Andreas Kübler, Pressesprecher des Bundesbauministeriums
BMUB nimmt im Namen seines Hauses für EnEV-online
Stellung zu den Behauptungen und Absichten der neuen
NRW-Regierung, die wir veröffentlicht hatten:
.
EnEV ab 2016 als
mutmaßlicher Kostentreiber
Stellungnahme des BMUB
zur
Behauptung der NRW-Regierung, die EnEV würde in
ihrer seit 2016 geltenden Fassung zu einer
Baukostensteigerung von sieben bis acht Prozent
führen:
Empirische
Erkenntnisse zur Höhe der durch die
EnEV
ab 2016
(bzw. zur EnEV 2013 mit Wirkung ab 2016)
bedingten Baukostensteigerungen liegen noch
nicht vor, weil bislang erst wenige Bauvorhaben
mit dem aktuell gültigen Niveau fertig gestellt
wurden. Wir (und alle Anderen) sind daher auf
Schätzungen und prognostische Berechnungen
angewiesen. Unsere eigene Ressortforschung zur
EnEV ab 2016 kommt dabei zu deutlich niedrigeren
Baukostensteigerungen: Bei Mehrfamilienhäusern
bis zu 3,3 Prozent, bei Einfamilienhäusern bis
zu 4,2 Prozent. Diese Mehrkosten können im
Einzelfall durch planerische Optimierung noch
gesenkt werden. Und schließlich gilt bei der
gesamtwirtschaftlichen Betrachtung: Über die
Jahre gerechnet kann so viel Energie eingespart
werden, dass sich die einmalig höheren Baukosten
dadurch amortisieren können. Diese „Rückzahlung“
unterscheidet das Energieeinsparrecht
fundamental von Vorgaben zum Brandschutz oder
zur Standsicherheit von Gebäuden.
Die jetzt von der
NRW-Regierung geforderte Aussetzung der ab 2016
geltenden EnEV-Neubaustandards würde nur zu
einer Verlagerung von Kosten führen. Eine
Aussetzung reduziert zwar im Moment die
Baukosten - den niedrigeren Baukosten stehen
jedoch über die gesamte Nutzungsdauer des
Gebäudes höhere Energiekosten gegenüber. Das
betrifft die Mieter/Nutzer und bei
Wohngeldempfängern über die Kosten der
Unterkunft auch die öffentliche Hand.
Langfristig ist die Beibehaltung der EnEV ab 2016
also wirtschaftlicher als die Aussetzung.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt
bleiben, dass die seit Jahren zu beobachtende
Verteuerung des Bauens und Wohnens vielfältige
Ursachen und verschiedene Urheber hat. Die
Energieeinsparverordnung ist nur ein
Einflussfaktor unter vielen. Es gibt eine Reihe
von kostensteigernden Faktoren, z.B. die
gestiegene Grunderwerbsteuer und höhere
Grundstückspreise, sowie steigende Preise für
Material und Ausführung, die in größerem Umfang
zur Erhöhung der Baukosten beitragen.
.
Initiative im Bundesrat
zur EnEV-Aussetzung
BMUB-Stellungnahme zur
geplanten
Bundesratsinitiative Nordrhein-Westfalens, die
EnEV ab 2016 drei Jahre auszusetzen:
Die EnEV-Novelle
mit Wirkung der Neubaustandards ab 2016 dient
der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und ist
ein wichtiger Baustein zur Erreichung der
energie- und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung. Ein Aussetzen der
2016er-Neubaustandards würde diese Ziele
gefährden. Darüber hinaus würde eine Aussetzung
des 2016er-Neubaustandards auch im Widerspruch
zu den europäischen Klimaschutzzielen stehen,
wäre europarechtlich bedenklich und könnte
Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland sein. Denn ohne die
2016er-Neubaustandards würde Deutschland ab 2016
das von der EU geforderte kostenoptimale Niveau
im Sinne der Gebäuderichtlinie nicht erreichen.
Schließlich würde ein Aussetzen der
2016er-Neubaustandards der EnEV auch im direkten
Widerspruch zum Pariser Klimaabkommen stehen.
Darin hat sich die internationale
Staatengemeinschaft verpflichtet, jede
staatliche Maßnahme zu unterlassen, die bereits
eingeführte oder beschlossene klimapolitische
Maßnahmen wieder einschränken oder das bereits
erreichte Ambitionsniveau abschwächen würde.
Deutschland hat das Abkommen von Paris
ratifiziert und ist völkerrechtlich daran
gebunden.
.
EnEV-Vorgaben "unter die
Lupe nehmen" lassen
BMUB-Stellungnahme zur
NRW-Kritik an der EnEV-Systematik:
Das
Bundeswirtschafts- und das Bundesbauministerium
haben mit dem
Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes einen
ausgewogenen Vorschlag zur Novellierung des
Energieeinsparungsrechts und zur Zusammenführung
von EnEV, EnEG und EEWärmeG vorgelegt. Die
Zusammenführung der drei Regelungswerke sowie
ihre Vereinheitlichung hätten für alle Anwender
Erleichterungen gebracht. Zudem sah der
Gesetzentwurf verschiedene Instrumente vor, um
die EnEV-Systematik flexibler zu gestalten, vor
allem eine bessere Honorierung der Nutzung von
gebäudenah erzeugtem Photovoltaik-Strom, eine
Stärkung des Quartiersansatzes und
Verbesserungen für den Einsatz von Biomethan in
der Wärmeversorgung. Bedauerlicherweise haben
sich die Koalitionsfraktionen nicht auf eine
gemeinsame Linie zum Gebäudeenergiegesetz
verständigen können. Wir werden in der nächsten
Legislaturperiode das Gebäudeenergiegesetz
wieder auf die Tagesordnung setzen.
Wesentliche Charakteristika der
Energieeinsparvorschriften sind das
Wirtschaftlichkeitsgebot, die
Technologieoffenheit und die
Baustoffneutralität. Es bleibt im Wesentlichen
dem Bauherren überlassen, ob er die
energetischen Anforderungen an den zulässigen
Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes vor allem
durch Maßnahmen an der Gebäudehülle oder durch
eine besonders effiziente Anlagentechnik
erfüllt. Es werden beispielsweise weder
übermäßige Dämmschichten noch automatische
Lüftungsanlagen verpflichtend vorgeschrieben.

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