Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 04.11.2013

Energieausweis nach EnEV 2014: Änderungen
im Neubau und Bestand  im Vergleich zur EnEV 2009


Die neue EnEV 2014 setzt auch die Ziele der EU-Gebäuderichtlinie 2010 um. Diese sieht vor, dass die Mitgliedsländer die Rolle des Energieausweises als Information, als Entscheidungshilfe für Käufer oder Neumieter und nicht zuletzt als rechtsverbindliches Dokument stärken. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009.

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Energieausweis für Neubau sofort ausstellen

Eine häufige Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Dieser besagt, dass der Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.“

Diesen Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen. Der Eigentümer muss diesen Energieausweis aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen, wenn diese ihn verlangen.

In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass der bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch so manche Änderung mehr oder weniger spontan durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig von den geplanten Details abweicht.

Wenn der Planer und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den „Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen haben stellt der Eigentümer häufig erst nach Monaten oder Jahren fest, dass er keinen Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen kann. In dieser Situation beginnt der Streit um die Frage ob der Planer auch den „End-Energieausweis“ hätte automatisch ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt mittlerweile spezialisierte Bausachverständige, die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und in der Energiebilanz berücksichtigten Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen.

Die EnEV 2014 packt dieses Problem erfreulicherweise direkt an und formuliert den ersten Absatz des besagten Paragraphen neu. Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist, man einen Energieausweis ausstellt und dass man ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten, wenn ein Altbau saniert wird und der Planer rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über dem Neubau-Standard liegt.

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Effizienzklasse im Energieausweis für Wohngebäude angeben

Im Sommer hatte sich das neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen mit der Klassifizierungen von A bis G die Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis darstellen. Die EnEV 2014 bringt nun zwei Neuerungen diesbezüglich: Für Wohngebäude hat sich die Spanne deutlich verkürzt - von bisher [über 400 kWh/(m² a)] im obersten Segment auf höchstens [über 250 kWh/(m²·a)]. Zusätzlich sind auch die Energieeffizienzklassen mit angegeben.
 

Energieeffizienz von Wohngebäuden im Energieausweis


EnEV 2014: EnEV 2014: Empfehlung Umweltausschuss Bundesrat

Bild 1: EnEV 2014 - voraussichtlich ab 1. Mai 2014


EnEV 2009: EnEV 2009: Aktuell geltende Verordnung

Bild 2: EnEV 2009 - aktuell (noch) geltende Regelung


Die EnEV 2009 umfasst in der Anlage 10 das Muster für die Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude und vermeidet den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen nicht unbedingt zum Energieausweis dazugehören. In der freigewordenen Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die Tabelle mit den Effizienzklassen für Wohngebäude, wie folgt:
 
Energieeffizienz-
klasse
Endenergie
[kWh/(m² a)]
A+ < 30
A < 50
B < 75
C < 100
D < 130
E < 160
F < 200
G < 250
H > 250

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Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen

Wer sich kommerzielle Anzeigen in Zeitungen und sonstigen Medien ansieht findet höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard. Die EnEV 2014 will diese Situation ändern: Wer eine kommerzielle Anzeige schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise verkaufen oder neu vermieten will soll auch die Energiekennwerte mit angeben. Im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden:
• Art des ausgestellte Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),
• Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,
• die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
• bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse.
Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“ zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu 15.000 Euro belangt werden. Allerdings greift diese Straf-Regel erst ab sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014.

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Energieausweis potenziellen Käufern oder Neumietern übergeben:

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009 den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen. Nach der neuen EnEV 2014 müssen die Verkäufer und Vermieter künftig den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

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Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen:

Die aktuelle EnEV 2009 fordert, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. Künftig gilt diese Regel nach EnEV 2014 bereits für öffentliche Gebäude mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche halbieren. Eine weitere Neuerung bringt die EnEV 2014 in diesem Zusammenhang: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben.

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Energieausweis in Kinos, Theater, Banken, usw. aushängen:

Energieausweise müssen künftig auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden, wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger Publikumsverkehr herrscht. Allerdings schränkt die EnEV 2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängt.

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Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis integrieren:

In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. Die EnEV 2014 integriert dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite, vor deren Erläuterungen. Auch inhaltlich hat sich auf dem Formblatt etliches geändert: Zu den einzelnen Modernisierungen gibt der Aussteller auch an, ob er die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. Freiwillig kann der Aussteller zusätzlich auch die geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie angeben.

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Registriernummer für Energieausweis beantragen:

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden erlauben soll, Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren. Aussteller von Energieausweisen beantragen künftig über das Internet bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer. Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

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Energieausweise stichprobenweise kontrollieren:

Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014 künftig für Energieausweise Stichproben auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben erfüllen. Wie das in der Praxis aussehen soll regelt die EnEV 2014 folgendermaßen: Die Behörden müssen demnach entweder:

  • untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),

  • die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,

  • eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

Wenn ein bereits nach geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht nochmals überprüft werden.

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Registrierungs-Anträge und Daten digital übermitteln:

Fachleute, die eine Registriernummer für einen Energieausweis benötigen werden diese über Online-Formulare anfordern. Dabei müssen sie für Energieausweise die Art (Bedarf oder Verbrauch) angeben sowie die Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand). Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch die Energieausweise und Inspektionsberichte werden Sachverständige digital, per E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist die Papierform ausnahmsweise gestattet.

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Behörden werten Energieausweis-Daten umfassend aus:

Wie von den Ländern über den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen sammeln auch für ihre sonstigen Statistk- und Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die Auswertung zum Energieausweis umfasst beispielsweise Angaben zur Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch), Anlass der Ausstellung, Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand), Gebäudeeigenschaften (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik), Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf oder –verbrauch), Energieträger für Heizung und Warmwasser, erneuerbare Energien, Land und Landkreis des Gebäudes ohne den Ort zu nennen.

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Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert:

Wie auch die EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können. Folgende „Preisklassen“ gelten für EnEV-Vergehen:

  • Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht.

  • Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Aussteller die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

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Geltende EnEV-Fassung im Energieausweis angeben:

Eine Neuerung bringt die EnEV 2014 im Paragraph 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften). Sachverständige, die einen Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 ausstellen für ein Gebäude, das noch unter den Anforderungen der EnEV 2009 geplant und erbaut wurde, müssen in der Kopfzeile des Dokumentes - zumindest auf der ersten Seite - auch angeben, dass das Gebäude nach den Anforderungen der EnEV 2009 erbaut wurde.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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