Die neue EnEV 2014 setzt auch die Ziele
der EU-Gebäuderichtlinie 2010 um. Diese sieht vor,
dass die Mitgliedsländer die Rolle des
Energieausweises als Information, als
Entscheidungshilfe für Käufer oder Neumieter und
nicht zuletzt als rechtsverbindliches Dokument
stärken. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu den
wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 im Vergleich
zur aktuellen EnEV 2009.

Eine häufige
Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle
EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16
(Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen). Dieser besagt, dass der
Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür
sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis
nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen
Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der
Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt
wird.“
Diesen
Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem
entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat
wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen.
Der Eigentümer muss diesen Energieausweis
aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen,
wenn diese ihn verlangen.
In der Praxis
sieht es jedoch häufig so aus, dass der
bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis
bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit
der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der
Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch
so manche Änderung mehr oder weniger spontan
durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig
von den geplanten Details abweicht.
Wenn der Planer
und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den
„Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen
haben stellt der Eigentümer häufig erst nach
Monaten oder Jahren fest, dass er keinen
Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder
seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen
kann. In dieser Situation beginnt der Streit um
die Frage ob der Planer auch den
„End-Energieausweis“ hätte automatisch
ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra
dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute
Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt
mittlerweile spezialisierte Bausachverständige,
die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten
und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und
in der Energiebilanz berücksichtigten
Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt
wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt
es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das
ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen.
Die EnEV 2014 packt dieses Problem
erfreulicherweise direkt an und formuliert den
ersten Absatz des besagten Paragraphen neu.
Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass
gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist,
man einen Energieausweis ausstellt und dass man
ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon
aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der
Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach
dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und
der Energieausweis oder eine Kopie hiervon
übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe
muss unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten,
wenn ein Altbau saniert wird und der Planer
rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte
sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über
dem Neubau-Standard liegt.

Im Sommer hatte sich das
neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür
eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen
mit der Klassifizierungen von A bis G die
Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis
darstellen. Die EnEV 2014 bringt nun zwei Neuerungen
diesbezüglich: Für Wohngebäude hat sich die Spanne
deutlich verkürzt - von bisher [über 400 kWh/(m² a)] im
obersten Segment auf höchstens [über 250 kWh/(m²·a)].
Zusätzlich sind auch die Energieeffizienzklassen mit
angegeben.
Die EnEV 2009 umfasst in der Anlage 10 das Muster für
die Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014
integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für
die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude und
vermeidet den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen
nicht unbedingt zum Energieausweis dazugehören. In der
freigewordenen Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die
Tabelle mit den Effizienzklassen für Wohngebäude, wie
folgt:
Energieeffizienz- klasse |
Endenergie [kWh/(m² a)] |
A+ |
< 30
|
A |
< 50 |
B |
< 75
|
C |
< 100 |
D |
< 130 |
E |
< 160 |
F |
< 200
|
G |
< 250 |
H |
> 250 |

Wer sich kommerzielle
Anzeigen in Zeitungen und sonstigen Medien ansieht
findet höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude
in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard. Die EnEV
2014 will diese Situation ändern: Wer eine kommerzielle
Anzeige schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise
verkaufen oder neu vermieten will soll auch die
Energiekennwerte mit angeben. Im neuen § 16a
(Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV
2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis
veröffentlicht werden:
• Art des ausgestellte Energieausweises (Bedarf oder
Verbrauch),
• Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,
• die wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes,
• bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die
Effizienzklasse.
Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders
„unwillkommen“ zu sein: Wer sie vorsätzlich oder
leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und
könnte mit einer Geldbußen bis zu 15.000 Euro belangt
werden. Allerdings greift diese Straf-Regel erst ab
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014.

Wer eine Wohnung, ein Haus
oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft
oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009 den
potenziellen Käufern oder Neumietern einen
Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn
verlangen. Nach der neuen EnEV 2014 müssen die Verkäufer
und Vermieter künftig den Energieausweis ihren
potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das
betreffende Gebäude besichtigen.

Die aktuelle EnEV 2009
fordert, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden
einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf
mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger
öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb
häufig aufsuchen. Künftig gilt diese Regel nach EnEV
2014 bereits für öffentliche Gebäude mit über 500
Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015 soll
sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche
halbieren. Eine weitere Neuerung bringt die EnEV 2014 in
diesem Zusammenhang: Wenn der Eigentümer das Gebäude
nicht selbst nutzt, trifft die Aushang-Pflicht den
jeweiligen Mieter. Der Eigentümer muss ihm einen
Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben.

