AKTUELL:
EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen
und EnEV 2009 geändert
(17.07.2013)
EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)
Vom Bundestag verabschiedete
EnEG-Novelle
Der Bundestag hat in der
Plenarsitzung vom 15. Mai 2013 das Vierte Änderungsgesetz zum
Energieeinsparungsgesetz beschlossen. Dieses schafft den
gesetzlichen Rahmen für die Novelle der Energieeinsparverordnung
(EnEV).
Dieser Text
basiert auf folgenden Dokumenten:
- Novellen-Entwurf der Bundesregierung vom 4. März 2013
(Bundestags-Drucksache 17/12619),
- Gegenäußerung der Bundesregierung vom 10. April 2013 zu
der
Stellungnahme des Bundesrates (Bundestags-Drucksache 17/13037)
- Beschlussempfehlung des Bauausschusses des Bundestages
vom 15. Mai 2013 (Bundestags-Drucksache 17/13527).
In
roter Schrift erkennen Sie, was sich im Vergleich zum
aktuell geltenden EnEG 2009 ändern wird, nachdem die
neuen EnEG-Novelle in Kraft tritt. Die Angaben haben
wir nach bestem Wissen vorgenommen, übernehmen jedoch keine
Gewähr für eventuelle Fehler.

EnEG 2013 - Entwurf
für Viertes
Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
*
Artikel 1 - Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Das
Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden |
(1) |
Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach
beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den
Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen
und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von
Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können
sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der
Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist
der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach
außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu
berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur
abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der
gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von
Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu
berücksichtigen. |
(3) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt. |

§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden |
(1) |
Wer Heizungs- , raumlufttechnische, Kühl- , Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut
oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen
lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und
Einrichtungen nach Maßgabe der nach den
Absätzen 2 und
3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht
mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die
Beschaffenheit und die Ausführung der in
Absatz 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
Für zu errichtende Gebäude können sich die
Anforderungen beziehen auf
-
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der
Wärme - und Kälteerzeuger,
-
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
-
die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
-
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme - und
Kälteversorgungssysteme,
-
den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
-
die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
-
die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den
Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der
Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung
dieser Systeme,
-
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im
Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen
Entwicklung erforderlich wird.
|
(3) |
Die
Absätze 1 und
2 gelten entsprechend, soweit in bestehende
Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut
oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei
wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen
auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden.
Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in
Absatz 1
genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer
nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung
des Energieverbrauchs gestellt werden. |
(4) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie
unberührt. |

§
2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude |
(1) |
Wer
nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet,
das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt
werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen,
als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach
Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu
errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die
im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden
genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1
nach dem 31. Dezember 2018. Ein
Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine
sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der
Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und
soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt
werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt. |
(2) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu
errichtende Gebäude genügen müssen. |
(3) |
Die
Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Abs. 2
für Gebäude im Sinne von Abs. 1 Satz eins vor dem 1.
Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Abs. 1 Satz
zwei vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen. |

§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen |
(1) |
Wer Heizungs- , raumlufttechnische, Kühl - , Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden
betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie
nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so
instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie
verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen
muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die
Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion
einschließlich
Inspektionsberichten, die Berechtigung zur
Durchführung von Inspektionen sowie die
Anforderungen an die Qualifikation der
inspizierenden Personen und auf die
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen. |
(3) |
Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt. |

§ 3a
Verteilung der Betriebskosten,
Abrechnungsinformationen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
-
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-,
kühl- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
-
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die
Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer
Rechnung getragen wird,
-
Die Benutzer in
regelmäßigen, im einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare
und verständliche Weise Informationen erhalten:
-
über Daten, die
für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des
Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl-
oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser
dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant
sind, und
-
überstellen, bei
denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema
Energieeffizienz verfügbar sind.
In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für den Satz
eins Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen
personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen
und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von
Vertraulichkeit und Integrität der Tatdaten,
getroffen werden.
|

§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude |
(1) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von den nach den
§§ 1
bis
3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende
Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach
ihrem üblichen Verwendungszweck
-
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen
Heizdauer beheizt werden müssen,
-
eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,
-
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende
Abwärme überwiegend decken,
-
nur teilweise beheizt werden müssen,
-
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden
Umfassungsflächen erfordern,
-
nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
-
sportlich, kulturell,
zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden,
-
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel
erfordern oder
-
nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht
geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu
verhindern, dies erfordert oder zulässt;
Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders
erhaltenswerte Gebäude. Satz 1 gilt entsprechend
für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
|
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den
§§ 1
bis
3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen
Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind. |
(3) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass
-
für bestehende Gebäude, Anlagen oder
Einrichtungen einzelne Anforderungen
entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2
gestellt werden können,
-
in
bestehenden Gebäuden Heizkessel, die bei
bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr
Energie verbrauchen als andere marktübliche
Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion,
außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger
belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur
nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und
Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu
einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,
auch
wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage
oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt
würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu
einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste
beitragen, und die Aufwendungen
müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
angemessener Fristen erwirtschaftet
werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des
Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. |

