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					Eigentümer müssen Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger 
					mit raumweisen Regelung ausgestatten, 
					wenn diese fehlen.
 
 
					Heizungstechnischen Anlagen mit Wasser als Wärmeträger 
					müssen mit automatischen, raumweisen Regelung ausgestattet 
					sein. Wenn in Bestandsgebäuden die geforderten Regelungen 
					fehlen muss der Eigentümer sie nachrüsten lassen.  In 
			Nichtwohngebäuden erlaubt die Verordnung auch, dass für Gruppen von 
			Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung installiert 
			wird. 
						
						 
						
						
						Müssen Fußbodenheizungen nachgerüstet werden? 
						Fußbodenheizungen müssen 
						auch nachgerüstet werden, wenn sie folgende Bedingungen 
						beide erfüllen: 
				
				
				Raumgröße: Der Raum in dem die Fußbodenheizung installiert ist 
				hat eine Nutzfläche von mindestens 6 Quadratmeter (m²).
				
				Installationszeitraum: Die Fußbodenheizung wurde am 1. Februar 
				2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt installiert. Am 1. Februar 
				2002 trat die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) in 
				Kraft. 
						
						
					Kleine Räume: Eine Ausnahme bilden Fußbodenheizung in 
					kleinen Räumen -beispielsweise im Bad, wie sie häufig 
					installiert sind. Wenn die Nutzfläche des Raumes unter sechs 
					Quadratmetern (m²) liegt und eine Fußbodenheizung eingebaut 
					ist muss dieser Raum nicht mit einer speziellen Regelung 
					nachgerüstet werden. Ältere 
			Installation: Wenn eine Fußbodenheizung vor dem 1. Februar 2002 
			eingebaut wurde, muss man sie nicht mit einer automatischen, 
			raumweisen Regelung ausstatten. Die neue EnEV 2014 erlaubt in diesen 
			Fällen, dass man die ‚alte‘ Fußbodenheizung mit Einrichtungen ohne 
			automatischen Regler ausstattet. Damit kann der Nutzer die 
			Wärmeleistung selbst bei Bedarf raumweise an die Heizlast anpassen. 
			Diese Spezialregelung für ältere, bestehende Fußbodenheizungen 
			berücksichtigt, dass eine Nachrüstung mit einer automatischen 
			Einzelraumregelung in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich 
			nicht vertretbar ist. 
						
						
					Eine Ausnahme bilden auch Einzelgeräte, die mit festen  
					Brennstoffen betrieben werden, beispielsweise ein Holz. Eine 
			Ausnahme bilden Einzelgeräte, die mit flüssigen Brennstoffen 
			betrieben werden - beispielsweise mit Heizöl.  
						
						 
						
						 
					
					Überblick 
					und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand 
					
					Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? 
						
						 
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