Energieausweise müssen
künftig auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen
wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen
großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden,
wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger
Publikumsverkehr herrscht. Allerdings schränkt die EnEV
2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein
Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt
werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der
Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem
Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben,
damit dieser ihn aushängt.

In ihren Anlagen stellt
die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des
Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und
Nichtwohngebäude - bereit. Für die
Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller die
Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen
und sie dem Energieausweis beilegen. Die EnEV 2014
integriert dieses Muster in die Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite,
vor deren Erläuterungen. Auch inhaltlich hat sich auf
dem Formblatt etliches geändert: Zu den einzelnen
Modernisierungen gibt der Aussteller auch an, ob er die
Maßnahme in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen
oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. Freiwillig kann der
Aussteller zusätzlich auch die geschätzte
Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte
Kilowattstunde Endenergie angeben.

Wie es die
EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV 2014
ein neues System ein, welches den Behörden erlauben
soll, Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und
anhand der Unterlagen zu kontrollieren. Aussteller von
Energieausweisen beantragen künftig über das Internet
bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer. Dabei
müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und
die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie
das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des
Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die
Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und
des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben
sein.

Anhand der einzelnen
Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014
künftig für Energieausweise Stichproben auswählen und
anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob sie
die EnEV-Vorgaben erfüllen. Wie das in der Praxis
aussehen soll regelt die EnEV 2014 folgendermaßen: Die
Behörden müssen demnach entweder:
-
untersuchen wie
glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im
Energieausweis sind (Validität),
-
die Eingaben,
Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,
-
eine vollständige
Prüfung der Berechnungen im Energieausweis
durchführen und sogar das betreffende Haus
besichtigt - Letzteres allerdings nur wenn der
Eigentümer damit einverstanden ist.
Wenn ein bereits nach
geltendem Landesbaurecht kontrollierter
Energieausweis zur Strichprobenkontrolle ausgewählt
wird, soll er nicht nochmals überprüft werden.

Fachleute, die eine
Registriernummer für einen Energieausweis benötigen
werden diese über Online-Formulare anfordern. Dabei
müssen sie für Energieausweise die Art (Bedarf oder
Verbrauch) angeben sowie die Art des Gebäudes (Wohn-
oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand). Ausnahmefällen
ist der Antrag auch in Papierform zulässig, wenn es für
den Fachmann eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch
die Energieausweise und Inspektionsberichte werden
Sachverständige digital, per E-Mail als eingescannte
Dokumente übermitteln, auch hier ist die Papierform
ausnahmsweise gestattet.

Wie von den Ländern über
den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die
Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen
sammeln auch für ihre sonstigen Statistk- und
Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die
Auswertung zum Energieausweis umfasst beispielsweise
Angaben zur Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch),
Anlass der Ausstellung, Art des Gebäudes (Wohn- oder
Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand), Gebäudeeigenschaften
(Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),
Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder –verbrauch,
Primärenergiebedarf oder –verbrauch), Energieträger für
Heizung und Warmwasser, erneuerbare Energien, Land und
Landkreis des Gebäudes ohne den Ort zu nennen.

Wie auch die EnEV 2009
verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der
EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz
sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei
Ordnungswidrigkeit anfallen können. Folgende
„Preisklassen“ gelten für EnEV-Vergehen:
-
Bis zu 15.000 Euro
Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter
vorsätzlich oder leichtfertig: den
Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung
nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder
wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen
Anzeigen nicht veröffentlicht.
-
Bis zu 5.000 Euro
Strafe können anfallen wenn ein Aussteller die
zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder
die Unterlagen und Daten für die
Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert
übermittelt.

Eine Neuerung bringt die
EnEV 2014 im Paragraph 28 (Allgemeine
Übergangsvorschriften). Sachverständige, die einen
Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014
ausstellen für ein Gebäude, das noch unter den
Anforderungen der EnEV 2009 geplant und erbaut wurde,
müssen in der Kopfzeile des Dokumentes - zumindest auf
der ersten Seite - auch angeben, dass das Gebäude nach
den Anforderungen der EnEV 2009 erbaut wurde.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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