Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 15. Oktober 2012

Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt. 2012:
Was ändert sich im Vergleich zur geltenden EnEV 2009?


In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sich im Vergleich zur aktuell geltenden Verordnung EnEV 2009 gestalten könnte.

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Aktueller Stand: Verbändeanhörung

Die zuständigen Abteilungen der Bundesministerien für Bau-, Wirtschaft und Umwelt haben sich im Oktober auf einen gemeinsamer Nenner geeinigt und ihre Vorstellung für die kommende EnEG- und EnEV-Novelle auch mit der Bundesregierung in den wichtigsten Eckpunkten abgestimmt.

Danach haben sie diesen sogenannten „Referentenentwurf“ an die Bundesländer, kommunalen Spitzenverbände sowie an betroffene Wirtschaftsverbände versandt. Diese haben anschließend vier Wochen Zeit sich zunächst schriftlich dazu zu äußern. Der nächste Schritt ist die Verbändeanhörung in Berlin am 19. November 2012.

Doch bis zum Inkrafttreten muss die Novelle noch etliche parlamentarische Runden durchlaufen. Deshalb können wir nach aktuellem Stand davon ausgehen, dass die zunächst als „EnEV 2012“ angestrebte Novelle letztendlich erst zwei Jahre später als „EnEV 2014“ in Kraft treten wird.

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Anlass für die Novellierung: Warum muss die
Bundesregierung die EnEV schon wieder ändern?

EU-Vorgaben national umsetzen:

Auch Deutschland muss die Vorgaben der neugefassten EU-Gebäuderichtlinie von 2010 umsetzen. Deren vollständige Bezeichnung zeigt wer sie erlassen hat und um welche Thematik es sich dabei handelt: „Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)“. Die englische Fassung ist bekannt als „Directive on the energy performance of buildings (recast)“. Die dazu passende Abkürzung „EPBD“ wird auch im deutschsprachigen Raum häufig genutzt, wenn von dieser EU-Gebäuderichtlinie die Rede ist.

Deutsche Ziele auch verfolgen:

Parallel zu den EU-Vorgaben muss die Bundesregierung auch ihre eigenen Ziele zur Energieeinsparung sowie zum Umweltschutz im Gebäudebereich umzusetzen:
- das Energiekonzept vom 28. September 2010 und
- die Beschlüsse des Kabinetts zur Energiewende
   vom 6. Juni 2011.
Im Energiekonzept hatte die Bundesregierung angekündigt, dass die sie die EnEV weiterentwickeln werde soweit es wirtschaftlich vertretbar sei, um die Sanierungsziele zu erreichen. Auch hatte sie sich vorgenommen mit der EnEV-Novelle das Niveau „klimaneutrales Gebäude“ für Neubauten bis 2020 einzuführen auf der Grundlage von primärenergetischen Kennwerten, wobei sie wiederum auch das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten würde. Der oben erwähnte Kabinettbeschluss konkretisierte das Energiekonzept in Richtung Energiewende. Dazu ein Zitat aus dem Referentenentwurf: „Hier hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts das Ziel gesetzt, die Effizienzstandards von Gebäuden ambitioniert zu erhöhen, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist.“

Zuerst die EnEG-Novelle:

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verfolgt das Ziel – wie seine Bezeichnung auch zeigt - den Energiebedarf und –verbrauch in Gebäuden zu senken. Dieses Gesetz erst ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Verordnungen für den Baubereich erlässt und ändert - wie beispielsweise die Wärmeschutzverordnung (WSchVO), Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) oder seit 2001 die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Noch vor der EnEV muss die Bundesregierung demnach zuerst das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) novellieren, denn die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 erweitert die Anforderungen in vielfacher Art und Weise. Deshalb haben die zuständigen Ressorts der federführenden Bundesministerien parallel zur EnEV auch einen Entwurf für die EnEG-Novelle mit der Bundesregierung abgestimmt, der diese neuen Voraussetzungen schafft. Dieser Referentenentwurf für ein novelliertes EnEG 2013 – wir gehen davon aus, dass das geänderte Gesetz 2013 in Kraft tritt - umfasst u. a. folgende Änderungen im Vergleich zu dem geltenden EnEG 2009.

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Referentenentwurf für EnEV-Novelle

Im Folgenden befassen wir uns ausführlich mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle, denn mit dieser Verordnung arbeiten Sie wenn Sie ihre Auftraggeber beraten, für sie planen oder Gutachten erstellen.

