In diesem Beitrag erfahren Sie wie die
anstehende Novelle der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sich im Vergleich zur aktuell geltenden
Verordnung EnEV 2009 gestalten könnte.

Die zuständigen
Abteilungen der Bundesministerien für Bau-, Wirtschaft
und Umwelt haben sich im Oktober auf einen gemeinsamer
Nenner geeinigt und ihre Vorstellung für die kommende
EnEG- und EnEV-Novelle auch mit der Bundesregierung in
den wichtigsten Eckpunkten abgestimmt.
Danach haben sie diesen
sogenannten „Referentenentwurf“ an die Bundesländer,
kommunalen Spitzenverbände sowie an betroffene
Wirtschaftsverbände versandt. Diese haben anschließend
vier Wochen Zeit sich zunächst schriftlich dazu zu
äußern. Der nächste Schritt ist die Verbändeanhörung in
Berlin am 19. November 2012.
Doch bis zum Inkrafttreten
muss die Novelle noch etliche parlamentarische Runden
durchlaufen. Deshalb können wir nach aktuellem Stand
davon ausgehen, dass die zunächst als „EnEV 2012“
angestrebte Novelle letztendlich erst zwei Jahre später
als „EnEV 2014“ in Kraft treten wird.

Anlass für die
Novellierung: Warum muss die
Bundesregierung die EnEV schon wieder ändern?
EU-Vorgaben national
umsetzen:
Auch Deutschland
muss die Vorgaben der neugefassten
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 umsetzen. Deren
vollständige Bezeichnung zeigt wer sie erlassen
hat und um welche Thematik es sich dabei
handelt: „Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Neufassung)“. Die englische Fassung ist bekannt
als „Directive on the energy performance of
buildings (recast)“. Die dazu passende Abkürzung
„EPBD“ wird auch im deutschsprachigen Raum
häufig genutzt, wenn von dieser
EU-Gebäuderichtlinie die Rede ist.
Deutsche Ziele auch
verfolgen:
Parallel zu den
EU-Vorgaben muss die Bundesregierung auch ihre
eigenen Ziele zur Energieeinsparung sowie zum
Umweltschutz im Gebäudebereich umzusetzen:
- das Energiekonzept vom 28. September 2010 und
- die Beschlüsse des Kabinetts zur Energiewende
vom 6. Juni 2011.
Im Energiekonzept hatte die Bundesregierung
angekündigt, dass die sie die EnEV
weiterentwickeln werde soweit es wirtschaftlich
vertretbar sei, um die Sanierungsziele zu
erreichen. Auch hatte sie sich vorgenommen mit
der EnEV-Novelle das Niveau „klimaneutrales
Gebäude“ für Neubauten bis 2020 einzuführen auf
der Grundlage von primärenergetischen
Kennwerten, wobei sie wiederum auch das geltende
Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten würde. Der
oben erwähnte Kabinettbeschluss konkretisierte
das Energiekonzept in Richtung Energiewende.
Dazu ein Zitat aus dem Referentenentwurf: „Hier
hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit
der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts
das Ziel gesetzt, die Effizienzstandards von
Gebäuden ambitioniert zu erhöhen, soweit dies im
Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung
unter Berücksichtigung der Belastungen der
Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar
ist.“
Zuerst die
EnEG-Novelle:
Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verfolgt das
Ziel – wie seine Bezeichnung auch zeigt - den
Energiebedarf und –verbrauch in Gebäuden zu
senken. Dieses Gesetz erst ermächtigt die
Bundesregierung, dass sie Verordnungen für den
Baubereich erlässt und ändert - wie
beispielsweise die Wärmeschutzverordnung
(WSchVO), Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)
oder seit 2001 die Energieeinsparverordnung
(EnEV).
Noch vor der EnEV muss die Bundesregierung
demnach zuerst das geltende
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009)
novellieren, denn die neugefasste EU-Richtlinie
von 2010 erweitert die Anforderungen in
vielfacher Art und Weise. Deshalb haben die
zuständigen Ressorts der federführenden
Bundesministerien parallel zur EnEV auch einen
Entwurf für die EnEG-Novelle mit der
Bundesregierung abgestimmt, der diese neuen
Voraussetzungen schafft. Dieser
Referentenentwurf für ein novelliertes EnEG 2013
– wir gehen davon aus, dass das geänderte Gesetz
2013 in Kraft tritt - umfasst u. a. folgende
Änderungen im Vergleich zu dem geltenden EnEG
2009.

Im Folgenden befassen wir
uns ausführlich mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle,
denn mit dieser Verordnung arbeiten Sie wenn Sie ihre
Auftraggeber beraten, für sie planen oder Gutachten
erstellen.
Neue Paragraphen eingefügt
und eine Anlage integriert:
Aufgrund der
genannten Vorgaben des EnEG Novellen-Entwurfs
umfasst der Referentenentwurf für die
EnEV-Novelle folgende neue Paragraphen:
Allgemeine
Vorschriften
- Präambel zu den Zielen
Energieausweise
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Gemeinsame
Vorschriften
§ 26c Registrierungsnummern für
Energieausweise und Berichte
§ 26d Stichprobenkontrollen zu
Energieausweisen und Berichten
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei Neubauten
Schlussvorschriften
§ 30 Aufgaben des Deutschen Instituts für
Bautechnik (DIBt).
Anlage 10
(Modernisierungsempfehlungen) integriert:
In dem
Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 fehlt die
bisherige Anlage 10 (Muster
Modernisierungsempfehlungen). Auf diesem
Vordruck in der EnEV 2009 können Aussteller von
Energieausweisen ihren Auftraggebern empfehlen,
wie sie ihr Bestandsgebäude möglichst
kostengünstig energetisch verbessern können –
sei es durch bauliche Maßnahmen oder durch die
Sanierung der Anlagentechnik zum Heizen, Wasser
erwärmen, Lüften oder Beleuchten. Wenn der
Altbau bereits umfassend energetisch saniert
wurde und der Aussteller keine Modernisierungen
empfehlen kann, ist er nach EnEV 2009 § 20
(Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz) verpflichtet dies seinem
Auftraggeber mitzuteilen wenn er ihm den
Energieausweis übergibt:
„Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat
der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich
der Ausstellung des Energieausweises
mitzuteilen.“
Bisher entstand
jedoch häufig irrtümlicherweise der Eindruck,
dass diese Empfehlungen nicht unbedingt zusammen
mit dem Energieausweis erstellt werden müssen –
man denke nur an die „kostengünstige
Verbrauchs-Energieausweise via Internet“. Laut
Referentenentwurf für die EnEV-Novelle sollen
diese Empfehlungen zur Modernisierung künftig
eine integrierte Seite im Energieausweis sein,
damit das Ziel der EU-Richtlinie – die Rolle des
Energieausweises zu stärken – erfüllt wird.
EnEV-Präambel
vorangestellt
Als klarstellendes
Vorwort bringt der Referentenentwurf eine
Präambel, die kurz zusammenfasst welche Ziele
diese Verordnung verfolgt, die alle
professionellen EnEV-Anwender bereits kennen.
Wer die Diskussionen und Kritiken im Vorfeld des
Referentenentwurfs kennt erinnert sich, dass
dieses eine Forderung des Naturschutzbundes
Deutschland e.V. (NABU) von Anfang Oktober 2012
war.
Zurück zum Novellen-Entwurf des Bundes. Die neue
Präambel schreibt folgende Ziele für die
geänderte EnEV fest:
- Im Gebäudebereich Energie einsparen,
- das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten,
- die energiepolitischen Ziele des Bundes
verfolgen,
- einen nahezu klimaneutralen Bestand bis 2050
erreichen,
- parallel zur EnEV auch andere politische
Instrumente gezielt einsetzen:
Modernisierungsoffensive im Bestand, finanzielle
Förderung und Sanierungsfahrplan.

Die aktuelle EnEV 2009
gilt für alle Gebäude, soweit sie durch Energieeinsatz
beheizt und gekühlt werden. Auch gilt die Verordnung für
deren Anlagentechnik zum Heizen, Kühlen, Lüften,
Raumluft- und Beleuchten – Letztere nur bei
Nichtwohnbauten. Was häufig missverstanden wird: Die
Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden fällt nicht
unter die EnEV.
