Eine der Neuerungen der der
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 ist die Anforderung,
dass auch in privatwirtschaftlichen, großflächigen,
viel besuchten Gebäuden – wie Kaufhäuser, Banken,
Theater, Kinos – künftig die Energieausweise für das
Publikum gut sichtbar aushängen.
In Deutschland werden das novellierte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) und die Novelle
der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die
europäischen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie in
nationales Baurecht umsetzen. Es stellt sich die
Frage, wie sich diese Forderung bezüglich des
Aushangs des Energieausweises nach der kommenden
EnEV 2014 gestalten wird.

EnEV 2014: Die aktuell
geltende
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert in § 16
(Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz
3, dass die Eigentümer von vielbesuchten,
öffentlichen Gebäuden jeweils einen Energieausweis gut
sichtbar aushängen, wenn zahlreiche Bürger auf über 1
000 m² Nutzfläche öffentliche Dienstleistungen häufig
wahrnehmen.
EU-Vorgaben: Die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie (EPBD
2010) weitet die Aushangpflicht für Energieausweise
erheblich aus: Auch die Eigentümer von
privatwirtschaftlichen Gebäude mit regem
Publikumsverkehr (beispielsweise Hotels, Kinos, Banken,
Kaufhäuser) sollen einen Energieausweis aushängen, wenn
die vom Publikum stark genutzte Fläche 500 m²
übersteigt. Allerdings schränkt die EU-Richtlinie diese
Anforderung insoweit ein, als dass sie nur für die Fälle
gelten soll, in denen für das Gebäude bereits ein
gültiger Energieausweis vorliegt - siehe
EU-Gebäuderichtlinie 2010 Artikel 13 (Aushang von
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz). Im
dritten Absatz dieses Artikels aus der
EU-Gebäuderichtlinie zeigt auch welche Bedenken mit
diesem Aushang-Energieausweis verbunden waren und sind:
Die verpflichteten Gebäudeeigentümer oder -nutzer müssen
die Modernisierungsempfehlungen, die dem Energieausweis
im Bestand verpflichtend beilegen, dem Publikum nicht
zeigen: "Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum
Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
enthaltenen Empfehlungen.".

Der Entwurf des
Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013
regelt die neue Aushangs-Pflicht im vierten Absatz des §
16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) wie
folgt:
„(3) Der
Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als
500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr
als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher
Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass
für das Gebäude ein Energieausweis nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der
Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in
Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht
überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so
trifft die Pflicht zum Aushang des
Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat
ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der
Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von
einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und
2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von
einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1
und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
auszuhängen; anstelle des Aushangs eines
Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7
kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage
8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Der Eigentümer
eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500
Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der nicht auf
behördlicher Nutzung beruht, hat einen
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für
das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz
3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“

Eigentümer oder Nutzer von
privatwirtschaftlichen Gebäuden müssen demnach
voraussichtlich nach EnEV 2014 einen Energieausweis für
das Publikum gut sichtbar aushängen, wenn die folgenden
Kriterien zutreffen:
-
Reger
Publikumsverkehr auf mindestens 500 m²
Nutzfläche:
Was unter „Nutzflächen mit starkem
Publikumsverkehr“ zu verstehen ist, erläutert
der EnEV-Entwurf im § 2 (Begriffsbestimmungen)
Nr. 16: Es sind „… öffentlich zugängliche
Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten
von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht
werden. Solche Flächen können sich insbesondere
in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
befinden, die für gewerbliche, freiberufliche,
kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke
genutzt werden.“ Dieses könnte auf Kaufhäuser,
Banken, Kinos, Theater, Kongresszentren,
Flughäfen usw. zutreffen. Dabei muss nicht das
gesamte Gebäude genutzt werden. Auch wenn nur
teilweise - beispielsweise im Erdgeschoss - auf
über 500 m² reger Publikumsverkehr herrscht,
muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
-
Ein gültiger
Energieausweis liegt vor:
Energieausweise für Gebäude gelten grundsätzlich
zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Dieses
Prinzip wird sich voraussichtlich auch mit der
EnEV-Novelle nicht ändern, denn diese Zeitspanne
wurde bereits von der ersten
EU-Gebäuderichtlinie von 2003 vorgegeben. Die
noch gültigen Energieausweise wären zu einem der
folgenden Anlässe ausgestellt worden sein:
-
Neubau:
Nachdem das Gebäude fertig errichtet ist,
muss der Bauherr bzw. Eigentümer
sicherstellen, dass ihm ein Energieausweis
ausgestellt wird aufgrund der tatsächlichen
Eigenschaften des errichteten Gebäudes.
Diese Anforderung gilt seit der ersten EnEV
2002 bis heute fort.
-
Verkauf oder
Neuvermietung im Bestand: Wer eine Wohnung,
Haus oder sonstiges Gebäude teilweise oder
ganz verkaufen oder neu vermieten will muss
seinen potenziellen Kunden einen gültigen
Energieausweis zeigen, spätestens wenn diese
ihn verlangen. Diese Anforderung gilt seit
der EnEV 2007, wobei die verschiedenen
Energieausweise zeitlich gestaffelt
eingeführt wurden.