Neue Paragraphen eingefügt und eine Anlage integriert:

Aufgrund der genannten Vorgaben des EnEG Novellen-Entwurfs umfasst der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle folgende neue Paragraphen:

Allgemeine Vorschriften
- Präambel zu den Zielen

Energieausweise
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Gemeinsame Vorschriften
§ 26c Registrierungsnummern für
Energieausweise und Berichte
§ 26d Stichprobenkontrollen zu
Energieausweisen und Berichten
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei Neubauten

Schlussvorschriften
§ 30 Aufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

Anlage 10 (Modernisierungsempfehlungen) integriert:

In dem Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 fehlt die bisherige Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen). Auf diesem Vordruck in der EnEV 2009 können Aussteller von Energieausweisen ihren Auftraggebern empfehlen, wie sie ihr Bestandsgebäude möglichst kostengünstig energetisch verbessern können – sei es durch bauliche Maßnahmen oder durch die Sanierung der Anlagentechnik zum Heizen, Wasser erwärmen, Lüften oder Beleuchten. Wenn der Altbau bereits umfassend energetisch saniert wurde und der Aussteller keine Modernisierungen empfehlen kann, ist er nach EnEV 2009 § 20 (Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) verpflichtet dies seinem Auftraggeber mitzuteilen wenn er ihm den Energieausweis übergibt:

„Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.“

Bisher entstand jedoch häufig irrtümlicherweise der Eindruck, dass diese Empfehlungen nicht unbedingt zusammen mit dem Energieausweis erstellt werden müssen – man denke nur an die „kostengünstige Verbrauchs-Energieausweise via Internet“. Laut Referentenentwurf für die EnEV-Novelle sollen diese Empfehlungen zur Modernisierung künftig eine integrierte Seite im Energieausweis sein, damit das Ziel der EU-Richtlinie – die Rolle des Energieausweises zu stärken – erfüllt wird.

EnEV-Präambel vorangestellt

Als klarstellendes Vorwort bringt der Referentenentwurf eine Präambel, die kurz zusammenfasst welche Ziele diese Verordnung verfolgt, die alle professionellen EnEV-Anwender bereits kennen. Wer die Diskussionen und Kritiken im Vorfeld des Referentenentwurfs kennt erinnert sich, dass dieses eine Forderung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) von Anfang Oktober 2012 war.
Zurück zum Novellen-Entwurf des Bundes. Die neue Präambel schreibt folgende Ziele für die geänderte EnEV fest:
- Im Gebäudebereich Energie einsparen,
- das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten,
- die energiepolitischen Ziele des Bundes verfolgen,
- einen nahezu klimaneutralen Bestand bis 2050 erreichen,
- parallel zur EnEV auch andere politische Instrumente gezielt einsetzen: Modernisierungsoffensive im Bestand, finanzielle Förderung und Sanierungsfahrplan.

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Anwendungsbereich und Begriffe neu definiert

Die aktuelle EnEV 2009 gilt für alle Gebäude, soweit sie durch Energieeinsatz beheizt und gekühlt werden. Auch gilt die Verordnung für deren Anlagentechnik zum Heizen, Kühlen, Lüften, Raumluft- und Beleuchten – Letztere nur bei Nichtwohnbauten. Was häufig missverstanden wird: Die Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden fällt nicht unter die EnEV.

Ferienwohnungen gelten als Ausnahmen

Im § 2 (Anwendungsbereich) listet die EnEV 2009 im zweiten Absatz diejenigen Ausnahme-Gebäude, die nicht unter ihre Regelungen fallen. Dazu gehören auch Ferien- oder Wochenendhäuser, definiert als: „… Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind“.
Der Referentenentwurf erweitert diese Definition und passt sich der EU-Richtlinie an, die auch folgende Ausnahme-Möglichkeit anbietet. Demnach gehören Wohngebäude, die hauptsächlich in den warmen Jahreszeiten genutzt werden auch zu den EnEV-Ausnahmen. Als Maßstab gilt nun nicht mehr nur die Nutzungsdauer, sondern der zu erwartende Energieverbrauch. Wenn dieser unter einem Viertel d.h. unter 25 Prozent (%) dessen liegt was im Falle einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde, gilt eine Ferien- oder Wochenendhaus gemäß dem Novellen-Entwurf als EnEV-Ausnahme.