Ferienwohnungen gelten als
Ausnahmen
Im § 2
(Anwendungsbereich) listet die EnEV 2009 im
zweiten Absatz diejenigen Ausnahme-Gebäude, die
nicht unter ihre Regelungen fallen. Dazu gehören
auch Ferien- oder Wochenendhäuser, definiert
als: „… Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer
von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt
sind“.
Der Referentenentwurf erweitert diese Definition
und passt sich der EU-Richtlinie an, die auch
folgende Ausnahme-Möglichkeit anbietet. Demnach
gehören Wohngebäude, die hauptsächlich in den
warmen Jahreszeiten genutzt werden auch zu den
EnEV-Ausnahmen. Als Maßstab gilt nun nicht mehr
nur die Nutzungsdauer, sondern der zu erwartende
Energieverbrauch. Wenn dieser unter einem
Viertel d.h. unter 25 Prozent (%) dessen liegt
was im Falle einer ganzjährigen Nutzung anfallen
würde, gilt eine Ferien- oder Wochenendhaus
gemäß dem Novellen-Entwurf als EnEV-Ausnahme.
Regen Publikumsverkehr
präzisieren
Die aktuelle EnEV
2009 verpflichtet im § 16 (Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3 die
Eigentümer von bestimmten Nichtwohnbauten einen
Energieausweis öffentlich gut sichtbar
auszuhängen, wenn im Gebäude zahlreiche Besucher
ein und aus gehen, weil sie auf über 1.000
Quadratmetern (m²) Nutzfläche eine öffentliche
Dienstleistung wahrnehmen - ein Rathaus,
Bürgerzentrum oder ähnliche Gebäude.
Die EU-Richtlinie 2010 weitete diese Pflicht
auch auf großflächige, privatwirtschaftliche
Gebäude mit regem Publikumsverkehr aus. Deshalb
definiert der Referentenentwurf nun auch den
Begriff „Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr“. Es sind demnach bestimmte
Nutzflächen in Gebäuden, die öffentlich
zugänglich sind und die viele Leute während
ihrer Öffnungszeiten besuchen. Dabei betrifft
diese neue Definition sowohl öffentliche als
auch private Einrichtungen, die entweder
gewerblich, freiberuflich, kulturell, sozial
oder behördlich genutzt werden. Die
Aushang-Pflicht könnte demnach künftig auch
Kinos, Theater, Museen, Banken, Kaufhäuser usw.
betreffen.

Als die Bundesregierung
vor Jahren die EnEV 2009 um 30 Prozent (%) gegenüber der
EnEV 2007 erhöhte ging sie noch davon aus, dass die
nächste EnEV 2012 die energetische Messlatte nochmals um
30 Prozent höher legen würde. Doch der jetzige
Referentenentwurf erhöht den energetischen Standard für
Neubauten recht moderat.
Neubau energieeffizienter
planen und bauen
In zwei Stufen
sollen sich die Anforderungen an neu erbaute
Gebäude demnach erhöhen: erstmals mit der
anstehenden EnEV 2014 und danach ab 2016. Dabei
wird der Standard an den beiden folgenden
Energieeffizienz-Indikatoren gemessen:
-
Der
höchstzulässige Primärenergiebedarf zum
Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei
Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten soll um
jeweils 12,5 Prozent (%) sinken.
-
Der maximal
erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle
- Außenwände, Fenster Decken, Dächer - soll
sich um jeweils 10 Prozent (%) reduzieren.
-
Die
Gebäudehülle ist luftdicht gemäß den
EnEV-Vorgaben.
-
Der
sommerliche Wärmeschutz in den Innenräumen
ist gewährleistet, wie es die EnEV fordert.
Das federführende
Bundesbauministerium geht aufgrund der
beauftragten Untersuchungen davon aus, dass
weitere Verschärfungen nicht mehr wirtschaftlich
zu realisieren sind. Wie bereits erwähnt, hat
der NABU Anfang Oktober sein eigenes Szenario
für eine EnEV-Novelle veröffentlicht. Im
Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung
gelangt er zu dem Schluss, dass es durchaus
möglich wäre drastischere energetische
Verschärfungen zu fordern und trotzdem das Gebot
der Wirtschaftlichkeit zu wahren.
Neue Norm-Ausgabe DIN V
18599 für Nichtwohnbau
Die EnEV 2009
verweist bei der Energiebilanz für
Nichtwohngebäude auf die Norm DIN V 18599
(Energetische Bewertung von Gebäuden), in der
Ausgabe Februar 2007. Im Dezember 2011 hat der
Beuth Verlag die überarbeite, ergänzte
Normen-Reihe veröffentlicht und der
Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 verweist nun
direkt auf diese Ausgabe. Sie wurde im Vergleich
zur vorhergehenden Fassung vielfach geändert und
ergänzt. Sie umfasst beispielsweise einen neuen
Teil 11 zur Gebäudeautomation, die Änderungen
und Ergänzungen des Teils 100 vom Oktober 2009
sind nun auch vollständig im Normentext
integriert. Im Juni 2012 wurde auch das neue
Beiblatt 2 zur Normenreihe veröffentlicht. Es
hilft Planern bestimmte Kennwerte aus der DIN V
18599 für die Nachweise nach dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
anzuwenden. Die Software-Hersteller müssen ihre
EnEV-2014-Produkte auch auf die neue Ausgabe der
Normenreihe umstellen.
Anforderungen der
aktuellen EnEV 2009
Die aktuelle EnEV
2009 regelt im § 3 (Anforderungen an
Wohngebäude) was Eigentümer und Fachleute
beachten müssen wenn sie ein neues Wohnhaus oder
Wohngebäude planen und bauen:
-
Den
Jahres-Primärenergiebedarf für die
Anlagentechnik begrenzen,
-
den
Wärmeschutz der Gebäudehülle für die
Außenbauteile gewährleisten,
-
die
EnEV-Berechnungen wie gefordert durchführen,
den sommerlichen Wärmeschutz für die
Innenräume gewährleisten.
EnEV-easy künftig für
Wohnbau anwenden
Der
Referentenentwurf für die EnEV-Novelle
vereinfacht den Energie-Nachweis für bestimmte
neu errichtete Wohnungsbauten. Welches diese
Wohnhäuser sind listet der Entwurf in der Anlage
1 (Anforderungen an Wohngebäude). Es sind
demnach Wohngebäude, die bestimmte Bedingungen
erfüllen in Bezug auf ihre Größe,
Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung,
Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zu den
Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken der
Dichtheit der Gebäudehülle, usw. Hier einige
Beispiele für die einzelnen Kriterien:
-
Gebäudenutzfläche zwischen 100 und 2.000
Quadratmeter (m²),
-
Geschosshöhe
zwischen 2,5 und 3 Meter (m),
-
Grundflächen
der beheizten Geschosse erfüllen bestimmte
Kriterien,
-
Klimaanlagen
nur mit erneuerbaren Energien betrieben,
-
Wärmebrücken
nach DIN 4108 (Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden), Beiblatt 2
(Wärmebrücken - Planungs- und
Ausführungsbeispiele) planen und ausführen
oder Gleichwertigkeitsnachweis führen,
-
Gebäudedichtheit prüfen – als „Blower-Door
Test“ bekannt – und nachweisen, dass das
neue Wohnhaus die EnEV-Vorgaben erfüllt.
Für diese
Wohnhäuser umfasst der Novellen-Entwurf
spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten
für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der
Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen und
Lüften.
Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt gemäß
Referentenentwurf die EnEV-Anforderungen, wenn
die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind
und wenn seine bauliche und anlagentechnische
Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen
Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss der
Bausachverständige – Architekt, Ingenieur oder
Planer - keinen Energie-Nachweis berechnen
sondern kann die Energiekennwerte aus der
entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernehmen.
Energieausweis für
Neubauten
Eine häufige
Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle
EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16
(Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen). Dieser besagt, dass der
Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür
sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis
nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen
Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der
Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt
wird.“
Diesen
Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem
entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat
wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen.
Der Eigentümer muss diesen Energieausweis
aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen,
wenn diese ihn verlangen.
In der Praxis
sieht es jedoch häufig so aus, dass der
bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis
bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit
der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der
Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch
so manche Änderung mehr oder weniger spontan
durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig
von den geplanten Details abweicht.
Wenn der Planer
und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den
„Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen
haben stellt der Eigentümer häufig erst nach
Monaten oder Jahren fest, dass er keinen
Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder
seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen
kann. In dieser Situation beginnt der Streit um
die Frage ob der Planer auch den
„End-Energieausweis“ hätte automatisch
ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra
dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute
Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt
mittlerweile spezialisierte Bausachverständige,
die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten
und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und
in der Energiebilanz berücksichtigten
Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt
wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt
es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das
ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen.
