Praxisbeispiel: Ein
Bestandsgebäude wird dermaßen energetisch saniert,
dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden) Absatz (1) greifen. Das bedeutet
in diesem Praxisbeispiel, dass über 10 Prozent der
gesamten Außenwandfläche des Gebäudes energetisch
verbessert wird. Der planende Architekt oder
Energieberater hat den EnEV-Nachweis aufgrund des
U-Wertes der gedämmten Außenwand geführt.
Frage: Muss der
Eigentümer in diesem Fall auch einen Energieausweis für das
gesamte Gebäude ausstellen lassen?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Wenn die Außenwand
wie in diesem Praxisbeispiel energetisch saniert
wird, stehen dem Eigentümer, bzw. dem Planer
zwei Wege offen nachzuweisen, dass die
EnEV-Anforderungen erfüllt werden: Anhand der
U-Werte der fertig sanierten Außenwand oder
anhand des gesamten sanierten Gebäudes. Dieses
regelt die
EnEV 2014 im § 9 (Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden), Absatz (1).
Im zweiten Fall
muss der Planer rechnerisch nachweisen, dass das
gesamte sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent
energetisch schlechter als ein entsprechender
Neubau dasteht.
Diese sogenannte
"140-Prozent-Regel" bezieht sich auf den
höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf
gemäß dem entsprechenden Referenzgebäude und auf
den höchstzulässigen spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlust, wie ihn die EnEV für
Wohn- und Nichtwohngebäude jeweils vorschreibt.
Wenn der Planer
diese weiter oben beschriebene Nachweis-Methode
nutzt, dann muss für das sanierte Gebäude auch
ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden.
Dieses regelt die
Verordnung im § 16 (Ausstellung und Verwendung
von Energieausweisen), Absatz (1) Satz 3.
Fazit: Weil
im vorliegenden Praxisbeispiel der Planer den
EnEV-Nachweis anhand der U-Werte der sanierten
Außenbauteile geführt hat muss der Eigentümer
keinen Energieausweis ausstellen lassen.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
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