Praxisbeispiel: Auch
dieses Praxisbeispiel wurde von EnEV-online Lesern
über die Jahre häufig angefragt. Dabei fiel auf,
dass die Erwartungen an den Energieausweis weit
überzogen waren. Häufig beklagten sich die Mieter,
dass die Außenwände, Kellerdecken oder Decken zum
unbeheizten Dachboden nicht gedämmt seien und
fragten ob der Eigentümer ihnen den Energieausweis
des Gebäudes vorlegen müsste.
Frage: Muss der Eigentümer eines Bestandsgebäudes den
Bewohnern mit bestehenden Mietverträgen auch einen
Energieausweis vorlegen?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) die Situationen in denen
der Eigentümer eines ganzen oder teilweisen
Gebäudes einen Energieausweis vorzeigen muss. Im
Absatz 2 dieses Paragraphen regelt die
Verordnung die Pflichten des Eigentümers den
potenziellen Kunden vorzulegen bei folgenden
Gelegenheiten:
- Verkauf,
- Neuvermietung,
- Neuverpachtung,
- neuem Leasingvertrag.
Die
Energieausweis-Pflicht greift demnach nur bei
Neuvermietung: Nur neuen Mietern muss der
Eigentümer den Energieausweis spätestens bei der
Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des
Mietvertrages übergibt der Eigentümer den neuen
Mietern den Energieausweis als Original-Dokument
oder als Kopie. Ob auch ein digitaler
Energieausweis genügt - beispielsweise als
Dokument in Pdf-Format per E-Mail zugesandt -
darüber sind sich die Bundesländer allerdings
nicht einig, wie unsere EnEV-online Umfrage im
letzten Jahr zeigte.
Fazit: Ein
Vermieter ist nicht verpflichtet seinen Mietern
mit laufenden Mietverträgen den Energieausweis
vorzulegen.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
Wollen
Sie auf dem Laufenden bleiben?
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