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ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung
angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne
entsprechende Einrichtungen in den Haus- und
Kundenanlagen als eingehalten, wenn die
Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in
Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch
entsprechende Einrichtungen in der zentralen
Erzeugungsanlage
geregelt wird. |
(2) |
Heizungstechnische Anlagen mit
Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen
Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden;
von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in
Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1
gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen
gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der
Eigentümer sie nachrüsten;
Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut
worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit
Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung
an die Heizlast ausgestattet werden. |
(3) |
In Zentralheizungen mit
mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen
der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der
Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf
selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird,
soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem
nicht entgegenstehen. |