Wie auch bei öffentlichen
Dienstleistungsgebäuden betrifft die Aushangpflicht für
Energieausweise voraussichtlich zunächst den Eigentümer
des Gebäudes.
Doch wenn dieser die
Nutzfläche mit dem regen Publikumsverkehr nicht selbst
nutzt sondern vermietet oder verpachtet hat, trifft die
Aushangpflicht den Nutzer, bzw. den Mieter oder Pächter.
Bei privatwirtschaftlich, gewerblich genutzten Gebäude
gibt es häufig solche Fälle die beispielsweise die
Verpachtung als Gaststätte. Damit der Aushang nicht an
der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Nutzers
scheitert, muss dieser selbst dafür sorgen, dass er die
Aushangpflicht erfüllt.
Zu diesem Zweck muss der
Eigentümer ihm den vorhandene Energieausweis oder eine
Kopie davon übergeben. Dieses ist ein sehr wichtiger
Aspekt, insbesondere bei bestehenden Miet- oder
Pachtverträgen, die noch vor der Zeit des
Energieausweises bei Verkauf oder Neuvermietung
abgeschlossen wurden. Denn wenn der Gebäudeeigentümer
inzwischen einen Energieausweis hat ausstellen lassen,
war der laut EnEV nicht verpflichtet dem Mieter eine
Kopie davon auszuhändigen.

Wie das Zitat des
EnEV-Entwurfs auch zeigt, können die verpflichteten
Eigentümer oder Nutzer auch ältere Energieausweise im
Gebäude aushängen, wenn deren zehnjährige Gültigkeit
noch nicht abgelaufen ist.
Wenn wir davon ausgehen,
dass die EnEV 2014 beispielsweise – optimistisch gesehen
- am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, dann wären alle
Energieausweise, die am 2. Januar 2004 oder später
ausgestellt wurden, noch gültig und die verpflichteten
Eigentümer oder Nutzer müssten sie sofort aushängen.
Diese Energieausweise
könnten sein:
- EnEV 2004: Energiebedarfsausweis für Neubau.
- EnEV 2007: Energiebedarfsausweis für Neubau
oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.
- EnEV 2014: Energiebedarfsausweis für Neubau
oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.

Welche Teile des
Energieausweises müssten demnach die Verpflichteten
in ihren Gebäuden zu Information des Publikums
aushängen?
Wie aus dem oben
wiedergegebenen Zitat aus dem EnEV-Entwurf auch
hervorgeht, könnten folgende Teile des
Energieausweises als Aushang dienen - klicken Sie
auf die jeweiligen Erläuterungen und es öffnet sich
eine Pdf-Datei im neuen Fenster:
Energiebedarfsausweis:
Energieverbrauchsausweis:

