Praxisbeispiel: Ein
Ferienhaus wird nur selten verwendet und soll nun
vermietet oder verkauft werden.
Frage: Ist ein Energieausweis notwendig
wenn ein Wochenendehaus, bzw. ein Ferienhaus verkauft oder
neu vermietet wird?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
verpflichtet im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz (2) die Eigentümer
von Gebäuden bei Verkauf oder Neuvermietung den
potenziellen Käufern oder Neumietern einen
Energieausweis vorzulegen - spätestens wenn
diese das Objekt besichtigen.
Diese Pflicht gilt
jedoch nur für diejenigen Gebäude, die
tatsächlich unter den Anwendungsbereich der EnEV
2014 fallen. Die Verordnung listet im
§ 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz (2)
eine ganze Reihe von Gebäuden, die Ausnahmen
bilden. Dazu gehören auch Wochenendhäuser.
Wochenendhäuser
sind Wohngebäude, die erfüllen - laut der
Definition der EnEV 2014 - eine der folgenden
Bedingungen:
-
Sie sind für
eine Nutzungsdauer von unter
vier Monaten jährlich bestimmt.
-
Sie sind für
eine begrenzte jährliche Nutzung bestimmt
und der zu erwartende Energieverbrauch liegt
unter 25 Prozent des zu erwartenden
Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung.
Fazit:
Demnach ist in diesem Praxisbeispiel kein
Energieausweis notwendig bei Verkauf oder
Neuvermietung des Wochenendhauses.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
Wollen
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