Situation: In
einem bestehenden Wohnhaus wird der unbeheizte
Dachraum zu einer zusätzlichen Wohnung ausgebaut.
Die bestehende Heizungsanlage wird auch die neu
hinzugekommene Wohnung mit Raumwärme und Warmwasser
versorgen. Der planende Architekt hat den
EnEV-Nachweis aufgrund der U-Wertes der gedämmten
Außenbauteile der Dachwohnung geführt.
Frage: Muss der Eigentümer in diesem Fall auch einen
Energieausweis für das gesamte Gebäude ausstellen lassen?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Wenn die beheizte
oder gekühlte Nutzfläche eines Gebäudes durch
Anbau, Aufstockung oder Ausbau erweitert wird,
regelt die Verordnung ihre energetischen
Anforderungen im
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden) Absatz 4.
Dieser besagt,
dass die Wärmedurchgangs-Koeffizienten (U-Werte)
der betroffenen Flächen die
von der EnEV festgelegten Höchstwerte der nicht
überschreiten dürfen. Diese Höchstwerte für die
sanierten Außenbauteile listet die
EnEV 2014 in der Anlage 3 (Anforderungen bei
Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung
von Bauteilen).
Dem Planer stehen
zwei Wege offen nachzuweisen, dass die
EnEV-Anforderungen erfüllt werden: Anhand der
U-Werte der fertig sanierten Außenbauteile der
Dachwohnung oder anhand des gesamten sanierten
Gebäudes. Dass auch die zweite Methode verwendet
werden darf ist auch der Begründung der
Bundesregierung zur EnEV 2014 zu entnehmen:
"Wenngleich es
wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, eine
Gesamtanforderung an das neue Gesamtgebäude
(Altbau mit Ausbau/Erweiterung) zu stellen, soll
es dem Bauherrn doch ermöglicht werden, den
Energiebedarf seines Gebäudes insgesamt – also
unter Einschluss des unveränderten bisherigen
Gebäudes – freiwillig zu berechnen und die
Bauteilanforderungen durch Erfüllung der
140-Prozent-Regel fiktiv einzuhalten. Ein
solches Vorgehen ist seit langem bei Änderungen
zugelassen (§ 9 Abs. 1) und soll künftig auch
bei Ausbauten und Erweiterungen (§ 9 Abs. 4)
angewendet werden."
Der Planer
rechnerisch nachweisen, dass das gesamte
sanierte Gebäude sich höchstens 40 Prozent
energetisch schlechter als ein entsprechender
Neubau gestaltet.
Diese sogenannte
"140-Prozent-Regel" bezieht sich auf den
höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf
gemäß dem entsprechenden Referenzgebäude und auf
den höchstzulässigen spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlust, wie ihn die EnEV für
Wohn- und Nichtwohngebäude jeweils vorschreibt.
Wenn der Planer
diese weiter oben beschriebene Nachweis-Methode
nutzt, dann muss für das sanierte Gebäude auch
ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden.
Dieses regelt die
Verordnung im § 16 (Ausstellung und Verwendung
von Energieausweisen), Absatz (1) Satz 3.
Fazit: Im
vorliegenden Praxisbeispiel hat der Planer der
EnEV-Nachweis aufgrund der U-Werte der
betroffenen Außenbauteile der neu ausgebauten
Dachwohnung geführt. Daher ist der Eigentümer
nicht verpflichtet einen Energieausweis für das
gesamte Wohnhaus, samt neu ausgebauter
Dachwohnung ausstellen zu lassen.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
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Energieausweis
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