Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht
den Vorgaben der
EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der
Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli 2013 gilt bereits
geänderte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Seit dem 1. Mai 2014
ist die
novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in
Kraft getreten. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der
neuen EnEV 2014
im Vergleich zur noch geltenden
EnEV 2009.
Effizienzklasse im Energieausweis angeben
Energiekennwerte in Anzeigen veröffentlichen
Energieausweis potenziellen Kunden übergeben
Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen
Energieausweis vermehrt aushängen
Modernisierungsempfehlungen integriert
Registriernummer für Energieausweis beantragen
Neue "EnEV 2013" oder
"EnEV 2014"?
Energieausweise stichprobenweise kontrollieren
Anträge, Daten und Dokumente digital übermitteln
Behörden werten die Daten umfassend aus
Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert
Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?
Im Sommer 2013 hatte sich das
neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür
eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen
mit der Klassifizierungen von A bis G die
Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis
darstellen. Doch die EnEV 2014 ist doch beim Bandtacho
geblieben.
Die EnEV 2014 bringt zwei Neuerungen
in den
Mustern für den Energieausweis für Wohngebäude:
Die
EnEV 2009 umfasste in der Anlage 10 das Muster für die
Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014
integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für
die
Energieausweise für Wohngebäude und
Energieausweis für Nichtwohngebäude.
Sie vermeidet
damit auch den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen nicht
unbedingt zum Energieausweis dazugehören.
In der
freigewordenen
Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die Tabelle mit den
Effizienzklassen für Wohngebäude:
Energieeffizienzklasse |
Endenergie
[kWh/(m² a)] |
A+ |
<
30 |
A |
<
50 |
B |
<
75 |
C |
<
100 |
D |
<
130 |
E |
<
160 |
F |
<
200 |
G |
<
250 |
H |
>
250 |
Wer sich bis April
2014 die Immobilien-Anzeigen in Zeitungen und sonstigen
kommerziellen Medien ansah fand höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude
in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard.
Die EnEV
2014 will diese Situation ändern: Wer seit dem 1. Mai
2014 eine Immobilien-Anzeige in einem
kommerziellen Medium schaltet, weil ein Gebäude
ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet
werden soll, muss nach neuer EnEV 2014 auch
bestimmte
Energiekennwerte mit angeben.
Im neuen
§ 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen)
regelt
die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem
Energieausweis veröffentlicht werden:
-
Art des ausgestellten
Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),
-
Endenergiebedarf oder
–verbrauch des Gebäudes,
-
die wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
-
bei Wohnhäusern auch das
Baujahr und die Effizienzklasse.
Auch ältere
Energieausweise, die nach der EnEV 2002, 2204,
2007 oder 2009 erstellt erkennt die EnEV 2014
ggf. an und sie dienen als Grundlage für die
Energieangaben in kommerziellen
Immobilien-Anzeigen. Welche Energieausweise
dieses jeweils sind und welche Angaben in
Immobilien-Anzeigen veröffentlicht werden regelt
die EnEV
2014 im § 29 (Übergangsvorschriften für
Energieausweise und Aussteller). In
EnEV-online finden Sie eine entsprechende
Übersicht: "EnEV
2014: Gültigkeit älterer Energieausweise,
EnEV-Nachweise und Energiepässe" (pdf).
Zu den Angaben in
Anzeigen aus älteren, anerkannten
Energieausweisen haben die zuständigen
Bundesministerien inzwischen eine Arbeitshilfe
veröffentlicht, die sie beim Bundesanzeigen
kostenfrei einsehen können: "Bekanntmachung
– Arbeitshilfe – Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise
Vom 17. April 2014".
Achtung:
Manche ältere Energieausweise gelten nur bis
Ende Oktober 2014, danach muss der Eigentümer
einen neuen Energieausweis ausstellen, wenn er
ihn für einen Verkauf, Neuvermietung oder
Aushang benötigt. Diese Energieausweise dienen
auch in der Übergangsfrist NICHT als Grundlage
für Energieangaben in kommerziellen
Immobilien-Anzeigen.
Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“
zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt
handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu
15.000 Euro belangt werden.
Allerdings greift diese Regelung erst ab einem Jahr nach dem Inkrafttreten der
EnEV 2014, also ab dem 1. Mai 2015.
Wer eine Wohnung,
ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise
oder ganz verkauft oder neu vermietet musste
nach 'alter'
EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) den potenziellen Käufern oder
Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn
diese ihn verlangen.
Nach der neuen
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) müssen die Verkäufer, Vermieter,
Verpächter und Leasinggeber nun den Energieausweis ihren potenziellen Kunden
sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude
besichtigen.
Bei Neubauten muss der
Bauherr, bzw. Eigentümer sofort nach Fertigstellung des
Gebäudes dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis
ausgestellt wird mit den Eigenschaften des fertig
errichteten Gebäudes. Dieses regelt die neue
EnEV 2014
im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 1.
Die 'alte'
EnEV 2009 forderte im § 16 (Ausstellung und Verwendung
von Energieausweisen), Absatz 3, dass die Eigentümer
von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut
sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter
(m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste
wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen.
Nach neuer
EnEV 2014
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen),
Absatz 3 gilt diese Regel bereits für öffentliche Gebäude mit über
500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015
soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche
halbieren.
Eine weitere Neuerung
bringt die EnEV 2014 in diesem Zusammenhang: Wenn der
Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die
Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer
muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon
übergeben.
Energieausweise müssen
nun auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen
wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen
großflächigen Gebäuden,
wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger
Publikumsverkehr herrscht. Diese Anforderung regelt die
EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 4.
Allerdings schränkt die
EnEV 2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein
Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt
werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der
Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem
Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben,
damit dieser ihn aushängt.
In ihren Anlagen stellte
die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des
Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und
Nichtwohngebäude - bereit. Für die
Modernisierungsempfehlungen musste der Aussteller die
Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen)
nutzen und sie dem Energieausweis beilegen.
Die neue EnEV 2014 integriert
dieses Muster für die Modernisierungsempfehlungen in die
Energieausweise für Wohnbauten und
Energieausweis für Nichtwohnbauten jeweils als
vorletzte Seite, vor den Erläuterungen zum
Energieausweis.
Auch
inhaltlich hat sich auf dem Formblatt etliches geändert:
Zu den einzelnen Modernisierungen gibt der Aussteller
auch an, ob er die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren
Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt.
Freiwillig kann der Aussteller zusätzlich auch die
geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte
Kilowattstunde Endenergie angeben.
Wie es die
EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die
EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden
erlauben soll, auch Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und
anhand der Unterlagen zu kontrollieren.
Aussteller von
Energieausweisen beantragen seit dem 1. Mai 2014 über das Internet bei der zuständigen
Behörde eine Registriernummer. Dieses regelt die
EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). Dabei müssen sie ihren
Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl
des betroffenen Gebäudes angeben sowie das
Ausstellungsdatum des Berichtes oder des
Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der
Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des
Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin übernimmt seit dem 1. Mai
2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle -
jedoch höchstens sieben Jahre lang. Dieses regelt die
neue EnEV 2014 im § 30 (Übergangsvorschrift über die
vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Diese
Regelung soll die Länder entlasten und ihnen Zeit
einräumen ihre eigenen Kontrollstellen zu organisieren.
Allerdings führt das DIBt keine vollständigen Prüfungen
der Energieausweise oder Inspektionsberichte
durch, sondern prüft nur die Validität der Eingabedaten, die dem Energieausweis zugrunde liegen und die
Ergebnisse im Energieausweis, einschließlich der
Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 auch regelt
ausdrücklich, dass das DIBt diese Aufgaben nur wahrnimmt
soweit sie elektronisch gelöst wird.
Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle
Webseite zur
zentrale Registrierstelle veröffentlicht.
Neue "EnEV 2013"
oder "EnEV 2014"?
