Der Anlass für diese Fragerunde ist vielfältig:
EnEV-online Leser fragen häufig bei uns nach, wie man den
Nachweis berechnen könnte für einen Antrag zur Befreiung von
den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Auch haben die Bundesrats-Ausschüsse im Zuge der
EnEV-Novellierung 2013 vorgeschlagen die Berechnungsmethoden
für die Wirtschaftlichkeit in die Verordnung aufzunehmen.
Unsere 5 EnEV-Experten antworten auf drei Fragen zur
Nachweis-Berechnung für Befreiungsanträge aus ihrer
Praxis-Erfahrung.
Die
EnEV 2014 erlaubt
Eigentümern von Gebäuden, dass sie unter bestimmten
Bedingungen sowohl die Nachrüstpflichten als auch
sonstige Anforderungen – auf Antrag - nicht
erfüllen.
Die zuständigen Baubehörden der Länder können
laut EnEV
2014 § 25 (Befreiungen) Befreiungen von den
Anforderungen der Verordnung genehmigen, wenn:
„…die Anforderungen im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude
innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden
Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“
Achtung: Von den Pflichten in Verbindung mit dem
Energieausweis für Gebäude kann man sich allerdings auch auf
Antrag nicht befreien lassen!
Zu den Nachrüstpflichten im Bestand zählen laut
EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) die
Erneuerung bestimmter alter Heizkessel sowie das Dämmen der
warmen Leitungen in unbeheizten Räumen und der obersten
Geschossdecken über den beheizten Räumen unter
zugänglichen, unbeheizten Dachböden.
Im letzten Absatz des genannten Paragraphen erlaubt die
Verordnung dass man die beiden letztgenannten Pflichten
nicht erfüllt
„…soweit die für die Nachrüstung
erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können.“
Achtung: Die alten Heizkessel darf man auf keinen Fall
weiter betreiben, wenn sie unter die Nachrüstpflicht fallen!
Dafür gilt keine Ausnahme!
Aktueller Anlass ist
auch ein Schreiben der zuständigen
Bundesministerien von der Die Zeit im Internet berichtet:
"... Wirtschafts- und Umweltministerium haben in einem
gemeinsamen Rundschreiben an die Länder – sie sind für die
Umsetzung der EnEV zuständig – darauf hingewiesen, dass
bereits das geltende Recht "Ausnahmen und Befreiungen" wegen
"unbilliger Härte" erlaubt: "Die Anforderungen des
Energiesparrechtes stehen der Vielzahl der jetzt akut
erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen", heißt es in dem
Schreiben vom 24. August..."
Quelle: www.zeit.de
Erinnern wir uns: Der Fachausschuss des Bundesrates hatte
zur EnEV-2014-Novellierung im Oktober 2013 auch
Berechnungsmethoden für die Wirtschaftlichkeit vorgeschlagen:
"Dem
§ 25 Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Für die Berechnungen, die
einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen
Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der
delegierten Verordnung
(EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine
Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus
von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18) oder der
VDI-Richtlinie 2067 Blatt 1 (2012-09) oder der
VDI-Richtlinie 6025
(2012-11) anzuwenden."
Begründung: Durch das
Fehlen einer verbindlichen Berechnungsmethodik ist der
Vollzug des § 25 EnEV mit Unsicherheiten behaftet. Das
führt zu einer uneinheitlichen Anwendung und in Folge zu
Ungleichbehandlungen von Bauherren. Dem sollte begegnet
werden."
Quelle: Empfehlung der Bundsrats-Ausschüsse, Seite 23
Der Begründung des Bundesrats-Ausschusses kann man sich nur
anschließen. Leider
haben die Mitglieder des Bundesrates - also die Vertreter der Bundesländer -
im Plenum diese Ergänzung
zur EnEV-Novelle im Jahr 2013 abgelehnt.
Die oben aufgeführten
Anlässe waren Grund genug für uns, die EnEV-Experten
- die im Rahmen unseres Online-Workshops zur EnEV-
und EEWärmeG-Praxis auf Fragen antworten - zu
bitten, zu den folgenden Aspekten ihre Meinung
zu äußern:
-
Die Verschärfung des
EnEV-Standards ab 2016 bezieht sich NUR auf Neubauten.
Sind Ihnen Fälle bekannt in denen Bauherren sich von den
Anforderungen an neu errichtet Gebäude auf Antrag
befreien ließen?
-
Welchen
Berechnungs-Methoden sollten Architekten und Planer für
den Nachweis für eine "unbillige Härte" und "fehlende
Wirtschaftlichkeit" berechnen um für einen
Befreiungs-Antrag nachzuweisen, dass ein geplanter
Neubau oder sanierter Baubestand unwirtschaftlich ist?
-
Die EnEV fordert nur
wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, wie es das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vorschreibt. Von welcher
Lebensdauer von Neubauten und sanierten Bestandsbauten
gehen Sie in der Praxis beim Nachweis der
Wirtschaftlichkeit aus?
Lesen Sie was die
5 EnEV-Experten antworten:
Wirtschaftlichkeit
berechnen in der Praxis
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