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  Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht 
					den Vorgaben der
					
					EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der 
					Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli 2013 gilt bereits 
					geänderte
					
					Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Seit dem 1. Mai 2014 
					ist die 
					novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in 
					Kraft getreten. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der 
					neuen EnEV 2014 
					im Vergleich zur noch geltenden
					
					EnEV 2009. 
						
						
						
				 Effizienzklasse im Energieausweis angeben 
						
						
				 Energiekennwerte in Anzeigen veröffentlichen 
						
						
				 Energieausweis potenziellen Kunden übergeben 
						
						
				 Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen 
						
						
				 Energieausweis vermehrt aushängen 
						
						
				 Modernisierungsempfehlungen integriert 
						
						
				 Registriernummer für Energieausweis beantragen 
						
						
				 Neue "EnEV 2013" oder 
						"EnEV 2014"? 
						
						
				 Energieausweise stichprobenweise kontrollieren 
						
						
				 Anträge, Daten und Dokumente digital übermitteln 
						
						
				 Behörden werten die Daten umfassend aus 
						
						
				 Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert 
						
						
				 Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? 
 
								
								Im Sommer 2013 hatte sich das 
						neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür 
						eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen 
						mit der Klassifizierungen von A bis G die 
						Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis 
						darstellen. Doch die EnEV 2014 ist doch beim Bandtacho 
								geblieben. 
								Die EnEV 2014 bringt zwei Neuerungen 
								in den
								Mustern für den Energieausweis für Wohngebäude: 
								
								 
								Die
								EnEV 2009 umfasste in der Anlage 10 das Muster für die 
						Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 
						integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für 
						die
						Energieausweise für Wohngebäude und
								Energieausweis für Nichtwohngebäude. 
								Sie vermeidet 
								damit auch den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen nicht 
						unbedingt zum Energieausweis dazugehören. 
								 
								In der 
						freigewordenen
								Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die Tabelle mit den 
						Effizienzklassen für Wohngebäude:
 
 
									
										| Energieeffizienzklasse | Endenergie [kWh/(m² a)]
 |  
										| A+ | < 
							30 |  
										| A | < 
							50 |  
										| B | < 
							75 |  
										| C | < 
							100 |  
										| D | < 
							130 |  
										| E | < 
							160 |  
										| F | < 
							200 |  
										| G | < 
							250 |  
										| H | > 
							250 |  
						
						 
								
								Wer sich bis April 
								2014 die Immobilien-Anzeigen in Zeitungen und sonstigen 
								kommerziellen Medien ansah fand höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude 
						in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard. 
								 
								Die EnEV 
						2014 will diese Situation ändern: Wer seit dem 1. Mai 
								2014 eine Immobilien-Anzeige in einem 
								kommerziellen Medium schaltet, weil ein Gebäude 
								ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet 
								werden soll, muss nach neuer EnEV 2014 auch 
								bestimmte 
						Energiekennwerte mit angeben. 
								 
								Im neuen
								§ 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) 
								regelt 
						die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem 
						Energieausweis veröffentlicht werden: 
									
									
									Art des ausgestellten 
						Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),
									
									Endenergiebedarf oder 
						–verbrauch des Gebäudes,
									
									die wesentlichen 
						Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
									
									bei Wohnhäusern auch das 
						Baujahr und die Effizienzklasse. 
								Auch ältere 
								Energieausweise, die nach der EnEV 2002, 2204, 
								2007 oder 2009 erstellt erkennt die EnEV 2014 
								ggf. an und sie dienen als Grundlage für die 
								Energieangaben in kommerziellen 
								Immobilien-Anzeigen. Welche Energieausweise 
								dieses jeweils sind und welche Angaben in 
								Immobilien-Anzeigen veröffentlicht werden regelt 
								die EnEV
								
								2014 im § 29 (Übergangsvorschriften für 
								Energieausweise und Aussteller). In 
								EnEV-online finden Sie eine entsprechende 
								Übersicht: "EnEV 
								2014: Gültigkeit älterer Energieausweise, 
								EnEV-Nachweise und Energiepässe" (pdf). 
								Zu den Angaben in 
								Anzeigen aus älteren, anerkannten 
								Energieausweisen haben die zuständigen 
								Bundesministerien inzwischen eine Arbeitshilfe 
								veröffentlicht, die sie beim Bundesanzeigen 
								kostenfrei einsehen können: "Bekanntmachung 
								– Arbeitshilfe – Pflichtangaben in 
								Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise 
								Vom 17. April 2014". 
								Achtung: 
								Manche ältere Energieausweise gelten nur bis 
								Ende Oktober 2014, danach muss der Eigentümer 
								einen neuen Energieausweis ausstellen, wenn er 
								ihn für einen Verkauf, Neuvermietung oder 
								Aushang benötigt. Diese Energieausweise dienen 
								auch in der Übergangsfrist NICHT als Grundlage 
								für Energieangaben in kommerziellen 
								Immobilien-Anzeigen. 
								Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“ 
					zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt 
					handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu 
					15.000 Euro belangt werden. 
								Allerdings greift diese Regelung erst ab einem Jahr nach dem Inkrafttreten der 
					EnEV 2014, also ab dem 1. Mai 2015. 
						
