Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 Energieeinsparverordnung ab 2016

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Ministerialrat Peter Rathert, Bundesbauministerium BMUB Berlin

Wie geht es weiter mit der Energieeinspar-verordnung (EnEV) und dem Energieausweis?

Ministerialrat Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium, Berlin, antwortet auf 5 Fragen der EnEV-online Redaktion

Die Frage stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de

Foto © Melita Tuschinski


16.10.2015 - "Wissen, was uns in Zukunft erwartet - Gebäude im Zentrum der Energieeffizienz". Das Motto der Info-Veranstaltung der EnBW Energiegemeinschaft e.V. lockte am 12. Oktober 2015 zahlreiche Architekten, Planer und Handwerker in die Stadthalle Leonberg. Auf den Vortrag von MR Peter Rathert vom Bundesbauministerium, waren alle besonders gespannt, denn wir sollten erfahren "Wie es mit der Gebäude-Energieeffizienz in der Bundespolitik konkret weitergeht – EnEV 2016, Effizienzstrategie, Sanierungsfahrplan & Co.". Nach der Veranstaltung baten wir ihn für die EnEV-online Leser auf fünf Fragen zu antworten:

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EnEV erhöht
den Neubau-Standard ab 2016

Die aktuelle EnEV 2014 erhöht die energetischen Anforderungen für Neubauten ab 2016. In den letzten Wochen kamen in den Medien immer wieder Stimmen aus der Wirtschaft zu Wort, die verlangten, diese Verschärfung auszusetzen. Wie ist der aktuelle Stand?

MR Rathert: Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Wie Sie auch erwähnten, hebt diese Novelle auch den energetischen Standard für Neubauten ab 2016: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 25 Prozent und der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss parallel dazu um durchschnittlich 20 Prozent besser werden.

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EnEV 2017 führt
Niedrigstenergie-Neubauten ein

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bei Neubauten einzuführen. Wie wird die künftige EnEV diesen Standard definieren? Ab wann wird er gelten?

MR Rathert: Wie ich im Vortrag erläutert habe, muss die Bundesregierung die EnEV nächstes Jahr erneut weiterentwickeln. Die Novelle wird insbesondere den Niedrigstenergie-Gebäudestandard gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie einführen. Diese neue EnEV-Fassung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, wie es das EnEG 2013 im § 2a (Neubauten als Niedrigstenergiegebäude) fordert. Für private Gebäude wird dieser Standard ab 2021 und für öffentliche Gebäude schon ab 2019 gelten. Ein Forschungsvorhaben läuft zurzeit, das die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen im Einzelnen ermittelt. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes unterstützen die Vorbereitungen der EnEV-Novelle.

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Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer gestalten

Seit fast 10 Jahren schreibt die EnEV im Baubestand Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung vor. Obwohl die EnEV 2014 etliche Verbesserungen bringt, ist der Energieausweis noch immer vielfach in der Kritik. In Ihrem Vortrag erwähnten Sie Gespräche in den zuständigen Ministerien im Hinblick auf eine "Reformation des Energieausweises". In welche Richtungen gehen die Überlegungen soweit?

MR Rathert: Wir wollen uns die Vorschriften zu den Energieausweisen und die – zum 1. Mai 2014 neu eingeführten – Energieeffizienzklassen von Gebäuden noch einmal gründlich anschauen und prüfen, ob wir ihre Transparenz und Nachvollziehbarkeit verbessern können.

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EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgleichen

Wer heute neu baut, muss parallel zur EnEV auch das EEWärmeG 2011 erfüllen. Verwaltungstechnisch scheint es aus meiner Sicht fast unmöglich, die beiden Regelungen zusammenzuführen, weil verschiedene Bundesministerien dafür zuständig sind. Wie können die beiden Energie-Regeln für Gebäude künftig besser "zusammenspielen"?

MR Rathert: Auch dazu laufen aktuell Forschungsarbeiten mit dem Ziel, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) mit den Anforderungen der EnEV zumindest besser abzugleichen. Die Forscher prüfen, inwieweit sich die beiden Regelwerke überschneiden und welche Möglichkeiten bestehen, um sie zu vereinfachen, gegebenenfalls auch zusammenzuführen.

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Energetische Anforderungen an Flüchtlings-Unterkünfte zeitlich begrenzt vereinfachen

Ende September haben wir in EnEV-online auch bereits darüber berichtet, wie sich die EnEV und das EEWärmeG durch die vorgeschlagenen Regelungen zur Asylpolitik ändern könnten. Können Sie die Absichten und Maßnahmen kurz beschreiben?

MR Rathert: Es geht um die derzeitigen Herausforderungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen. Diese machen flexibles Handeln notwendig. Mit einer aktuellen und zeitlich begrenzten Änderung der EnEV wird diese Aufgabe unterstützt. Um Hürden zu beseitigen, hat die Bundesregierung am 29. September 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Diese umfassen auch – in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang – Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen der EnEV an Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte. Es geht dabei vor allem um die Nutzung von Bestandsbauten und von provisorischen Gebäuden aus Containern.

Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!

Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de

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