Praxisbeispiel: Ein
denkmalgeschütztes, altes Wohnhaus soll verkauft
werden. Es ist in der Übersicht des Denkmalamtes als
denkmalgeschütztes Gebäude gelistet.
Frage: Ist der
Eigentümer verpflichtet laut EnEV 2014 den potenziellen
Käufern eines denkmalgeschützten Gebäudes bei der Besichtigung einen Energieausweis
vorzulegen?
Unverbindliche
Hinweise zum Praxisbeispiel:
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) die Situationen in denen
der Eigentümer eines ganzen oder teilweisen
Gebäudes einen Energieausweis benötigt. Im
Absatz 2 dieses Paragraphen regelt die
Verordnung die Pflichten des Eigentümers bei
Verkauf oder Neuvermietung einen Energieausweis
den potenziellen Kunden vorzulegen.
Baudenkmäler
bilden jedoch eine Ausnahme. Diese sind laut
EnEV 2014 § 2 (Begriffsbestimmungen), Nummer 3a
"nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
Gebäudemehrheiten" und sind von der
Energieausweis-Pflicht bei Verkauf oder
Neuvermietung befreit.
Dieses regelt die
EnEV 2014 im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz (5), wie folgt:
"Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."
Die angesprochenen
Absätze betreffen folgende Situationen: Absatz 2
(Verkauf und Neuvermietung), Absatz 3 (Aushang
Energieausweis in privatwirtschaftliche
genutzten Gebäuden) und Absatz 3 (Aushang
Energieausweis in öffentlichen, vielbesuchten
Gebäuden).
Fazit: Im
vorliegenden Praxisbeispiel benötigt der
Eigentümer des denkmalgeschützten Wohnhauses
keinen Energieausweis für die potenziellen
Käufer.
Weitere Ausnahmen zum
Energieausweis:
Neubau
Neubau ohne Luftdichtheitstest
Baubestand
unverändert:
Wochenendhaus vermieten oder verkaufen
Baudenkmal vermieten oder verkaufen
Gebäude
zwangsversteigern
Bestandsgebäude ist vermietet
Baubestand saniert
oder erweitert:
Außenwände großflächig energetisch sanieren
Unbeheiztes Dach als Wohnung ausbauen
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