						 
								
								Wer eine Wohnung, 
								ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise 
								oder ganz verkauft oder neu vermietet musste 
								nach 'alter'
								EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von 
						Energieausweisen) den potenziellen Käufern oder 
						Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn 
						diese ihn verlangen. 
								 
								Nach der neuen
								EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von 
						Energieausweisen) müssen die Verkäufer, Vermieter, 
								Verpächter und Leasinggeber nun den Energieausweis ihren potenziellen Kunden 
						sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude 
						besichtigen. 
								 
								Bei Neubauten muss der 
						Bauherr, bzw. Eigentümer sofort nach Fertigstellung des 
						Gebäudes dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis 
						ausgestellt wird mit den Eigenschaften des fertig 
						errichteten Gebäudes. Dieses regelt die neue 
								EnEV 2014 
								im § 16 (Ausstellung und Verwendung von 
						Energieausweisen) Absatz 1. 
						
						 
								
								Die 'alte'
								EnEV 2009 forderte im § 16 (Ausstellung und Verwendung 
						von Energieausweisen), Absatz 3, dass die Eigentümer 
						von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut 
						sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter 
						(m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste 
						wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. 
								Nach neuer
								EnEV 2014
						§ 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), 
						Absatz 3 gilt diese Regel bereits für öffentliche Gebäude mit über 
						500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015 
						soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche 
						halbieren. 
								 
								Eine weitere Neuerung 
						bringt die EnEV 2014 in diesem Zusammenhang: Wenn der 
						Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die 
						Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer 
						muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon 
						übergeben. 
						
						 
								
								Energieausweise müssen 
								nun auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen 
						wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen 
						großflächigen Gebäuden, 
						wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger 
						Publikumsverkehr herrscht. Diese Anforderung regelt die
								EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von 
						Energieausweisen) Absatz 4. 
								Allerdings schränkt die 
						EnEV 2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein 
						Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt 
						werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der 
						Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem 
						Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, 
						damit dieser ihn aushängt. 
						
						 
								
								In ihren Anlagen stellte 
						die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des 
						Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und 
						Nichtwohngebäude - bereit. Für die 
						Modernisierungsempfehlungen musste der Aussteller die
								Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) 
						nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. 
								 
								Die neue EnEV 2014 integriert 
						dieses Muster für die Modernisierungsempfehlungen in die
								Energieausweise für Wohnbauten und
								Energieausweis für Nichtwohnbauten jeweils als 
						vorletzte Seite, vor den Erläuterungen zum 
								Energieausweis. 
								 
								Auch 
						inhaltlich hat sich auf dem Formblatt etliches geändert: 
						Zu den einzelnen Modernisierungen gibt der Aussteller 
						auch an, ob er die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren 
						Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. 
						Freiwillig kann der Aussteller zusätzlich auch die 
						geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte 
						Kilowattstunde Endenergie angeben. 
						
						 
								
								Wie es die 
								EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die 
						EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden 
						erlauben soll, auch Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und 
						anhand der Unterlagen zu kontrollieren. 
								 
								Aussteller von 
						Energieausweisen beantragen seit dem 1. Mai 2014 über das Internet bei der zuständigen 
						Behörde eine Registriernummer. Dieses regelt die
								EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). Dabei müssen sie ihren 
						Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl 
						des betroffenen Gebäudes angeben sowie das 
						Ausstellungsdatum des Berichtes oder des 
						Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der 
						Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des 
						Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein. 
								Das Deutsche Institut für 
						Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin übernimmt seit dem 1. Mai 
						2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle - 
						jedoch höchstens sieben Jahre lang. Dieses regelt die 
						neue EnEV 2014 im § 30 (Übergangsvorschrift über die 
						vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder 
						durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Diese 
						Regelung soll die Länder entlasten und ihnen Zeit 
						einräumen ihre eigenen Kontrollstellen zu organisieren. 
						Allerdings führt das DIBt keine vollständigen Prüfungen 
						der Energieausweise oder Inspektionsberichte 
						durch, sondern prüft nur die Validität der Eingabedaten, die dem Energieausweis zugrunde liegen und die 
						Ergebnisse im Energieausweis, einschließlich der 
						Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 auch regelt 
						ausdrücklich, dass das DIBt diese Aufgaben nur wahrnimmt 
						soweit sie elektronisch gelöst wird. 
								
								Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle 
						Webseite zur 
						zentrale Registrierstelle veröffentlicht. 
						
						 
					
					Neue "EnEV 2013" 
					oder "EnEV 2014"? 
						
						Wundern Sie sich nicht, wenn die neue EnEV auf den 
						Webseiten des DIBt und der zuständigen Bundesministerien 
						jeweils "EnEV 2013" genannt wird. 
						 
