzt wird. Damit soll auch vermieden
werden dass der Eindruck entsteht die Verordnung sei
ermächtigt die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
im Neubaubereich zu regeln.
Diese Empfehlung stammt von den Fachausschüssen für Bau und
Wirtschaft. Der EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts sieht vor
im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In
diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine
Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle
des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das
Recht eingeräumt darüber hinaus gehende Regeln einzuführen.
Die Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten,
einschließlich der personenbezogenen Daten regeln.
Die beiden Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen diesen
neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen. Sie argumentieren,
dass der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife,
denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung sind
Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnen die
Bundesrats-Fachausschüsse diese Ermächtigung durch das EnEG
vollständig ab und weisen auch darauf hin, dass sie zur
Umsetzung der EU-Richtlinie nicht notwendig sei.

Diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss für
Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo).
Die EU-Gebäude richtete fordert, dass die Mitgliedsländer
die Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen
kontrollieren lassen. Dafür umfasst der Entwurf für die
EnEG-Novelle einen neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten).
Die Bundesländer befürchten jedoch, dass die Daten, die für
die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
gemäß der EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen
Informationsstand zum Datenschutz und des Statistikrechts
nicht für die erweiterten Zwecke einer sachbezogenen
Auswertung verwendet werden könnten. Deshalb finden sie es
zulässig, dass die sachbezogenen Anteile der gewonnenen
Daten getrennt erhoben werden, so dass die Länder anhand
dieses Datenmaterials auch sachbezogene Verknüpfungen
herstellen können. Damit die Länder Ressourcen sparen
könnten empfiehlt der Ausschuss einen zusätzlichen Text als
Nummer 4 in den ersten Absatz des Paragraph 7b einzufügen.
Auch empfehlen sie vorneweg die Bezeichnung des Paragraphen
umzubenennen und zwar in “Erfassung von Daten zu
sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen
und Inspektionsberichten“. Auch fordert der Ausschuss, dass
das EnEG die Bundesregierung auch ermächtigt Regelungen zur
sachbezogenen Auswertung der gewonnenen Daten zu erlassen.
Diese Daten sollten ohne Personenbezug bezüglich der
Gebäudeart (Wohngebäude nicht Wohngebäude) der Eigenschaft
des Gebäudes (Neubau mit Baujahr, Bestandsgebäude mit
Baujahr), Art der Maßnahme (Neubau oder Modernisierung).
Diese Daten sollen die Gebäudehülle die technische
Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die energetischen
Kennwörter des Gebäudes insgesamt oder seiner Teile
beziehen, auf die Art des ausgestellten Energieausweises
(Bedarf, Verbrauch, Modernisierungsempfehlung) der Standort
des Gebäudes ohne jedoch die Adresse anzugeben
(Innenstadtbereich Außenbereich).
Damit nochmals ganz klar werde, dass die gewonnen Daten
umfassender ausgewertet werden sollten, empfiehlt der
Ausschuss im letzten Satz dieses Absatzes das Wort
„Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text: “und
zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten Auswertung nicht
personenbezogener Daten … zum Zweck der Evaluierung und
Optimierung der aus den europa- und bundesrechtlichen
Vorgaben verpflichtenden Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder
zur Beschleunigung des Erreichens der gesetzlich geforderten
Klimaschutzziele“.
In diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss ausdrücklich,
diese Detailregelungen in die Energieeinsparverordnung mit
aufzunehmen.

Auch diese Empfehlung entstammt dem Ausschuss für Städtebau
und Wohnungswesen.
Die Bundesländer müssen die Aufgaben, die ihnen durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv
erfüllen. Dafür benötigen sie einen ausreichend großen
Spielraum. Der Bundesratsausschuss befürchtet, dass die
soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten
in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum
Teil auch widersprüchlich seien. Deshalb fordern sie die
Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie
zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung
übertragen könnten.
In der Begründung zu dieser Empfehlung führt der Ausschuss
die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könnte die
Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten
Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland könnte die
Aufgaben nicht pauschal auf die Ingenieurkammer des Landes
übertragen, dazu fehle ihr die Organkompetenz. Damit die
Ingenieurkammer diese Kontroll-Aufgaben durch ihre
anerkannten, privaten Sachverständigen lösen könnte müssten
die Formulierungen im EnEG für die Bundesländer entsprechend
erweitert und geändert werden. So empfiehlt der Ausschuss
den letzten Satz „Beliehene unterstehen der Aufsicht der
jeweils zuständigen Landesbehörde.“ ersatzlos zu streichen
und im zweiten Absatz das Wort „Behörden“ durch die Wörter
„bestimmte Stellen“ zu ersetzen.

Auch diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss
für Städtebau und Wohnungswesen. Es handelt sich um die
Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die
für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen.
Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b
(Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) im
vierten Absatz vor, dass die zu erlassende Verordnung
(beispielsweise EnEV) den Ländern die Möglichkeit einräumen
soll ihre diesbezüglichen Aufgaben auf bestehende
Landesbehörden oder auf Fachvereinigung oder Sachverständige
zu übertragen.
Der Ausschuss empfiehlt nach den Wörtern “bestehende
Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das
Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise die
Ingenieurkammer zu übertragen. Als Beispiel, nennt der
Fachausschuss das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht
diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer
zu übertragen. Letztere ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und könnte diese Aufgaben den
Prüfsachverständigen für die energetische Gebäudeplanung
übertragen. Das Landesorganisationsgesetzes (LOG)
Brandenburg regelt im § 18 (sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts), Absatz 3, dass Körperschaften, ihre
Organe oder ihrer leitenden Beamten oder Angestellten nur in
dem Fall Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn
ein Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich
vorsieht oder zulässt.
Deshalb ist der Fachausschuss der Meinung das in dem EnEG
dieser Klarstellung auch nötig wäre, dass nicht nur auf
Landesbehörden auch auf Körperschaften des öffentlichen
Rechts Aufgaben übertragen werden können, sonst würde die
Rechtsgrundlage für diese Aufgabenübertragung fehlen.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de |
Drucksache 112/13 vom 12.03.2013
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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