Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 Praxis-Hilfen: Checklisten, Bekanntmachungen, Gesetze und Normen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
Praxishilfen zur EnEV 2014: Neubau 25.11.2013

Neubau nach EnEV 2014 planen und bauen:
Was ändert sich im Vergleich zur
EnEV 2009?

Sie finden hier einen Überblick und kurze Erläuterungen.


+ Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli gilt bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Ab 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der neuen EnEV 2014 im Vergleich zur noch geltenden EnEV 2009.

-> Energiestandard für Neubau ab 2016 erhöht

-> EnEV 2014: EnEV-easy für Wohnbau kommt

-> EnEV 2014: Ferienhäuser neu definiert

-> EnEV 2014: Erneuerbare Energien präzisiert

-> Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Energiestandard für Neubau ab 2016 erhöht

Wie vom Bundesrat verlangt werden die energetischen Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 nicht gestaffelt, sondern in einer einzigen Stufe ab 2016 steigen, d.h. für Bauvorhaben mit Einreichung des Bauantrag oder der Bauanzeige ab 1. Januar 2016.

Die erhöhte Anforderungen regelt die EnEV 2014 folgendermaßen:

  • Jahres-Primärenergiebedarf: Das Referenzgebäude - für die Berechnung des höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs des geplanten Neubaus - hat sich bezüglich des Energie-Standards im Vergleich zur EnEV 2009 nicht geändert. In der Anlage 1 (Wohngebäude) und Anlage 2 (Nichtwohngebäude) umfasst die Tabelle 1 jeweils wie bisher die Ausführung des Referenzgebäudes. In der ersten Zeile der Tabelle fordert die EnEV 2014, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 multipliziert wird. Somit sinkt der zulässige Höchstwert um 25 Prozent.

Ausnahme Hallenbau: Nichtwohnbauten mit einer Raumhöhe über 4 Meter (m) müssen ab 2016 keinen niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Dieses regelt die Verordnung in der Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.1.2 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs).

  • Wärmeschutz der Gebäudehülle: Parallel dazu fordert die Verordnung, dass ab 2016 auch der Wärmeschutz der Gebäudehülle erhöht wird.  In Folge wird der Wärmeschutz der Gebäudehülle – gemäß den Begründungen der Bundesregierung - um ca. 20 Prozent steigen:

Wohnbau: Der höchstzulässige spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust von neuen Wohngebäuden darf ab 1. Januar 2016 den entsprechenden Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Parallel dazu darf bei Wohngebäude auch der zulässige Höchstwert für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust aus der Tabelle nach Gebäudetypen nicht überschritten werden (freistehende, einseitig angebaute und alle anderen Wohngebäude sowie Erweiterungen und Ausbauten über 50 m³ Nutzfläche).

Nichtwohnbau: Für Nichtwohngebäude listet die EnEV 2014 in der Anlage 2, Tabelle 2 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden) für Außenbauteile (opake, transparente, Vorhangfassade, Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln) das Anforderungs-Niveau der U-Werte. Diese hängen ab vom Zeitplan der Verordnung (bis 2015 und ab 2016) sowie von der Innentemperatur der Beheizung (ab 19 Grad Celsius (°C) oder zwischen 12 bis 19°C). Dabei listet die EnEV 2014 auch die Höchstwerte nach der EnEV 2009 auf.

Ausnahme Hallenbau: Nichtwohnbauten mit einer Raumhöhe über 4 Meter (m) bilden eine Ausnahme, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Ihre Außenbauteile dürfen das Niveau der EnEV 2009 beibehalten. Dieses regelt die Verordnung in der Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.3 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten).

zum Anfang der Seite

EnEV 2014: EnEV-easy für Wohnbau kommt

Die Anforderungen an neu errichtete Wohngebäude regelt die EnEV 2014 genau wie die EnEV 2009 im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude).

Eine Nachweis-Vereinfachung der EnEV 2014 hat ihren Ursprung in einer Initiative des Landes Baden-Württemberg: Neue, ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus mit einer der vorgegebenen Standard-Ausstattung ausgeführt wird. Diese bezieht sich auf die Größe, Form, die Ausrichtung, die Dichtheit des Wohnhauses sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf den Außenbau-Anteil zur gesamten, wärmeübertragenden Umfassungsfläche.

Waren im Referentenentwurf zur EnEV-Novelle die ganzen Tabellen noch in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) integriert, so bringt die verkündete EnEV 2014 eine bessere Lösung: Der neue Absatz 5 des oben bereits erwähnten § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) eröffnet den zuständigen Bundesministerien die Möglichkeit über den Bundesanzeiger die passenden Ausstattungsvarianten zu veröffentlichen, wie wir es von den Bekanntmachungen zu den Energieausweisen im Bestand kennen.

Diese Ausstattungsvarianten könnten die zuständigen Gremien bei Bedarf jeweils anpassen.

zum Anfang der Seite

EnEV 2014: Ferienhäuser neu definiert

Wie auch die EnEV 2009 definiert die neue EnEV 2014 im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) im zweiten Absatz die Gebäude, die nicht unter ihre Anforderungen fallen.

Ein neues Wohnhaus, das jährlich unter vier Monaten genutzt werden soll, war schon von den Anforderungen der EnEV 2009 – bis auf die installierte Heizungs- und Klimatechnik – befreit.

Die EnEV 2014 erweitert diese Definition und passt sie der EU-Richtlinie von 2010 an. Demnach gehören Wohngebäude, die hauptsächlich in den warmen Jahreszeiten genutzt werden auch zu den EnEV-Ausnahmen.

Als neuer Maßstab gilt der zu erwartende Energieverbrauch: Wenn dieser unter einem Viertel d.h. unter 25 Prozent dessen liegt, was im Falle einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde, gilt das Haus als EnEV-Ausnahme. Dieses würde auf viele Ferien- oder Wochenendhäuser zutreffen.

zum Anfang der Seite

EnEV 2014: Erneuerbare Energien präzisiert

Die EnEV 2009 regelt im § 5 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) auch die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Wer einen Neubau errichtet kann den Strom, den er in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig im Gebäude selbst nutzt vom Endenergiebedarf abziehen.

Die EnEV 2014 führt im § 5 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) nun auch die entsprechenden Berechnungsverfahren ein.

Den Strombedarf bestimmen die Fachleute nun als Monatswerte anhand der neuen Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden).

Auch die Stromerträge aus Windenergie sind in der EnEV 2014 präzisiert: Die monatlichen Werte berechnen Fachleute auf der Grundlage des Referenzklimas Potsdam nach DIN V 18599, Teil 10 (Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten), Ausgabe Dezember 2011.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter, und erfahren Sie monatlich per E-Mail, welche neuen Informationen Sie in EnEV online finden.

zum Anfang der Seite

Folgende Praxishilfen könnten Sie auch interessieren:

Checkliste: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016? (25.11.2013)

Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben: EnEV 2009, EnEV 2014 oder erhöhte EnEV ab 2016?  (25.11.2013)

zum Anfang der Seite

 


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt

..  
 

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart