Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 23.06.2013

Neue Chancen: Aushang-Energieausweis
für Banken, Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen


Eine der Neuerungen der der EU-Gebäuderichtlinie von 2010 ist die Anforderung, dass auch in privatwirtschaftlichen, großflächigen, viel besuchten Gebäuden – wie Kaufhäuser, Banken, Theater, Kinos – künftig die Energieausweise für das Publikum gut sichtbar aushängen.
In Deutschland werden das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) und die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die europäischen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Baurecht umsetzen. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Forderung bezüglich des Aushangs des Energieausweises nach der kommenden EnEV 2014 gestalten wird.

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EnEV 2009 und EU-Gebäuderichtlinie

EnEV 2014: Die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert in § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3, dass die Eigentümer von vielbesuchten, öffentlichen Gebäuden jeweils einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn zahlreiche Bürger auf über 1 000 m² Nutzfläche öffentliche Dienstleistungen häufig wahrnehmen.

EU-Vorgaben: Die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) weitet die Aushangpflicht für Energieausweise erheblich aus: Auch die Eigentümer von privatwirtschaftlichen Gebäude mit regem Publikumsverkehr (beispielsweise Hotels, Kinos, Banken, Kaufhäuser) sollen einen Energieausweis aushängen, wenn die vom Publikum stark genutzte Fläche 500 m² übersteigt. Allerdings schränkt die EU-Richtlinie diese Anforderung insoweit ein, als dass sie nur für die Fälle gelten soll, in denen für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt - siehe EU-Gebäuderichtlinie 2010 Artikel 13 (Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz). Im dritten Absatz dieses Artikels aus der EU-Gebäuderichtlinie zeigt auch welche Bedenken mit diesem Aushang-Energieausweis verbunden waren und sind: Die verpflichteten Gebäudeeigentümer oder -nutzer müssen die Modernisierungsempfehlungen, die dem Energieausweis im Bestand verpflichtend beilegen, dem Publikum nicht zeigen: "Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.".

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EnEV 2014 Entwurf: Aushang-Energieausweis in großen, privatwirtschaftlichen Bauten

Der Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013 regelt die neue Aushangs-Pflicht im vierten Absatz des § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) wie folgt:

„(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“

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Welche Bauten sind von der neuen Aushangpflicht voraussichtlich betroffen?

Eigentümer oder Nutzer von privatwirtschaftlichen Gebäuden müssen demnach voraussichtlich nach EnEV 2014 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen, wenn die folgenden Kriterien zutreffen:

  • Reger Publikumsverkehr auf mindestens 500 m² Nutzfläche:
    Was unter „Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr“ zu verstehen ist, erläutert der EnEV-Entwurf im § 2 (Begriffsbestimmungen) Nr. 16: Es sind „… öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden.“ Dieses könnte auf Kaufhäuser, Banken, Kinos, Theater, Kongresszentren, Flughäfen usw. zutreffen. Dabei muss nicht das gesamte Gebäude genutzt werden. Auch wenn nur teilweise - beispielsweise im Erdgeschoss - auf über 500 m² reger Publikumsverkehr herrscht, muss ein Energieausweis ausgehängt werden.

  • Ein gültiger Energieausweis liegt vor:
    Energieausweise für Gebäude gelten grundsätzlich zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Dieses Prinzip wird sich voraussichtlich auch mit der EnEV-Novelle nicht ändern, denn diese Zeitspanne wurde bereits von der ersten EU-Gebäuderichtlinie von 2003 vorgegeben. Die noch gültigen Energieausweise wären zu einem der folgenden Anlässe ausgestellt worden sein:

    • Neubau: Nachdem das Gebäude fertig errichtet ist, muss der Bauherr bzw. Eigentümer sicherstellen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften des errichteten Gebäudes. Diese Anforderung gilt seit der ersten EnEV 2002 bis heute fort.

    • Verkauf oder Neuvermietung im Bestand: Wer eine Wohnung, Haus oder sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten will muss seinen potenziellen Kunden einen gültigen Energieausweis zeigen, spätestens wenn diese ihn verlangen. Diese Anforderung gilt seit der EnEV 2007, wobei die verschiedenen Energieausweise zeitlich gestaffelt eingeführt wurden.