Regen Publikumsverkehr präzisieren

Die aktuelle EnEV 2009 verpflichtet im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3 die Eigentümer von bestimmten Nichtwohnbauten einen Energieausweis öffentlich gut sichtbar auszuhängen, wenn im Gebäude zahlreiche Besucher ein und aus gehen, weil sie auf über 1.000 Quadratmetern (m²) Nutzfläche eine öffentliche Dienstleistung wahrnehmen - ein Rathaus, Bürgerzentrum oder ähnliche Gebäude.
Die EU-Richtlinie 2010 weitete diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr aus. Deshalb definiert der Referentenentwurf nun auch den Begriff „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“. Es sind demnach bestimmte Nutzflächen in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind und die viele Leute während ihrer Öffnungszeiten besuchen. Dabei betrifft diese neue Definition sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen, die entweder gewerblich, freiberuflich, kulturell, sozial oder behördlich genutzt werden. Die Aushang-Pflicht könnte demnach künftig auch Kinos, Theater, Museen, Banken, Kaufhäuser usw. betreffen.

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Änderungen für Neubauten

Als die Bundesregierung vor Jahren die EnEV 2009 um 30 Prozent (%) gegenüber der EnEV 2007 erhöhte ging sie noch davon aus, dass die nächste EnEV 2012 die energetische Messlatte nochmals um 30 Prozent höher legen würde. Doch der jetzige Referentenentwurf erhöht den energetischen Standard für Neubauten recht moderat.

Neubau energieeffizienter planen und bauen

In zwei Stufen sollen sich die Anforderungen an neu erbaute Gebäude demnach erhöhen: erstmals mit der anstehenden EnEV 2014 und danach ab 2016. Dabei wird der Standard an den beiden folgenden Energieeffizienz-Indikatoren gemessen:

  • Der höchstzulässige Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten soll um jeweils 12,5 Prozent (%) sinken.

  • Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle - Außenwände, Fenster Decken, Dächer - soll sich um jeweils 10 Prozent (%) reduzieren.

  • Die Gebäudehülle ist luftdicht gemäß den EnEV-Vorgaben.

  • Der sommerliche Wärmeschutz in den Innenräumen ist gewährleistet, wie es die EnEV fordert.

Das federführende Bundesbauministerium geht aufgrund der beauftragten Untersuchungen davon aus, dass weitere Verschärfungen nicht mehr wirtschaftlich zu realisieren sind. Wie bereits erwähnt, hat der NABU Anfang Oktober sein eigenes Szenario für eine EnEV-Novelle veröffentlicht. Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung gelangt er zu dem Schluss, dass es durchaus möglich wäre drastischere energetische Verschärfungen zu fordern und trotzdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu wahren.

Neue Norm-Ausgabe DIN V 18599 für Nichtwohnbau

Die EnEV 2009 verweist bei der Energiebilanz für Nichtwohngebäude auf die Norm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), in der Ausgabe Februar 2007. Im Dezember 2011 hat der Beuth Verlag die überarbeite, ergänzte Normen-Reihe veröffentlicht und der Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 verweist nun direkt auf diese Ausgabe. Sie wurde im Vergleich zur vorhergehenden Fassung vielfach geändert und ergänzt. Sie umfasst beispielsweise einen neuen Teil 11 zur Gebäudeautomation, die Änderungen und Ergänzungen des Teils 100 vom Oktober 2009 sind nun auch vollständig im Normentext integriert. Im Juni 2012 wurde auch das neue Beiblatt 2 zur Normenreihe veröffentlicht. Es hilft Planern bestimmte Kennwerte aus der DIN V 18599 für die Nachweise nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) anzuwenden. Die Software-Hersteller müssen ihre EnEV-2014-Produkte auch auf die neue Ausgabe der Normenreihe umstellen.

Anforderungen der aktuellen EnEV 2009

Die aktuelle EnEV 2009 regelt im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) was Eigentümer und Fachleute beachten müssen wenn sie ein neues Wohnhaus oder Wohngebäude planen und bauen:

  • Den Jahres-Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik begrenzen,

  • den Wärmeschutz der Gebäudehülle für die Außenbauteile gewährleisten,

  • die EnEV-Berechnungen wie gefordert durchführen,
    den sommerlichen Wärmeschutz für die Innenräume gewährleisten.

