Kurzinfo: Eigentümer von vielbesuchten, großflächigen
privatwirtschaftlichen Gebäuden - wie Hotels, Banken, Kinos,
Supermärkte, Theater - waren seit 1. Mai 2014 verpflichtet
einen Energieausweis auszuhängen, wenn ein gültiger
Energieausweis vorlag. Wenn diese Energieausweise jedoch zu
denjenigen älteren Ausweisen gehörten, die aufgrund der
Regelungen der EnEV 2014 nur bis zum 31. Oktober 2014
galten, müssen die Eigentümer nun jeweils neue
Energieausweise ausstellen lassen und aushängen.
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EnEV 2014:
Überblick abgelaufene Energieausweise
Aushang-Pflicht für
Energieausweise
Eine der Neuerungen der aktuell geltenden
EnEV 2014 ist die Regelung im § 16 (Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen) Absatz 4, in dem auch
bestimmte privatwirtschaftlich genutzte Gebäude ggf. einen
Energieausweis für die Besucher aushängen müssen:
"(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500
Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr
befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat
einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein
Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden."
Die EnEV 2014 erkennt im
§ 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und
Aussteller) auch gewisse ältere Energie-Nachweise als
gültige Energieausweise an, beispielsweise
Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 für normal beheiztes
Nichtwohngebäude. Diese waren jedoch nur noch bis
einschließlich 31. Oktober 2014 gültig.
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EnEV 2014:
Überblick abgelaufene Energieausweise
Fragen:
Wie gestaltet sich die
Aushangpflicht in diesen Fällen für die Eigentümer seit
dem 1. November 2014? Müssen sie neue Energieausweise
ausstellen lassen und diese aushängen oder sind sie von
der Ausgangspflicht befreit, weil sie sie seit dem 1.
November 2014 keinen gültigen Energieausweis mehr
vorliegen haben?

Neue Energieausweise umgehend ausstellen lassen und
öffentlich aushängen
Auf unsere Fragen erhielten wir vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 4.
November 2014 dankenswerterweise eine Antwort, die wir
nachfolgend sinngemäß wiedergeben:
Tatsächlich besteht nach
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 4 unter bestimmten
Voraussetzungen auch bei Gebäuden mit nicht behördlicher
Nutzung (starker Publikumsverkehr auf einer Fläche von mehr
als 500 Quadratmetern (m²), beispielsweise Banken oder
Supermärkte) eine Pflicht zum Aushang eines
Energieausweises.
Die Fragen betreffen die Aushangpflicht, wenn für das
Gebäude nur ein "alter" Energieausweis vorliegt, für den die
EnEV 2014 in § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise
und Aussteller) Absatz 1 Satz 3 aus europarechtlichen
Gründen die Fortgeltung ausgeschlossen hat. In der
EnEV 2014, § 29 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wird
solchen Ausweisen eine sechsmonatige Karenzzeit bis 31.
Oktober 2014 eingeräumt, in der sie u. a. für Zwecke des
Aushangs nach
EnEV 2014 § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 3 und 4 verwendet werden
dürfen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EnEV am 1. Mai
2014 lag in den angesprochenen Fällen ein für den Zweck des
§ 16 Absatz 4 verwendbarer Energieausweis vor. Damit ist
die Ausweispflicht entstanden. Die ausdrückliche Verweisung
auch auf den
Absatz 4 des § 16 EnEV 2014 macht dies deutlich.
Die Aushangpflicht entfällt auch nicht nachträglich
wieder durch den Ablauf der Karenzzeit am 31. Oktober 2014.
Die Pflicht entsteht, sobald für das Gebäude ein
Energieausweis vorliegt, insofern muss bei den genannten
Fällen ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Die
Karenzzeit diente lediglich der Vermeidung von Härten.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
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