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Wen betrifft die Aushangpflicht für privatwirtschaftliche Gebäude?

Wie auch bei öffentlichen Dienstleistungsgebäuden betrifft die Aushangpflicht für Energieausweise voraussichtlich zunächst den Eigentümer des Gebäudes.

Doch wenn dieser die Nutzfläche mit dem regen Publikumsverkehr nicht selbst nutzt sondern vermietet oder verpachtet hat, trifft die Aushangpflicht den Nutzer, bzw. den Mieter oder Pächter. Bei privatwirtschaftlich, gewerblich genutzten Gebäude gibt es häufig solche Fälle die beispielsweise die Verpachtung als Gaststätte. Damit der Aushang nicht an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Nutzers scheitert, muss dieser selbst dafür sorgen, dass er die Aushangpflicht erfüllt.

Zu diesem Zweck muss der Eigentümer ihm den vorhandene Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben. Dieses ist ein sehr wichtiger Aspekt, insbesondere bei bestehenden Miet- oder Pachtverträgen, die noch vor der Zeit des Energieausweises bei Verkauf oder Neuvermietung abgeschlossen wurden. Denn wenn der Gebäudeeigentümer inzwischen einen Energieausweis hat ausstellen lassen, war der laut EnEV nicht verpflichtet dem Mieter eine Kopie davon auszuhändigen.

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Werden 'alte' Energieausweise für den Aushang voraussichtlich noch gelten?

Wie das Zitat des EnEV-Entwurfs auch zeigt, können die verpflichteten Eigentümer oder Nutzer auch ältere Energieausweise im Gebäude aushängen, wenn deren zehnjährige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Wenn wir davon ausgehen, dass die EnEV 2014 beispielsweise – optimistisch gesehen - am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, dann wären alle Energieausweise, die am 2. Januar 2004 oder später ausgestellt wurden, noch gültig und die verpflichteten Eigentümer oder Nutzer müssten sie sofort aushängen.

Diese Energieausweise könnten sein:
- EnEV 2004: Energiebedarfsausweis für Neubau.
- EnEV 2007: Energiebedarfsausweis für Neubau
   oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.
- EnEV 2014: Energiebedarfsausweis für Neubau
   oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.

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Welche Energieausweis-Seiten müssten voraussichtlich ausgehängt werden?

Welche Teile des Energieausweises müssten demnach die Verpflichteten in ihren Gebäuden zu Information des Publikums aushängen?

Wie aus dem oben wiedergegebenen Zitat aus dem EnEV-Entwurf auch hervorgeht, könnten folgende Teile des Energieausweises als Aushang dienen - klicken Sie auf die jeweiligen Erläuterungen und es öffnet sich eine Pdf-Datei im neuen Fenster:

Energiebedarfsausweis:

Energieverbrauchsausweis:

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Muss nur der Aushang-Energieausweis voraussichtlich neu erstellt werden?

Nein, der Energieausweis muss nicht neu erstellt werden. Wie das Zitat aus der EnEV-Novelle zeigt, könnten die verpflichteten Gebäudeeigentümer oder -nutzer Teile des bereits bestehenden Energieausweises aushängen.

Diese Frage ist dennoch berechtigt: Wer sich die Muster der EnEV für die Energieausweise für Nichtwohngebäude (Anlage 7) oder die Muster für die Aushang-Energieausweise (Anlage 8 – Energiebedarf / Anlagen 9 – Energieverbrauch) ansieht erkennt klar den Unterschied: Die Muster für die Aushangausweise versammeln auf einer Seite alle Informationen, die für das Publikum wichtig sind.

Es stellt sich demnach die Frage, ob es zulässig sein wird einen Aushang-Energieausweis zu erstellen aufgrund eines älteren, gültigen Energieausweises oder ob der Aushang-Ausweis ganz neu erstellt werden muss.

Diese Problematik ist nicht neu, weil schon während der EnEV 2007 und EnEV 2009 ältere Energieausweise als Aushang dienen konnten.
Aus diesem Grund hat sich auch die Projektgruppe EnEV der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz mit diesem Thema befasst und im Dezember 2009 eine amtliche Auslegung zum „Aushang von Energieausweisen in Verbindung mit den Übergangsvorschriften“ veröffentlicht.