EnEV-easy künftig für Wohnbau anwenden

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle vereinfacht den Energie-Nachweis für bestimmte neu errichtete Wohnungsbauten. Welches diese Wohnhäuser sind listet der Entwurf in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude). Es sind demnach Wohngebäude, die bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf ihre Größe, Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung, Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zu den Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken der Dichtheit der Gebäudehülle, usw. Hier einige Beispiele für die einzelnen Kriterien:

  • Gebäudenutzfläche zwischen 100 und 2.000 Quadratmeter (m²),

  • Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3 Meter (m),

  • Grundflächen der beheizten Geschosse erfüllen bestimmte Kriterien,

  • Klimaanlagen nur mit erneuerbaren Energien betrieben,

  • Wärmebrücken nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Beiblatt 2 (Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele) planen und ausführen oder Gleichwertigkeitsnachweis führen,

  • Gebäudedichtheit prüfen – als „Blower-Door Test“ bekannt – und nachweisen, dass das neue Wohnhaus die EnEV-Vorgaben erfüllt.

Für diese Wohnhäuser umfasst der Novellen-Entwurf spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen und Lüften.
Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt gemäß Referentenentwurf die EnEV-Anforderungen, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn seine bauliche und anlagentechnische Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss der Bausachverständige – Architekt, Ingenieur oder Planer - keinen Energie-Nachweis berechnen sondern kann die Energiekennwerte aus der entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernehmen.

Energieausweis für Neubauten

Eine häufige Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Dieser besagt, dass der Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.“

Diesen Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen. Der Eigentümer muss diesen Energieausweis aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen, wenn diese ihn verlangen.

In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass der bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch so manche Änderung mehr oder weniger spontan durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig von den geplanten Details abweicht.

Wenn der Planer und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den „Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen haben stellt der Eigentümer häufig erst nach Monaten oder Jahren fest, dass er keinen Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen kann. In dieser Situation beginnt der Streit um die Frage ob der Planer auch den „End-Energieausweis“ hätte automatisch ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt mittlerweile spezialisierte Bausachverständige, die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und in der Energiebilanz berücksichtigten Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen.

Energieausweis sofort ausstellen

Der Referentenentwurf packt dieses Problem erfreulicherweise direkt an und formuliert den ersten Absatz des besagten Paragraphen neu. Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist, man einen Energieausweis ausstellt und dass man ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten, wenn ein Altbau saniert wird und der Planer rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über dem Neubau-Standard liegt.

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Änderungen für Bestandsbauten

Für den Baubestand bringt der vorliegende Referentenentwurf für die EnEV-Novelle keine wesentlichen Änderungen, auch keine neuen Nachrüstpflichten.

Nur zwei Verschärfungen

Nur wer seine alten Schaufenster oder Außentüren austauscht muss einen erhöhten Wärmeschutz berücksichtigen, der dem aktuellen Standard angepasst ist. Konkret sehen diese beiden Änderungen folgendermaßen aus:

  • Schaufenster erneuern: Bei Wohn- und Zonen von Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von höchstens 19 Grad Celsius (°C) dürfen demnach sanierte Schaufenster künftig höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 1,6 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m²K) aufweisen im Vergleich zu den bisherigen 2,0 W/m²K.

  • Außentüren modernisieren: Für sanierte Außentüren schreibt der Referentenentwurf für die EnEV 2014 einen maximalen U-Wert von 1,8 W/m²K vor im Vergleich zu 2,9 W/m²K nach EnEV 2009.

Anforderungen klarer formuliert

Eine erfreuliche Klarstellung bringt der Referentenentwurf im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden). Der erste Absatz führte nämlich zu dem häufigsten Missverständnis sowohl unter Bauherrn als auch unter Fachleute: Eigentümer von Altbauten, die einen Teil ihrer Fassade, ihres Daches oder einige Fenster sanieren wollten, meinten irrtümlicherweise, dass sie laut EnEV 2009 die gesamte Fassade, Dach oder bzw. alle Fenster sanieren müssten. Spricht die EnEV 2009 im besagten Absatz von den „betroffenen Außenbauteile“ - für die sie die Wärmeschutz-Vorgaben regelt – formuliert der Referentenentwurf den Text unmissverständlicher:

„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“

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Energieausweis im Baubestand

Wie eingangs erwähnt, will die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 die Rolle des Energieausweises im Bestand erheblich verbessern. Im Referentenentwurf für die EnEV-Novelle schlägt sich diese Absicht in folgender Art und Weise nieder.