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen |
(1) |
Die in den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer
zu berücksichtigen. |
(2) |
In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von
den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. |
(3) |
In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der
Fundstelle verwiesen werden. |
(4) |
In den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 können die
Anforderungen und - in den Fällen des
§ 3a - die Erfassung und
Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher
bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken. |
(5) |
In den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 bis
4 können sich die
Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder - verbrauch der
Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie
Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
(Gesamtenergieeffizienz). |

§ 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und
Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs - und Verbrauchsgrundlage
vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über
die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils,
eines Bauteils oder in
§ 2
Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die
Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
-
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder
Einrichtungen,
-
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung
von Energieausweisen,
-
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und
Kennwerten,
-
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und
Vergleichskennwerte,
-
Empfehlungen für
kosteneffiziente Verbesserungen der
Energieeffizienz,
-
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten
vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben
aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen
Medien, insbesondere bei Verkauf- und Vermietung, zu nennen,
-
den Aushang von Energieausweisen in
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,
-
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich
der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
-
die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise
und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer
Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in
kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der
Information.
|

§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt
der Erteilung der
Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der
Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit
der Bauausführung begonnen werden durfte.
|

§ 7 Überwachung |
(1) |
Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen,
dass die in den Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,
soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht
schon nach anderen Rechtsvorschriften im
erforderlichen Umfang überwacht wird. |
(1a) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Art und das Verfahren der Überwachung von in den
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten
Anforderungen an zu errichtende Gebäude zu regeln.
Durch Landesrecht können Anforderungen an die Art
der Überwachung geregelt werden, die über die in
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 hierzu
getroffenen Regelungen hinausgehen. Zur Ermöglichung
der Durchführung der Überwachung können in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Regelungen über die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür
erforderlichen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, getroffen werden. |
(2) |
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Stellen werden vorbehaltlich
des
Absatzes 3 sowie
des § 7b ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Überwachung hinsichtlich der in den
Rechtsverordnungen nach den §§
1 bis 2a und § 5a Satz 2 Nr.
8 festgesetzten
Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu
übertragen. Soweit sich
§ 4 auf die §§
1
bis 2a
bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. |
(3) |
Die Bundesregierung wird
vorbehaltlich des § 7b ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung
nach
§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu
übertragen. Soweit sich
§ 4 auf
§ 3 bezieht, gilt
Satz 1 entsprechend. Satz 1
gilt auch für die Überwachung von in
Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3
Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an
Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur
Überwachung nach Satz 3 können ergänzend
Bestimmungen über die Erteilung weitergehender
Empfehlungen getroffen werden. |
(4) |
In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen
2 und
3
kann die Art und das Verfahren der Überwachung
geregelt werden; ferner können Anzeige- und
Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist
vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf
Grund der §§
1
bis 2a nur einmal und Anforderungen
auf Grund des
§ 3 höchstens einmal im Jahr überwacht
werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen
und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren
Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist
vorzusehen. |
(5) |
In der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
-
eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt,
-
die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die
Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch
eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch
Fachbetriebe sichergestellt ist.
|
(6) |
In Rechtsverordnungen nach
§ 4 Abs. 3 kann
vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer
Einhaltung entfällt. |

§ 7a Bestätigung durch Private |
(1) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich
der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie
bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der
durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3
und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen
bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von
Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009
oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009,
kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers
vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz
1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige
Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die
Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der
Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1
auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend. |
(2) |
Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich
der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu
errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der
durch Rechtsverordnung nach den
§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2
sowie § 2a
festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in
Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht
des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit
sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |

