Praxisbeispiel: Ein Wohnhaus wurde geplant und
rechnerisch nachgewiesen und erfüllt die Vorgaben
der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014). In der
Berechnung war vorgesehen, dass nach Fertigstellung
eine Gebäudedichtheitsprüfung durchgeführt wird.
Diese wurde vom Bauherrn jedoch verweigert. Damit
wird die Anforderung der EnEV bezüglich des
Jahres-Primärenergiebedarfs nicht mehr erfüllt. Der
Bauherr verlangt nun trotzdem einen Energieausweis.
Frage: Darf der ausstellungsberechtigte
Energieberater den Energieausweis für Neubauten ausstellen,
obwohl die Werte der EnEV nicht erfüllt werden?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Die EnEV 2014 verpflichtet im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz (1)Bauherren, bzw.
Eigentümer von fertig gestellten Neubauten dafür
zu sorgen, dass ihnen ein Energieausweis
ausgestellt wird. Dieser Energieausweis muss auf
der Grundlage des fertig errichteten Gebäudes
ausgestellt werden und dient dem Eigentümer als
EnEV-Nachweis gegenüber der Baubehörde, dass das
(fertig errichtete) Gebäude die EnEV-Vorgaben
erfüllt. Im vorliegenden Praxisbeispiel erfüllt
das Gebäude die EnEV-Anforderungen ohne
Luftdichtheits-Bonus nicht.
Aus der Sicht des
EnEV-Nachweises ist dieses Wohnhaus nach
Meinung der Autorin noch nicht "fertig
errichtet", denn in der Planung ist man davon
ausgegangen, dass die Luftdichtheit der
Gebäudehülle geprüft wird und dass das Ergebnis
die Vorgaben der EnEV erfüllt.
Fazit: Demzufolge kann für ein unfertiges
Gebäude auch kein Energieausweis nach EnEV
ausgestellt werden.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
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