Modernisierungsempfehlungen integrieren

In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller allerdings soweit die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen.

Der Referentenentwurf integriert dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite. Auf der letzten Seite des Energieausweises sind die Erläuterungen abgedruckt. Diese sind im Referentenentwurf auch viel ausführlicher gestaltet als in der EnEV-2009-Version um Missverständnisse auszuschließen.

Energieausweis vorlegen und überreichen

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009 den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen. Nach dem Referentenentwurf für die EnEV-Novelle müssen die Verkäufer und Vermieter künftig den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

Energieausweis überreichen

Der Referentenentwurf geht noch weiter mit seinen Anforderungen an Verkäufer und Neuvermieter: Wer ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet muss dem Käufer, bzw. dem neuen Mieter den Energieausweis übergeben, wie aus folgendem Zitat ersichtlich:

"Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer vorzulegen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben."

Energieausweis öffentlich aushängen

Die aktuelle EnEV 2009 fordert, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. Künftig soll diese Regel laut Novellen-Entwurf bereits für Gebäude mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche gelten. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche halbieren. Eine weitere Neuerung bringt der Novellen-Entwurf in diesem Zusammenhang: „Wird die … Nutzfläche nicht vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.“

Energieausweis in Kinos, Kaufhäusern…

Energieausweise müssen künftig auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen. Soweit betrifft die Aushang-Pflicht nur Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen wie ein Rathaus oder Bürgerzentrum. Künftig soll laut Referentenentwurf auch in Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden ein Energieausweis aushängen, wenn viele Leute diese Gebäude während ihrer Öffnungszeiten häufig besuchen. Allerdings schränkt der Entwurf diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängen kann.

Kennwerte in Immobilienanzeigen angeben

Wer sich kommerzielle Anzeigen in Zeitungen und sonstigen kommerziellen Medien ansieht findet höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard. Nach dem Vorschlag des Novellen-Entwurf soll sich diese Situation künftig erfreulicherweise ändern: Wer eine kommerzielle Anzeige schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise verkaufen oder neu vermieten will soll auch die Energiekennwerte mit angeben. Dieser Forderung – die auf den Vorgaben der EU-Richtlinie beruht – widmet der Referentenentwurf den neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen). Darin regelt die Novelle auch welche Energiekennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden:

  • Art des ausgestellte Energieausweises (Energiebedarf oder –verbrauch),

  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs für Gebäude,

  • wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Für Wohngebäude bringt der Entwurf eine besondere Regelung: Der Endenergiebedarf oder –verbrauch muss auf die Wohnfläche bezogen sein. Wenn die Wohnfläche nicht bekannt ist, bietet der Entwurf eine vereinfachte Berechnung an:

  • Wohnfläche bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller als 0,74facher Wert der Gebäudenutzfläche rechnen.

  • Wohnfläche bei allen anderen Wohngebäuden wird pauschal mit dem 0,83fachen Wert der Gebäudenutzfläche angesetzt.

  • Bei Nichtwohngebäuden sollen die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt aufgeführt sein.

Vollzug in der Praxis

Bis zu drei Jahren nach dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle soll gemäß § 30 des Referentenentwurfs das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis die Länder ihre eigenen Regelungen treffen. Für die weiteren Änderungen zur Kontrolle und Strafen verweisen wir auf den Artikel „EnEV und EEWärmeG Praxis - Pflichten, Kontrolle und Strafen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)“ - Kapitel 2.08 - in dieser Broschüre.

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Die weiteren Schritte

Verbändeanhörung

Während wir diesen Beitrag verfassen prüfen die Bundesländer, betroffene Verbände und interessierte Kreise den Referentenentwurf für die EnEV-Novelle und äußern sich schriftlich dazu. Danach haben sie am 19. November 2012 auch Gelegenheit ihre Positionen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin zu vertreten. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse werden die federführenden Bundesministerien den „Referentenentwurf“ zum „Regierungsentwurf“ fortschreiben. Das Bundeskabinett wird danach über diesen Entwurf entscheiden und ihn dem Bundesrat zuleiten, damit er darüber beschließt.