Energieausweis sofort
ausstellen
Der
Referentenentwurf packt dieses Problem
erfreulicherweise direkt an und formuliert den
ersten Absatz des besagten Paragraphen neu.
Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass
gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist,
man einen Energieausweis ausstellt und dass man
ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon
aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der
Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und
der Energieausweis oder eine Kopie hiervon
übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe
muss unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten,
wenn ein Altbau saniert wird und der Planer
rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte
sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über
dem Neubau-Standard liegt.

Für den Baubestand bringt
der vorliegende Referentenentwurf für die EnEV-Novelle
keine wesentlichen Änderungen, auch keine neuen
Nachrüstpflichten.
Nur zwei Verschärfungen
Nur wer seine
alten Schaufenster oder Außentüren austauscht
muss einen erhöhten Wärmeschutz
berücksichtigen, der dem aktuellen Standard
angepasst ist. Konkret sehen diese beiden
Änderungen folgendermaßen aus:
-
Schaufenster
erneuern: Bei Wohn- und Zonen von
Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur
von höchstens 19 Grad Celsius (°C) dürfen
demnach sanierte Schaufenster künftig
höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizient
(U-Wert) von 1,6 Watt pro Quadratmeter und
Kelvin (W/m²K) aufweisen im Vergleich zu den
bisherigen 2,0 W/m²K.
-
Außentüren
modernisieren: Für sanierte Außentüren
schreibt der Referentenentwurf für die EnEV
2014 einen maximalen U-Wert von 1,8 W/m²K
vor im Vergleich zu 2,9 W/m²K nach EnEV
2009.
Anforderungen klarer
formuliert
Eine erfreuliche
Klarstellung bringt der Referentenentwurf im § 9
(Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden).
Der erste Absatz führte nämlich zu dem
häufigsten Missverständnis sowohl unter
Bauherrn als auch unter Fachleute: Eigentümer
von Altbauten, die einen Teil ihrer Fassade,
ihres Daches oder einige Fenster sanieren
wollten, meinten irrtümlicherweise, dass sie
laut EnEV 2009 die gesamte Fassade, Dach oder
bzw. alle Fenster sanieren müssten. Spricht die
EnEV 2009 im besagten Absatz von den
„betroffenen Außenbauteile“ - für die sie die
Wärmeschutz-Vorgaben regelt – formuliert der
Referentenentwurf den Text unmissverständlicher:
„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von
Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer
1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen
so auszuführen, dass die betroffenen Flächen die
für solche Außenbauteile in Anlage 3
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht
überschreiten.“

Wie eingangs erwähnt, will
die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 die Rolle des
Energieausweises im Bestand erheblich verbessern. Im
Referentenentwurf für die EnEV-Novelle schlägt sich
diese Absicht in folgender Art und Weise nieder.
Modernisierungsempfehlungen integrieren
In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für
die Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert
für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die
Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller
allerdings soweit die Anlage 10 (Muster
Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem
Energieausweis beilegen.
Der Referentenentwurf
integriert dieses Muster in die Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite.
Auf der letzten Seite des Energieausweises sind die
Erläuterungen abgedruckt. Diese sind im
Referentenentwurf auch viel ausführlicher gestaltet als
in der EnEV-2009-Version um Missverständnisse
auszuschließen.
Energieausweis vorlegen
und überreichen
Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude
teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss
nach aktueller EnEV 2009 den potenziellen Käufern oder
Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn
diese ihn verlangen. Nach dem Referentenentwurf für die
EnEV-Novelle müssen die Verkäufer und Vermieter künftig
den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar
vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.
Energieausweis
überreichen
Der
Referentenentwurf geht noch weiter mit seinen
Anforderungen an Verkäufer und Neuvermieter: Wer
ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder
neu vermietet muss dem Käufer, bzw. dem neuen
Mieter den Energieausweis übergeben, wie aus
folgendem Zitat ersichtlich:
"Soll ein mit
einem Gebäude bebautes Grundstück, ein
grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer spätestens bei der
Besichtigung einen Energieausweis oder eine
Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 vorzulegen; findet keine
Besichtigung statt, hat der Verkäufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem
potenziellen Käufer vorzulegen, spätestens
unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer
dies verlangt hat. Unverzüglich nach Abschluss
des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer
den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben."
