Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014

11.06.2014

Energieausweis nach neuer EnEV 2014:
Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

Sie finden hier einen Überblick und kurze Erläuterungen.


+ Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli 2013 gilt bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Seit dem 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der neuen EnEV 2014 im Vergleich zur noch geltenden EnEV 2009.

-> Effizienzklasse im Energieausweis angeben

-> Energiekennwerte in Anzeigen veröffentlichen

-> Energieausweis potenziellen Kunden übergeben

-> Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen

-> Energieausweis vermehrt aushängen

-> Modernisierungsempfehlungen integriert

-> Registriernummer für Energieausweis beantragen

-> Neue "EnEV 2013" oder "EnEV 2014"?

-> Energieausweise stichprobenweise kontrollieren

-> Anträge, Daten und Dokumente digital übermitteln

-> Behörden werten die Daten umfassend aus

-> Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

-> Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Effizienzklasse im Energieausweis angeben

Im Sommer 2013 hatte sich das neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen mit der Klassifizierungen von A bis G die Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis darstellen. Doch die EnEV 2014 ist doch beim Bandtacho geblieben.

Die EnEV 2014 bringt zwei Neuerungen in den Mustern für den Energieausweis für Wohngebäude:

  • Für Wohngebäude hat sich die Energie-Spanne deutlich verkürzt - von bisher [über 400 kWh/(m² a)] im obersten Segment auf höchstens [über 250 kWh/(m² a)].

Die EnEV 2009 umfasste in der Anlage 10 das Muster für die Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für die Energieausweise für Wohngebäude und Energieausweis für Nichtwohngebäude. Sie vermeidet damit auch den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen nicht unbedingt zum Energieausweis dazugehören.

In der freigewordenen Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die Tabelle mit den Effizienzklassen für Wohngebäude:

Energieeffizienzklasse Endenergie
[kWh/(m² a)]
A+ < 30
A < 50
B < 75
C < 100
D < 130
E < 160
F < 200
G < 250
H > 250

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Energiekennwerte in Anzeigen veröffentlichen

Wer sich bis April 2014 die Immobilien-Anzeigen in Zeitungen und sonstigen kommerziellen Medien ansah fand höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard.

Die EnEV 2014 will diese Situation ändern: Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilien-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet, weil ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden soll, muss nach neuer EnEV 2014 auch bestimmte Energiekennwerte mit angeben.

Im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden:

  • Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),

  • Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,

  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse.

Auch ältere Energieausweise, die nach der EnEV 2002, 2204, 2007 oder 2009 erstellt erkennt die EnEV 2014 ggf. an und sie dienen als Grundlage für die Energieangaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen. Welche Energieausweise dieses jeweils sind und welche Angaben in Immobilien-Anzeigen veröffentlicht werden regelt die EnEV 2014 im § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller). In EnEV-online finden Sie eine entsprechende Übersicht: "EnEV 2014: Gültigkeit älterer Energieausweise, EnEV-Nachweise und Energiepässe" (pdf).

Zu den Angaben in Anzeigen aus älteren, anerkannten Energieausweisen haben die zuständigen Bundesministerien inzwischen eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die sie beim Bundesanzeigen kostenfrei einsehen können: "Bekanntmachung – Arbeitshilfe – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise Vom 17. April 2014".

Achtung: Manche ältere Energieausweise gelten nur bis Ende Oktober 2014, danach muss der Eigentümer einen neuen Energieausweis ausstellen, wenn er ihn für einen Verkauf, Neuvermietung oder Aushang benötigt. Diese Energieausweise dienen auch in der Übergangsfrist NICHT als Grundlage für Energieangaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen.

Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“ zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu 15.000 Euro belangt werden. Allerdings greift diese Regelung erst ab einem Jahr nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014, also ab dem 1. Mai 2015.

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Energieausweis potenziellen Kunden übergeben

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet musste nach 'alter' EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen.

Nach der neuen EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) müssen die Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nun den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

Bei Neubauten muss der Bauherr, bzw. Eigentümer sofort nach Fertigstellung des Gebäudes dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird mit den Eigenschaften des fertig errichteten Gebäudes. Dieses regelt die neue  EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 1.

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Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen

Die 'alte' EnEV 2009 forderte im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen.

Nach neuer EnEV 2014 § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3 gilt diese Regel bereits für öffentliche Gebäude mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche halbieren.

Eine weitere Neuerung bringt die EnEV 2014 in diesem Zusammenhang: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben.

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Energieausweis auch in vielbesuchten, privatwirtschaftlichen Gebäuden aushängen

Energieausweise müssen nun auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen Gebäuden, wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger Publikumsverkehr herrscht. Diese Anforderung regelt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 4.

Allerdings schränkt die EnEV 2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängt.