Bundesrat stimmt ab

Im Bundesrat sitzen die Vertreter der einzelnen Länder in den fachlichen Ausschüssen und beraten über den EnEV-Entwurf. Sie arbeiten Empfehlungen für die Plenarversammlung des Bundesrates aus, wenn seine Mitglieder über die EnEV-Novelle abstimmen werden. Erfahrungsgemäß wird der Bundesrat zwar zustimmen, jedoch noch einige Änderungen verlangen. Wenn es auch diesmal so verläuft, muss das Bundeskabinett zunächst über diese Maßgaben beschließen, bevor die novellierte EnEV im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Dass die Länder über den Bundesrat dermaßen Einfluss nehmen können hat seinen guten Grund. Jede Änderung der EnEV kann erheblich mehr Aufwand für den Vollzug verursachen und deren Personaldecke ist bereits heute viel zu „dünn gestrickt“ um alle EnEV-Aufgaben mühelos zu bewältigen.

Novelle stufenweise einführen

Nach der EU-Richtlinie müsste die EnEV-Novelle bereits ab dem 9. Januar 2013 gelten. Dass dieses nicht möglich sein wird ist bekannt. Die Bundesregierung wird die geänderte EnEV schnellstmöglich in Kraft setzen. Im Artikel 3 des Referentenentwurf sind zwei Stufen dafür vorgeschlagen: rund drei Monate nach der Verkündung und die zweite Stufe nochmals drei Monate später. Die zweite Frist bezieht sich auf alle geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie auf die Darstellungs-Vorlagen, weil die Software-Hersteller ihre Produkte entsprechend anpassen müssen.

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Fazit und Ausblick für Fachleute

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird bereits zum vierten Mal geändert. Doch erst nachdem die Novelle im Bundesgesetz verkündet wurde können Planer sich verbindlich verpflichten die neuen Vorgaben zu erfüllen. Im Artikel "Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten" können sie nachvollziehen wie sie sich absichern können wenn sie zukunftsorientierte Projekte planen und bauen.

Bis die EnEV-Novelle in Kraft tritt sind alle Planer gut beraten sich mit den voraussichtlichen Änderungen vertraut zu machen, beispielsweise die vereinfachte EnEV-easy Methode für bestimmte Wohngebäude oder die neue Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) vom Dezember 2011 anzuwenden. Auch sollten sie bedenken, dass in einigen Jahren – ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Neubauten – der Niedrigstenergie-Standard verpflichtend wird. Bis 2050 soll auch der gesamte Baubestand klimaneutral saniert sein.

Ich wünsche Ihnen weitsichtige Auftraggeber und viel Erfolg!

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Quellenhinweise

  • EU-Gebäuderichtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 18. Juni 2010, L 153, Seite 13, www.enev-online.de/epbd/

  • Energiekonzept der Bundesregierung: Informationen und Dokumente im Internet: www.bundesregierung.de, www.bmu.de

  • EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.org

  • EnEV 2014: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.org

  • Referentenentwurf EnEG-Novelle: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 15. Oktober 2012, Pdf-Format: www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.com
    Referentenentwurf EnEV-Novelle: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 15. Oktober 2012, nichtamtliche Lesefassung, Pdf-Format: www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.com

  • DIBt: Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, www.dibt.de
    DIN 4108 Beiblatt 2: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Herausgeber): DIN 4108 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Beiblatt 2: Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele, Beuth Verlag Berlin, März 2006, www.beuth.de

  • NABU-Informationen: Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Berlin, www.nabu.de

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen und EnEV 2009 geändert (17.07.2013)

Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick (15.07.2013)

EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse? (14.07.2013)

Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen? (13.07.2013)

Bayern sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse? (03.07.2013)

EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Gebäude (25.06.2013)

EnEV 2014: Aushang-Energieausweis für Banken, Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen (23.06.2013)

EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009? (21.06.2013)

Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle: Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern (17.06.2013)

Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern   (28.05.2013)

EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle (17.05.2013)

EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch: Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)

Bauausschuss im Bundestag verschiebt Debatte über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)

Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG-Novelle (23.04.2013)

Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (25.03.2013)

EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag: Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März 2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (16.03.2013)

Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung: Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des Entwurfs für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)

EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 (06.02.2013)

EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009 (06.02.2013)

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? (18.01.2013)

Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen? (28.01.2013)

Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle: Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen (20.12.2012)

EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt. 2012:
Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(15.10.2012)

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften einzuhalten (29.09.2011)

Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan - Bundesregierung berichtet der EU-Kommission (31.08.2011)

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