Wie jedes Mal wenn sich die
Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert häufen sich die
Anfragen von besorgten Bauherrn und Eigentümer an unsere
Redaktion. Lesen Sie
unsere Antworten auf häufige Fragen.

Wir fangen als Bauherrn im
August 2013 mit dem Neubau eines Doppelhauses an.
Frage: Welche EnEV-Fassung
gilt für uns: 2009, 2012 oder 2013?
Antwort: Für die Frage
welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt ist
maßgeblich das Datum wann Sie den Bauantrag bei der
Baubehörde eingereicht haben. Wir gehen davon aus, dass
Sie den Bauantrag nach dem 1. Oktober 2009 eingereicht
haben. Seit diesem Tag gilt die aktuelle
EnEV 2009 und wird noch weiterhin gelten, bis die
kommende EnEV-Novelle sie ablöst. Da wir davon ausgehen,
dass die kommende EnEV-Fassung im Jahr 2014 in Kraft
treten wird, sprechen wir von der "EnEV 2014". Es gibt
keine "EnEV 2012" und wird höchstwahrscheinlich auch
keine "EnEV 2013" dieses Jahr noch geben. Die allererste
"EnEV 2002" war übrigens jahrelang als "EnEV 2000" im
Gespräch.
Nachdem Ihr Haus fertig
errichtet ist müssen Sie dafür sorgen, dass Ihnen ein
ausstellungsberechtigter Fachmann einen Energieausweis
erstellt aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften Ihres
fertig erbauten Hauses - siehe
EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen). Sollten sich seit Baubeginn
Änderungen ergeben haben müssen diese im Energieausweis
korrekt dokumentiert werden. Sollte sich zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Energieausweise die neue EnEV 2014
bereits in Kraft sein, müsste der Aussteller das Muster
für den Energieausweis gemäß der neuen EnEV-Fassung
verwenden - siehe Entwurf für die EnEV-Novelle
Anlage 6 (Muster Energieausweis für Wohngebäude).
Auf der ersten Seite dieses Formulars müsste der
Aussteller unter den Titel an der dafür vorgesehenen
Stelle angeben, dass das Haus gemäß EnEV 2009 errichtet
wurde. Zum Vergleich sehen Sie sich die
ersten Seite des Energieausweis-Musters gemäß aktueller
EnEV 2009 an.
Diesen Energieausweis
müssen Sie der Baubehörde zeigen, wenn sie ihn verlangt,
denn er dient Ihnen als Nachweis, dass das Haus die
energetischen Anforderungen der EnEV erfüllt. Sollten
Sie Ihre Haus verkaufen oder vermieten wollen, müssen
Sie diesen Energieausweis Ihren potenziellen Käufern
oder Mieter zeigen, damit sie sich über den
energetischen Zustand des Gebäudes informieren können
und die Angebote auf dem Markt vergleichen.

Wir beabsichtigen ein noch
zu errichtendes Haus zu kaufen, das nach EnEV 2009 - dem
Bauantrag entsprechend - errichtet wird. Die
Bauabnahme und Fertigstellung ist für Mai 2014
vorgesehen.
Frage: Was bedeutet die
EnEV 2014 für uns? Müssen wir dann nachrüsten?
Antwort: Nein, sie müssen
nicht nach der neuen EnEV-Fassung nachrüsten. Für Ihr
neues Haus gilt die EnEV 2009 mit ihren Anforderungen
für neue Wohngebäude (siehe
Abschnitt 2 der EnEV 2009). Im Mai 2014 könnte es
allerdings auch gut möglich sein, dass die neue EnEV 104
noch gar nicht gilt, sondern beispielsweise erst ab 1.
Juli 2014. Sollte sich allerdings die Fertigstellung
Ihres Hauses über viele Jahre hinaus verzögern - wir
hoffen, dass nicht der Fall sein wird - dann könnten Sie
ggf. bei der Bauabnahme den Anspruch erheben, dass Ihr
Haus dem Standard entspricht, den vergleichbare
Neubauten zu dem Zeitpunkt erfüllen. In diesem
hypothetische Szenarium könnte es beispielsweise die
EnEV 2014 mit ihrem -eventuell - erhöhten
Neubau-Standard sein.
Nachdem Ihr Haus fertig
errichtet ist müssen Sie dafür sorgen, dass Ihnen ein
ausstellungsberechtigter Fachmann einen Energieausweis
erstellt aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften Ihres
fertig erbauten Hauses - siehe
EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen). Sollten sich seit Baubeginn
Änderungen ergeben haben müssen diese im Energieausweis
korrekt dokumentiert werden. Sollte sich zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Energieausweise die neue EnEV 2014
bereits in Kraft sein, müsste der Aussteller das Muster
für den Energieausweis gemäß der neuen EnEV-Fassung
verwenden - siehe Entwurf für die EnEV-Novelle
Anlage 6 (Muster Energieausweis für Wohngebäude).
Auf der ersten Seite dieses Formulars müsste der
Aussteller unter den Titel an der dafür vorgesehenen
Stelle angeben, dass das Haus gemäß EnEV 2009 errichtet
wurde. Zum Vergleich sehen Sie sich die
ersten Seite des Energieausweis-Musters gemäß aktueller
EnEV 2009 an.
Diesen Energieausweis
müssen Sie der Baubehörde zeigen, wenn sie ihn verlangt,
denn er dient Ihnen als Nachweis, dass das Haus die
energetischen Anforderungen der EnEV erfüllt. Sollten
Sie Ihre Haus verkaufen oder vermieten wollen, müssen
Sie diesen Energieausweis Ihren potenziellen Käufern
oder Mieter zeigen, damit sie sich über den
energetischen Zustand des Gebäudes informieren können
und die Angebote auf dem Markt vergleichen.