Nein, der Energieausweis
muss nicht neu erstellt werden. Wie das Zitat aus der
EnEV-Novelle zeigt, könnten die verpflichteten
Gebäudeeigentümer oder -nutzer Teile des bereits
bestehenden Energieausweises aushängen.
Diese Frage ist dennoch
berechtigt: Wer sich die Muster der EnEV für die
Energieausweise für
Nichtwohngebäude (Anlage 7) oder die Muster für die
Aushang-Energieausweise (Anlage 8 – Energiebedarf /
Anlagen 9 – Energieverbrauch) ansieht erkennt klar
den Unterschied: Die Muster für die Aushangausweise
versammeln auf einer Seite alle Informationen, die für
das Publikum wichtig sind.
Es stellt sich demnach die
Frage, ob es zulässig sein wird einen
Aushang-Energieausweis zu erstellen aufgrund eines
älteren, gültigen Energieausweises oder ob der
Aushang-Ausweis ganz neu erstellt werden muss.
Diese Problematik ist
nicht neu, weil schon während der EnEV 2007 und EnEV
2009 ältere Energieausweise als Aushang dienen konnten.
Aus diesem Grund hat sich auch die Projektgruppe EnEV
der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz
mit diesem Thema befasst und im Dezember 2009 eine
amtliche Auslegung zum „Aushang
von Energieausweisen in Verbindung mit den
Übergangsvorschriften“ veröffentlicht.
Bei dieser Gelegenheit
müssen wir auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass
diese amtlichen Auslegungen nicht rechtsverbindlich
sind. Sie sollen lediglich den Sachbearbeitern bei den
Bauämtern und den Fachleuten als Orientierungshilfe
dienen.
In der oben erwähnten
Auslegung antwortet die Projektgruppe EnEV auf die
folgenden zwei Fragen aus dem Jahr 2009, die ein
bestehendes Verwaltungsgebäude betreffen, für das der
Bauantrag im Jahr 2005 gestellt wurde:
- Auf welcher Grundlage
ist Aushangausweis zu erstellen?
- Welcher Energieausweis darf in diesem Fall ausgehängt
werden?
Auf die erste Frage
antwortet die Projektgruppe EnEV, dass der
Energieausweis nach den Regeln derjenigen EnEV-Fassung
berechnet wird, die zu der Zeit der Bauantragsstellung
galt - in diesem Fall war es die EnEV 2004.
Auf die zweite Frage
antwortet die Projektgruppe EnEV, dass der
Energieausweis auch nach den aktuellen EnEV-Regeln
berechnet werden kann.
Es sei jedoch nicht
zulässig die Berechnungsergebnisse nach einem früheren
Recht, beispielsweise nach der EnEV 2004 in ein
Ausweismuster nach der aktuellen EnEV-Fassung -
beispielsweise der EnEV 2009 - zu übertragen.
Wenn der Eigentümer ein
Ausweismuster nach der aktuellen EnEV aushängen möchte
(künftig wäre es analog die die EnEV 2014) müsste der
Aussteller einen neuen Ausweis erstellen nach den
Anforderungen und den Berechnungsmethoden der
entsprechenden EnEV-Fassung (2009 oder künftig 2014).

Diese Problematik zeigt
auch, dass der künftig gesteigerte Bedarf an
Aushang-Energieausweisen einen neuen Markt für
Energieausweis-Aussteller schafft.
Der Entwurf für die
EnEV-Novelle verpflichtet zwar keinen der betroffenen
Gebäudeeigentümer einen neuen Aushang-Energieausweis
erstellen zu lassen, sondern eröffnet ihm die
Möglichkeit, einzelne Teile eines bereits bestehenden
Energieausweises auszuhängen.
Wenn man sich jedoch - beispielsweise - die
Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 ansieht und sie
mit dem Muster für einen Aushang-Energieausweis nach
EnEV 2009 oder nach dem Entwurf für die EnEV 2014
vergleicht, wird sich manch ein verpflichteter
Gebäudeeigentümer doch überlegen, ob er nicht lieber
gleich einen neuen Aushang-Energieausweis ausstellen
lässt, weil er auch viel publikumswirksamer ist und auch
das Image seines Dienstleistungsgebäudes betrifft.
Mit diesen Argumenten
könnten Aussteller bereits jetzt den voraussichtlich
verpflichteten Gebäudeeigentümern anbieten, jeweils
neue, aktuelle Aushang-Energieausweise (auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des
erfassten Energieverbrauchs) auszustellen gemäß dem
Berechnungsregeln der EnEV 2009. Diesen Energieausweis
könnten die Eigentümer oder Nutzer sofort aushängen
sobald die EnEV 2014 in Kraft. Der Ausweis würde zehn
Jahre ab dem Ausstellungsdatum gelten.