Wundern Sie sich nicht, wenn die neue EnEV auf den
Webseiten des DIBt und der zuständigen Bundesministerien
jeweils "EnEV 2013" genannt wird.
Weder "EnEV
2013" noch "EnEV 2014" sind amtliche Bezeichnungen.
Im Bundesgesetzblatt wurde die EnEV-Novelle im November
2013 unter dem Titel "Zweite
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung -
vom 18. November 2013" verkündet.
Für Bauherren, Eigentümer,
Architekten und Planer sowie all diejenigen, die die
EnEV praktisch anwenden ist der Zeitpunkt wichtig ab
wann die neuen Regelungen gelten. Die neue EnEV ist am
1. Mai 2014 in Kraft getreten. Seither gelten ihre
Anforderungen für Neubau und Bestand.
Unsere Leser in EnEV-online
sind Fachleute, die die neue Verordnung praktisch
anwenden, sowie Auftraggeber für EnEV-bezogene
Leistungen. Deshalb reden wir in EnEV-online stets von
der neuen "EnEV 2014".
Erinnern Sie sich? Auch
die erste EnEV wurde im November 2001 verkündet und trat
am 1. Februar 2002 in Kraft. Seither ist sie allen
bekannt als "EnEV 2002". Deshalb nennen wir die neue
EnEV auch "EnEV 2014".
Anhand der einzelnen
Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014
künftig für Energieausweise
Stichproben auswählen und anhand der angeforderten
Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben
erfüllen.
Vorläufig erfüllt
das DIBt diese Aufgabe, wie weiter oben
beschrieben.
Wie das in der Praxis
aussehen soll regelt die
EnEV 2014 im § 26d (Stichprobenkontrollen von
Energieausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen) folgendermaßen: Die Behörden müssen
demnach entweder:
-
untersuchen wie
glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im
Energieausweis sind (Validität),
-
die Eingaben, Ausgaben und
Modernisierungsempfehlungen prüfen,
-
eine vollständige Prüfung
der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar
das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings
nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.
Wenn ein bereits nach
geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis
zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht
nochmals überprüft werden.
Sachverständige, die für einen Energieausweis
eine Registriernummer benötigen fordern
diese über Online-Formulare an. Die Details dazu
regelt die
EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern).
Dabei müssen sie für
Energieausweise angeben:
-
die Art (Bedarf oder
Verbrauch),
-
Art des Gebäudes (Wohn-
oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand).
In Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform
zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte
bedeuten würde. Auch die Energieausweise werden die
Aussteller digital, per
E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist
die Papierform ausnahmsweise gestattet.
Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle
Webseite zur
zentrale Registrierstelle veröffentlicht.
Wie von den Ländern über
den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die
Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen
sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und
Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die EnEV regelt diese Aspekte in der
EnEV 2014 § 26e (Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten).
Die Auswertung zum
Energieausweis umfasst Angaben zur:
-
Art des Ausweises (Bedarf,
Verbrauch),
-
Anlass der Ausstellung
(Verkauf, Neuvermietung),
-
Art des Gebäudes (Wohn-
oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand),
-
Gebäudeeigenschaften
(Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),
-
Energiekennwerte
(Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf
oder –verbrauch),
-
Energieträger für Heizung
und Warmwasser,
-
erneuerbare Energien,
-
Land und Landkreis des
Gebäudes ohne den Ort zu nennen.
Wie auch die
'alte' EnEV 2009
verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der
EnEV-Novelle ist es das neue
EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen
Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen
können.
Die „Preisklassen“
für zusätzliche EnEV-Vergehen in Verbindung mit
Energieausweise sind gemäß
EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):
-
Bis zu 15.000 Euro
Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich
oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder
Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt,
oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen
Anzeigen nicht veröffentlicht. Allerdings gilt die
letztgenannte
Ordnungswidrigkeit erst ab 1. Mai 2015.
-
Bis zu 5.000 Euro
Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die
zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die
Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht
wie gefordert übermittelt.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
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