§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten |
(1) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Art und das Verfahren der Erfassung und Kontrolle
von Energieausweisen und von Inspektionsberichten
über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3
Absatz 1 Sowie die nicht personenbezogene Auswertung
der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. Die Vorgaben können sich
insbesondere
beziehen auf
-
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,
-
Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen
und Inspektionsberichten, insbesondere auf
hierfür erforderliche Mitteilungspflichten,
Pflichten zur Beantragung und Verwendung von
Registriernummern und Bestimmungen über die
Zuteilung von Registriernummern,
-
Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe von
Energieausweisen und Inspektionsberichten
einschließlich der bei der Erstellung erhobenen,
gespeicherten und genutzten Daten zur
Durchführung der Kontrolle und
-
Regelungen zur unbefristeten, nicht
personenbezogenen Auswertung der bei der
Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten erhobenen und gespeicherten
Daten den Ziel der Evaluierung und Optimierung
von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen,
wobei die Datenauswertung insbesondere die Art
des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung
des Energieausweises, die Gebäudeart, die
Gebäudeeigenschaften, die energetischen
Kennwerte sowie das Bundesland und den Landkreis
der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des
Ortes der Straße und der Hausnummer erfasst.
In
einer Rechtsverordnung nach Satz eins in Verbindung
mit Satz zwei Nummer 1 bis 3 können zur Durchführung
der Kontrolleregelungen über die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen
Daten einschließlich personenbezogener Daten
getroffen werden. Zudem
können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflichten der Länder über die
Durchführung der Kontrolle getroffen werden. |
(2) |
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
die Übergangszeit, bis die Einrichtung der Behörden
im jeweiligen Land landesrechtlich geregelt ist, die
Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle
von Energieausweisen und von Inspektionsberichten
über
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1
Sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der
hierbei erhobenen und gespeicherten Daten auf
bestehende Behörden in den Ländern, auch auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen
Landes unterstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu regeln.
Regelungen nach Satz 1 zur Übertragung von
Kontrollaufgaben können sich nur auf solche Aufgaben
beziehen, die elektronisch durchgeführt werden
können. |
(3) |
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in den
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3
getroffenen bundesrechtlichen Regelungen zur
Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten sowie zur nicht
personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen
und gespeicherten Daten durch
Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
-
zur Art der Durchführung der Erfassung und
Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten Sowie zur nicht
personenbezogenen Auswertung der hierbei
erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der
in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen
hinausgehen, sowie
-
zum Verfahren, die auch von Regelungen in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3
abweichen können.
|
(4) |
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur
Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten Sowie zur nicht
personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen
und gespeicherten Daten, die in den Rechtsverordnungen
nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt
sind, auf folgende Stellen zu regeln:
-
auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des
jeweiligen Landes unterstehen, oder
-
auf Fachvereinigungen oder Sachverständige
(Beleihung).
Bei
der Übertragung im Wege der Beleihung können die
Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz
1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das
Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss
sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der
beliehenen Stelle entsprechend den
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der
Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde. |

§ 8 Bußgeldvorschriften |
(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
einer Rechtsverordnung |
1 |
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung
mit Abs. 3, oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, (50.000 €) |
2 |
nach § 3
Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder (15.000 €) |
3 |
nach § 7
Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder
§ 7b Absatz 3 (5.000 €) |
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. |
|
(2) |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a
Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet.
(50.000 €) |
(3) |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1
und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden. |

1a Änderung der Energieeinsparverordnung |
Die
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 1519), die zuletzt
durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 2449, 2452)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: |
1.
|
In der
Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie folgt
gefasst:
"§ 10
a (weggefallen). |
2. |
§ 10 a
wird aufgehoben. |
3. |
§ 13
wird wie folgt geändert:
-
in
der Überschrift werden die Wörter "und sonstigen
Wärmeerzeugungssystemen" gestrichen
-
Absatz 2 Satz zwei wird aufgehoben.
|
4. |
In
Anlage 4a werden in der Überschrift die Wörter "und
sonstigen Wärmeerzeugungssystemen" gestrichen. |

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung können den Wortlaut des
Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt gemeinsam bekannt machen. |

Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkung der EnEV-online
Redaktion: Die aktuell
geltende EnEG-Fassung ist am 2. April 2009 in Kraft getreten. Als Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wurde
es am 1.
April 2009 im
Bundesgesetzblatt verkündet (Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17,
ausgegeben am 1. April 2009). Interessierte können beim Verlag die amtliche,
amtliche Fassung erwerben.
www.bundesgesetzblatt.de

Fußnote zum Vierten Gesetz zur
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG):
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom
22.6.2010, S. 61). Die Bezugnahmen im Zweiten und Dritten Gesetz zur
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 1. September 2005 bzw.
28. März 2009 (BGBl. I S. 2682 bzw. S. 643) auf die Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gelten
als Bezugnahmen auf die in dem vorhergehenden Satz genannte
Richtlinie 2010/31/EU.
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EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)


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