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Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis integriert

In ihren Anlagen stellte die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen musste der Aussteller die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen.

Die neue EnEV 2014 integriert dieses Muster für die Modernisierungsempfehlungen in die Energieausweise für Wohnbauten und Energieausweis für Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite, vor den Erläuterungen zum Energieausweis.

Auch inhaltlich hat sich auf dem Formblatt etliches geändert: Zu den einzelnen Modernisierungen gibt der Aussteller auch an, ob er die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. Freiwillig kann der Aussteller zusätzlich auch die geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie angeben.

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Registriernummer für Energieausweis beantragen

Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden erlauben soll, auch Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren.

Aussteller von Energieausweisen beantragen seit dem 1. Mai 2014 über das Internet bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer. Dieses regelt die EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin übernimmt seit dem 1. Mai 2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle - jedoch höchstens sieben Jahre lang. Dieses regelt die neue EnEV 2014 im § 30 (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Diese Regelung soll die Länder entlasten und ihnen Zeit einräumen ihre eigenen Kontrollstellen zu organisieren. Allerdings führt das DIBt keine vollständigen Prüfungen der Energieausweise oder Inspektionsberichte durch, sondern prüft nur die Validität der Eingabedaten, die dem Energieausweis zugrunde liegen und die Ergebnisse im Energieausweis, einschließlich der Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 auch regelt ausdrücklich, dass das DIBt diese Aufgaben nur wahrnimmt soweit sie elektronisch gelöst wird.

Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle Webseite zur zentrale Registrierstelle veröffentlicht.

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Neue "EnEV 2013" oder "EnEV 2014"?

Wundern Sie sich nicht, wenn die neue EnEV auf den Webseiten des DIBt und der zuständigen Bundesministerien jeweils "EnEV 2013" genannt wird.

Weder "EnEV 2013" noch "EnEV 2014" sind amtliche Bezeichnungen. Im Bundesgesetzblatt wurde die EnEV-Novelle im November 2013 unter dem Titel "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung - vom 18. November 2013" verkündet.

Für Bauherren, Eigentümer, Architekten und Planer sowie all diejenigen, die die EnEV praktisch anwenden ist der Zeitpunkt wichtig ab wann die neuen Regelungen gelten. Die neue EnEV ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Seither gelten ihre Anforderungen für Neubau und Bestand.

Unsere Leser in EnEV-online sind Fachleute, die die neue Verordnung praktisch anwenden, sowie Auftraggeber für EnEV-bezogene Leistungen. Deshalb reden wir in EnEV-online stets von der neuen "EnEV 2014".

Erinnern Sie sich? Auch die erste EnEV wurde im November 2001 verkündet und trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Seither ist sie allen bekannt als "EnEV 2002". Deshalb nennen wir die neue EnEV auch "EnEV 2014".

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Energieausweise stichprobenweise kontrollieren

Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014 künftig für Energieausweise Stichproben auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben erfüllen.

Vorläufig erfüllt das DIBt diese Aufgabe, wie weiter oben beschrieben.

Wie das in der Praxis aussehen soll regelt die EnEV 2014 im § 26d (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) folgendermaßen: Die Behörden müssen demnach entweder:

  • untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),

  • die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,

  • eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

Wenn ein bereits nach geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht nochmals überprüft werden.

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Anträge auf Registriernummer und Daten
für Stichprobenkontrolle digital übermitteln

Sachverständige, die für einen Energieausweis eine Registriernummer benötigen fordern diese über Online-Formulare an. Die Details dazu regelt die EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern).

Dabei müssen sie für Energieausweise angeben:

  • die Art (Bedarf oder Verbrauch),

  • Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand).

In Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch die Energieausweise werden die Aussteller digital, per E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist die Papierform ausnahmsweise gestattet.

Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle Webseite zur zentrale Registrierstelle veröffentlicht.

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Behörden werten die Daten umfassend und nicht personenbezogen aus

Wie von den Ländern über den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die EnEV regelt diese Aspekte in der EnEV 2014 § 26e (Nicht personenbezogene Auswertung von Daten).

Die Auswertung zum Energieausweis umfasst Angaben zur:

  • Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch),

  • Anlass der Ausstellung (Verkauf, Neuvermietung),

  • Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand),

  • Gebäudeeigenschaften (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),

  • Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf oder –verbrauch),

  • Energieträger für Heizung und Warmwasser,

  • erneuerbare Energien,

  • Land und Landkreis des Gebäudes ohne den Ort zu nennen.

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Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

Wie auch die 'alte' EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können.

Die „Preisklassen“ für zusätzliche EnEV-Vergehen in Verbindung mit Energieausweise sind gemäß EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):

  • Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Allerdings gilt die letztgenannte Ordnungswidrigkeit erst ab 1. Mai 2015.

  • Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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