Energieausweis
öffentlich aushängen
Die aktuelle EnEV 2009 fordert, dass die Eigentümer von
öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar
aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²)
Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und
das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. Künftig soll diese
Regel laut Novellen-Entwurf bereits für Gebäude mit über
500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche gelten. Ab dem 8. Juli
2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m²
Nutzfläche halbieren. Eine weitere Neuerung bringt der
Novellen-Entwurf in diesem Zusammenhang: „Wird die …
Nutzfläche nicht vom Eigentümer selbst genutzt, so
trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den
Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.“
Energieausweis in
Kinos, Kaufhäusern…
Energieausweise müssen künftig auch
in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen. Soweit
betrifft die Aushang-Pflicht nur Gebäude mit
öffentlichen Dienstleistungen wie ein Rathaus oder
Bürgerzentrum. Künftig soll laut Referentenentwurf auch
in Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen
großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden
ein Energieausweis aushängen, wenn viele Leute diese
Gebäude während ihrer Öffnungszeiten häufig besuchen.
Allerdings schränkt der Entwurf diese Forderung ein,
denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss
dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt
der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht
selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen
Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängen
kann.
Kennwerte in
Immobilienanzeigen
angeben
Wer sich kommerzielle Anzeigen in Zeitungen und
sonstigen kommerziellen Medien ansieht findet höchstens
ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus-
oder KfW-Effizienzhaus-Standard. Nach dem Vorschlag des
Novellen-Entwurf soll sich diese Situation künftig
erfreulicherweise ändern: Wer eine kommerzielle Anzeige
schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise
verkaufen oder neu vermieten will soll auch die
Energiekennwerte mit angeben. Dieser Forderung – die auf
den Vorgaben der EU-Richtlinie beruht – widmet der
Referentenentwurf den neuen § 16a (Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen). Darin regelt die Novelle auch
welche Energiekennwerte aus dem Energieausweis angegeben
werden:
-
Art des ausgestellte Energieausweises (Energiebedarf
oder –verbrauch),
-
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs für Gebäude,
-
wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Für Wohngebäude bringt der Entwurf eine besondere
Regelung: Der Endenergiebedarf oder –verbrauch muss auf
die Wohnfläche bezogen sein. Wenn die Wohnfläche nicht
bekannt ist, bietet der Entwurf eine vereinfachte
Berechnung an:
-
Wohnfläche bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit
beheiztem Keller als 0,74facher Wert der
Gebäudenutzfläche rechnen.
-
Wohnfläche bei allen anderen Wohngebäuden wird pauschal
mit dem 0,83fachen Wert der Gebäudenutzfläche angesetzt.
-
Bei Nichtwohngebäuden sollen die Energiekennwerte in
kommerziellen Anzeigen sowohl für Wärme als auch für
Strom getrennt aufgeführt sein.
Vollzug in der Praxis
Bis zu drei Jahren nach dem Inkrafttreten der
EnEV-Novelle soll gemäß § 30 des Referentenentwurfs das
Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die
Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für
Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis
die Länder ihre eigenen Regelungen treffen. Für die
weiteren Änderungen zur Kontrolle und Strafen verweisen
wir auf den Artikel „EnEV und EEWärmeG Praxis -
Pflichten, Kontrolle und Strafen nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)“ - Kapitel
2.08 - in dieser Broschüre.

Verbändeanhörung
Während wir diesen Beitrag
verfassen prüfen die Bundesländer, betroffene Verbände
und interessierte Kreise den Referentenentwurf für die
EnEV-Novelle und äußern sich schriftlich dazu. Danach
haben sie am 19. November 2012 auch Gelegenheit ihre
Positionen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin zu
vertreten. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse werden
die federführenden Bundesministerien den
„Referentenentwurf“ zum „Regierungsentwurf“
fortschreiben. Das Bundeskabinett wird danach über
diesen Entwurf entscheiden und ihn dem Bundesrat
zuleiten, damit er darüber beschließt.