Wir planen ein bereits
gebauten Fertighaus mit Baujahr 2007 zu kaufen.
Frage: Falls wir das Haus
in 10 bis 20 Jahren verkaufen würden, müssten wir dann
ggf. aus energetischen Gründen etwas nachbessern oder
sanieren?
Antwort: Welche
energetischen Nachrüstpflichten in zehn bis zwanzig
Jahren gelten werden ist heute noch nicht bekannt. Die
Bundesregierung strebt in ihrem Energiekonzept das
Ziel an bis zum Jahr 2050 den ganzen Baubestand
energieeffizient zu sanieren.
Wenn Sie sich die
aktuellen Nachrüstpflichten im Bestand nach
EnEV 2009 Abschnitt 3 ansehen, betreffen sie die
Erneuerung der alten Heizungen, das Dämmen von warmen
Leitungen, die Installation von Thermostaten sowie den
Wärmeschutz ungedämmter oberster Geschossdecken.
Allerdings gilt das Verbot von elektrischen
Speicherheizungen nach
EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) seit dem 13. Juli 2013 nicht
mehr, seitdem das neue
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft ist.
Wer jedoch die Außenhülle seines Altbaus großflächig,
energetisch verändert - sei es durch Sanierung, Anbau
oder Ausbau - muss auch die Anforderungen der EnEV
erfüllen - siehe
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden).

Die Energiekennwerte für
Gebäude sollen in Zukunft auf die Wohnfläche bezogen
werden und die Modernisierungsmaßnahmen werden
Bestandteil des Energieausweises.
Frage: Hat das zur Folge,
dass bestehende Ausweise neu erstellt werden müssen?
Ausweise die zurzeit erstellt werden und eine Gültigkeit
von 10 Jahre haben, wären ab nächstem Jahr gemäß EnEV
2014 nicht korrekt - mit Energiekennwerten bezogen auf
die Gebäudenutzfläche.
Antwort: Die neue
Regelung, die Sie ansprechen, findet sich im Entwurf des
Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar
2013. Sie bezieht sich allerdings auf diejenigen
Energiekennwerte, die pflichtweise in kommerziellen
Anzeigen veröffentlicht werden sollen, wie im
vorgeschlagenen, neuen
§ 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen)
geregelt.
Der Entwurf des
Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle sieht folgende
Übergangs-Regeln für Energieausweise vor:
-
Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die noch
nach der ersten EnEV 2002 oder EnEV 2004
ausgestellt wurden gelten 10 Jahre lang als
Energieausweise im Bestand bei Verkauf und
Neuvermietung.
-
Dieses gilt auch
für Energieausweise im Bestand, wie vor dem 1.
Oktober 2007 gemäß dem EnEV-Entwurf der
Bundesregierung vom 25. April 2007 ausgestellt
wurden, wie beispielsweise die dena-Energiepässe
im Bestand.
-
Alle anderen
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007
ausgestellt wurden, können nur ein halbes Jahr
nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 als
Energieausweise im Bestand genutzt werden.
Danach müssten die Eigentümer bei Bedarf neue
Energieausweise ausstellen lassen.
-
Bei
Energieausweisen im Bestand, die nach der EnEV
2007 oder EnEV 2009 ausgestellt wurden, müssen
Vermieter oder Verkäufer ihren potenziellen
Kunden auch die Modernisierungs-Empfehlungen
zusammen mit den Energieausweis vorlegen.
Wie gesagt, handelt es
sich um einen Entwurf des Bundeskabinetts für die
EnEV-Novelle. Welche Regeln letztendlich gelten wird
die verkündete EnEV 2014 festlegen.

Haben Sie
Fragen zur EnEV 2014?
Nutzen Sie bitte unser >>> Kontaktformular.
Fachliche Fragen werden
wir voraussichtlich wieder in unserem
Online-Workshop zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis
beantworten.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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