						Weder "EnEV 
						2013" noch "EnEV 2014" sind amtliche Bezeichnungen. 
						Im Bundesgesetzblatt wurde die EnEV-Novelle im November 
						2013 unter dem Titel "Zweite 
						Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung - 
						vom 18. November 2013" verkündet. 
						Für Bauherren, Eigentümer, 
						Architekten und Planer sowie all diejenigen, die die 
						EnEV praktisch anwenden ist der Zeitpunkt wichtig ab 
						wann die neuen Regelungen gelten. Die neue EnEV ist am 
						1. Mai 2014 in Kraft getreten. Seither gelten ihre 
						Anforderungen für Neubau und Bestand. 
						 
						Unsere Leser in EnEV-online 
						sind Fachleute, die die neue Verordnung praktisch 
						anwenden, sowie Auftraggeber für EnEV-bezogene 
						Leistungen. Deshalb reden wir in EnEV-online stets von 
						der neuen "EnEV 2014". 
						Erinnern Sie sich? Auch 
						die erste EnEV wurde im November 2001 verkündet und trat 
						am 1. Februar 2002 in Kraft. Seither ist sie allen 
						bekannt als "EnEV 2002". Deshalb nennen wir die neue 
						EnEV auch "EnEV 2014". 
						
						 
								
								Anhand der einzelnen 
						Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014 
						künftig für Energieausweise 
						Stichproben auswählen und anhand der angeforderten 
						Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben 
						erfüllen. 
								Vorläufig erfüllt 
								das DIBt diese Aufgabe, wie weiter oben 
								beschrieben. 
								Wie das in der Praxis 
						aussehen soll regelt die
								EnEV 2014 im § 26d (Stichprobenkontrollen von 
						Energieausweisen und Inspektionsberichten über 
						Klimaanlagen) folgendermaßen: Die Behörden müssen 
						demnach entweder: 
									
									
									untersuchen wie 
						glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im 
						Energieausweis sind (Validität),
									
									die Eingaben, Ausgaben und 
						Modernisierungsempfehlungen prüfen,
									
									eine vollständige Prüfung 
						der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar 
						das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings 
						nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. 
								Wenn ein bereits nach 
						geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis 
						zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht 
						nochmals überprüft werden. 
						
						 
								
								Sachverständige, die für einen Energieausweis 
						eine Registriernummer benötigen fordern 
						diese über Online-Formulare an. Die Details dazu 
						regelt die
								EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). 
								Dabei müssen sie für 
						Energieausweise angeben: 
									
									
									die Art (Bedarf oder 
						Verbrauch),
									
									Art des Gebäudes (Wohn- 
						oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand).  
								In Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform 
					zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte 
					bedeuten würde. Auch die Energieausweise werden die 
					Aussteller digital, per 
					E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist 
					die Papierform ausnahmsweise gestattet. 
								
								Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle 
						Webseite zur 
						zentrale Registrierstelle veröffentlicht. 
						
						 
								
								Wie von den Ländern über 
						den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die 
						Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen 
						sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und 
						Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die EnEV regelt diese Aspekte in der
								EnEV 2014 § 26e (Nicht personenbezogene Auswertung von 
						Daten). 
								 
								Die Auswertung zum 
						Energieausweis umfasst Angaben zur: 
									
									
									Art des Ausweises (Bedarf, 
						Verbrauch), 
									
									Anlass der Ausstellung 
						(Verkauf, Neuvermietung), 
									
									Art des Gebäudes (Wohn- 
						oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand), 
									
									Gebäudeeigenschaften 
						(Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),
									
									
									Energiekennwerte 
						(Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf 
						oder –verbrauch), 
									
									Energieträger für Heizung 
						und Warmwasser, 
									
									erneuerbare Energien,
									
									
									Land und Landkreis des 
						Gebäudes ohne den Ort zu nennen. 
						
						 
								
								Wie auch die 
								'alte' EnEV 2009 
						verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende 
						Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der 
						EnEV-Novelle ist es das neue
								EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen 
						Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen 
						können. 
								 
								Die „Preisklassen“ 
						für zusätzliche EnEV-Vergehen in Verbindung mit 
								Energieausweise sind gemäß
								EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten): 
								
								 
									
									
									Bis zu 15.000 Euro 
						Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich 
						oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder 
						Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, 
						oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen 
						Anzeigen nicht veröffentlicht. Allerdings gilt die 
									letztgenannte 
						Ordnungswidrigkeit erst ab 1. Mai 2015.
									
									Bis zu 5.000 Euro 
						Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die 
						zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die 
						Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht 
						wie gefordert übermittelt. 
    Autorin: Melita TuschinskiRedaktion 
	EnEV-online.de
 
						
						 
						
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Checkliste: Geltende EnEV-Fassung 
für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? 
			
						
(25.11.2013)  
		
					
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013)  
		
					
						
						 
 
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