Bundesrat stimmt ab
Im Bundesrat sitzen die Vertreter der
einzelnen Länder in den fachlichen Ausschüssen und
beraten über den EnEV-Entwurf. Sie arbeiten Empfehlungen
für die Plenarversammlung des Bundesrates aus, wenn
seine Mitglieder über die EnEV-Novelle abstimmen werden.
Erfahrungsgemäß wird der Bundesrat zwar zustimmen,
jedoch noch einige Änderungen verlangen. Wenn es auch
diesmal so verläuft, muss das Bundeskabinett zunächst
über diese Maßgaben beschließen, bevor die novellierte
EnEV im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Dass die
Länder über den Bundesrat dermaßen Einfluss nehmen
können hat seinen guten Grund. Jede Änderung der EnEV
kann erheblich mehr Aufwand für den Vollzug verursachen
und deren Personaldecke ist bereits heute viel zu „dünn
gestrickt“ um alle EnEV-Aufgaben mühelos zu bewältigen.
Novelle stufenweise
einführen
Nach der EU-Richtlinie müsste die EnEV-Novelle bereits
ab dem 9. Januar 2013 gelten. Dass dieses nicht möglich
sein wird ist bekannt. Die Bundesregierung wird die
geänderte EnEV schnellstmöglich in Kraft setzen. Im
Artikel 3 des Referentenentwurf sind zwei Stufen dafür
vorgeschlagen: rund drei Monate nach der Verkündung und
die zweite Stufe nochmals drei Monate später. Die zweite
Frist bezieht sich auf alle geänderten Berechnungs- und
Nachweis-Methoden sowie auf die Darstellungs-Vorlagen,
weil die Software-Hersteller ihre Produkte entsprechend
anpassen müssen.

Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) wird bereits zum vierten
Mal geändert. Doch erst nachdem die Novelle im Bundesgesetz verkündet wurde können
Planer sich verbindlich verpflichten die neuen Vorgaben
zu erfüllen. Im Artikel "Geltender
Energie-Standard bei großen Bauprojekten" können sie nachvollziehen wie sie sich
absichern können wenn sie zukunftsorientierte Projekte
planen und bauen.
Bis die EnEV-Novelle in Kraft tritt
sind alle Planer gut beraten sich mit den
voraussichtlichen Änderungen vertraut zu machen,
beispielsweise die vereinfachte EnEV-easy Methode für
bestimmte Wohngebäude oder die neue Ausgabe der DIN V
18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) vom Dezember
2011 anzuwenden. Auch sollten sie bedenken, dass in
einigen Jahren – ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für
privatwirtschaftliche Neubauten – der
Niedrigstenergie-Standard verpflichtend wird. Bis 2050
soll auch der gesamte Baubestand klimaneutral saniert
sein.
Ich wünsche Ihnen
weitsichtige Auftraggeber und viel Erfolg!

-
EU-Gebäuderichtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften, 18. Juni 2010, L
153, Seite 13,
www.enev-online.de/epbd/
-
Energiekonzept der
Bundesregierung: Informationen und Dokumente im
Internet: www.bundesregierung.de,
www.bmu.de
-
EnEG 2009: Drittes
Gesetz zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009,
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln,
Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar
eingepflegt als Html-Text:
www.enev-online.org
-
EnEV 2014:
Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung, vom 29. April 2009,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23,
Seite 954 bis 989, www.bundesgesetzblatt.de,
Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text:
www.enev-online.org
-
Referentenentwurf
EnEG-Novelle: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 15.
Oktober 2012, Pdf-Format: www.bmvbs.de,
Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text:
www.enev-online.com
Referentenentwurf EnEV-Novelle: Entwurf einer
Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung, vom 15. Oktober 2012,
nichtamtliche Lesefassung, Pdf-Format:
www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt
als Html-Text:
www.enev-online.com
-
DIBt: Deutsches
Institut für Bautechnik, Berlin, www.dibt.de
DIN 4108 Beiblatt 2: DIN Deutsches Institut für
Normung e.V. (Herausgeber): DIN 4108 Wärmeschutz
und Energieeinsparung in Gebäuden, Beiblatt 2:
Wärmebrücken - Planungs- und
Ausführungsbeispiele, Beuth Verlag Berlin, März
2006, www.beuth.de
-
NABU-Informationen: Naturschutzbund Deutschland
e.V. (NABU), Berlin, www.nabu.de

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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