Was den Aushang von
Energieausweisen in großen, privatwirtschaftlichen
Gebäuden mit regem Publikumsverkehr anbelangt, so werden
nach EnEV 2014 voraussichtlich nur diejenigen
Gebäudeeigentümer oder Nutzer verpflichtet werden, die
bereits einen gültigen Energieausweis besitzen. Der
Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die
EnEV-Novelle erlaubt den Verpflichteten bestimmte Teile
dieser Energieausweise auszuhängen.
Nichtsdestotrotz, macht es
für ausstellungsberechtigte Fachleute Sinn, ihren
Kunden gegebenenfalls neue Aushang-Energieausweise
anzubieten, weil diese alle Informationen für das
Publikum gut sichtbar auf einer einzigen Seite
zusammenfassen und übersichtlich darstellen.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

Folgende Nachrichten
könnten Sie auch interessieren:
EnEV 2014
verkündet: Neue Energieeinsparverordnung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft
(21.11.2013)
Umfrage-Ergebnis zum Energieausweis für Wohngebäude: EnEV 2014 führt Bandtacho
samt Effizienzklassen ein
(04.11.2013)
EnEV 2014 erhöht ab 2016 den Neubau-Standard:
Für welche Bauvorhaben gelten diese Regeln?
(02.11.2013)
EnEV 2014 voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft: Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009; welche Bauvorhaben die die neuen Anforderungen erfüllen
müssen
(26.10.2013)
EnEV 2014:
Aktueller Stand und weitere Schritte
(16.10.2013)
EnEV 2014: Irrtümer und Falschmeldungen zur EnEV-Novelle kurz aufgeklärt
(15.10.2013)
EnEV 2014: Aktueller Stand.
Welche Änderungen verlangt der Bundesrat? Wie geht es weiter mit der
EnEV-Novelle?
(15.10.2013)
Zankapfel Energieausweis für Wohnhäuser:
Bandtacho mit Effizienzklassen als Kompromiss?
Bundesrats-Ausschüsse schlagen eine praktische Mischung vor
(07.10.2013)
EnEV 2014 aktuell: Wann kommt die Novelle?
(23.09.2013)
Prüfsteine zur Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zur EnEV 2014,
Anforderungen im Bestand sowie Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG
(17.09.2013)
Auf dem Weg zur
EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(12.08.2013)
EnEV 2014:
Was wollen Auftraggeber wissen? Antworten auf die häufigsten Fragen
(12.08.2013)
Betrieb von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden ab sofort wieder erlaubt: EnEG 2013 verändert aktuelle EnEV 2009
(15.07.2013)
EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen
und EnEV 2009 geändert
(17.07.2013)
Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(15.07.2013)
EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse?
(14.07.2013)
Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und
Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen?
(13.07.2013)
Bayern
sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des
Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse?
(03.07.2013)
EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für
Gebäude
(25.06.2013)
EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was
ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(21.06.2013)
Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle:
Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern
(17.06.2013)
Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag
verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern
(28.05.2013)
EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)
EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch:
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im
parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)
Bauausschuss
im Bundestag verschiebt Debatte
über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)
Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für
die EnEG-Novelle (23.04.2013)
Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der
Bundesregierung für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (25.03.2013)
EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag:
Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März
2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) (16.03.2013)
Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung:
Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des
Entwurfs für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)
EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zur EnEV 2009
(06.02.2013)
EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zum EnEG 2009
(06.02.2013)
Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?
(18.01.2013)
Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen?
(28.01.2013)
Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle:
Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen
(20.12.2012)
EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG
2009?
(15.10.2012)
Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zur geltenden
EnEV 2009?
(15.10.2012)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission
fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften
einzuhalten
(29.09.2011)
Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan -
Bundesregierung berichtet der EU-Kommission
(31.08.2011)


|