Bei dieser Gelegenheit müssen wir auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese amtlichen Auslegungen nicht rechtsverbindlich sind. Sie sollen lediglich den Sachbearbeitern bei den Bauämtern und den Fachleuten als Orientierungshilfe dienen.

In der oben erwähnten Auslegung antwortet die Projektgruppe EnEV auf die folgenden zwei Fragen aus dem Jahr 2009, die ein bestehendes Verwaltungsgebäude betreffen, für das der Bauantrag im Jahr 2005 gestellt wurde:

- Auf welcher Grundlage ist Aushangausweis zu erstellen?
- Welcher Energieausweis darf in diesem Fall ausgehängt werden?

Auf die erste Frage antwortet die Projektgruppe EnEV, dass der Energieausweis nach den Regeln derjenigen EnEV-Fassung berechnet wird, die zu der Zeit der Bauantragsstellung galt - in diesem Fall war es die EnEV 2004.

Auf die zweite Frage antwortet die Projektgruppe EnEV, dass der Energieausweis auch nach den aktuellen EnEV-Regeln berechnet werden kann.

Es sei jedoch nicht zulässig die Berechnungsergebnisse nach einem früheren Recht, beispielsweise nach der EnEV 2004 in ein Ausweismuster nach der aktuellen EnEV-Fassung - beispielsweise der EnEV 2009 - zu übertragen.

Wenn der Eigentümer ein Ausweismuster nach der aktuellen EnEV aushängen möchte (künftig wäre es analog die die EnEV 2014) müsste der Aussteller einen neuen Ausweis erstellen nach den Anforderungen und den Berechnungsmethoden der entsprechenden EnEV-Fassung (2009 oder künftig 2014).

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Neue Auftrags-Chancen für Aussteller von Energieausweisen

Diese Problematik zeigt auch, dass der künftig gesteigerte Bedarf an Aushang-Energieausweisen einen neuen Markt für Energieausweis-Aussteller schafft.

Der Entwurf für die EnEV-Novelle verpflichtet zwar keinen der betroffenen Gebäudeeigentümer einen neuen Aushang-Energieausweis erstellen zu lassen, sondern eröffnet ihm die Möglichkeit, einzelne Teile eines bereits bestehenden Energieausweises auszuhängen.
Wenn man sich jedoch - beispielsweise - die Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 ansieht und sie mit dem Muster für einen Aushang-Energieausweis nach EnEV 2009 oder nach dem Entwurf für die EnEV 2014 vergleicht, wird sich manch ein verpflichteter Gebäudeeigentümer doch überlegen, ob er nicht lieber gleich einen neuen Aushang-Energieausweis ausstellen lässt, weil er auch viel publikumswirksamer ist und auch das Image seines Dienstleistungsgebäudes betrifft.

Mit diesen Argumenten könnten Aussteller bereits jetzt den voraussichtlich verpflichteten Gebäudeeigentümern anbieten, jeweils neue, aktuelle Aushang-Energieausweise (auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs) auszustellen gemäß dem Berechnungsregeln der EnEV 2009. Diesen Energieausweis könnten die Eigentümer oder Nutzer sofort aushängen sobald die EnEV 2014 in Kraft. Der Ausweis würde zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum gelten.

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Fazit:

Was den Aushang von Energieausweisen in großen, privatwirtschaftlichen Gebäuden mit regem Publikumsverkehr anbelangt, so werden nach EnEV 2014 voraussichtlich nur diejenigen Gebäudeeigentümer oder Nutzer verpflichtet werden, die bereits einen gültigen Energieausweis besitzen. Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle erlaubt den Verpflichteten bestimmte Teile dieser Energieausweise auszuhängen.

Nichtsdestotrotz, macht es für ausstellungsberechtigte Fachleute Sinn, ihren Kunden gegebenenfalls neue Aushang-Energieausweise anzubieten, weil diese alle Informationen für das Publikum gut sichtbar auf einer einzigen Seite zusammenfassen und übersichtlich darstellen.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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