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Alte Heizkessel nicht mehr betreiben 20.12.2015  EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

Alte Heizkessel abschalten und erneuern
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: tinadefortunata - Fotolia.com


Eigentümer von Gebäuden dürfen bestimmte alten Heizkessel nach dem EnEV-Zeitplan nicht mehr betreiben.

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Welche Heizkessel sind betroffen?

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Welche Heizkessel gelten als Ausnahmen?

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Wie sieht der EnEV-Zeitplan aus?

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Welche Kessel genießen Bestands-Schutz?

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Wo findet man spezialisierte Fachleute?

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Welche Fristen gilt es einzuhalten?

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Gilt die Ausnahme für kleine Wohnhäuser?

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Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen?

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Wo kann man Verstöße gegen diese Pflicht melden?


Alte Heizkessel nicht mehr betreiben sondern erneuern

Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre alten Heizkessel nach dem EnEV-Zeitplan nicht mehr betreiben, wenn alle folgenden Aussagen zutreffen.

  • Der Heizkessel nutzt flüssigen Brennstoff, beispielsweise Heizöl, oder gasförmigen Brennstoff, wie Erdgas.

  • Der Heizkessel wurde vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt.

  • Seine Nennleistung beträgt mindestens 4 Kilowatt (kW) bis höchstens 400 Kilowatt (kW).

  • Der Heizkessel gehört nicht zu den EnEV-Ausnahmen, die im folgenden Absatz gelistet sind.

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Welche Heizkessel können weiterhin genutzt werden?

Als Ausnahmen erkennt die Verordnung folgende Heizkessel an:

  • Heizkessel für besondere Brennstoffe, deren  Eigenschaften erheblich von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen abweichen.

  • Anlagen die nur Warmwasser zubereiten.

  • Küchenherde gehören auch zu den Ausnahmen.

  • Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und die auch Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

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Alte Heizkessel nach EnEV-Zeitplan erneuern

Gebäudeeigentümer dürfen ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden nach dem Zeitplan der EnEV 2014 nicht mehr betreiben, wie folgt:

  • Bis Ende des Jahres 1984 eingebaute oder aufgestellte Heizkessel dürfen sie ab 2015 nicht mehr betreiben!

  • Im Jahr 1985 oder später eingebaute oder aufgestellte Heizkessel dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben!

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Bestimmte alte Heizkessel genießen Bestands-Schutz

Folgende Ausnahmen genießen allerdings Bestandsschutz:

  • Niedertemperatur-Heizkessel,

  • Brennwertkessel,

  • Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 kW,

  • Heizkessel mit einer Nennleistung über 400 kW,

  • Spezielle Heizkessel mit folgenden Eigenschaften:

    • Heizkessel für besondere Brennstoffe, deren Eigenschaften erheblich von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen abweichen,

    • Anlagen die nur Warmwasser zubereiten,

    • Küchenherde,

    • Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und die auch Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

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Spezialisten Heizung: Spezialisierte Firmen und Fachleute nach Postleitzahl finden
Quelle: EnEV 2014, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden), Absatz 1
Frist: --> siehe Erläuterungen weiter oben
Ausnahme für kleine Häuser: JA ! --> Erläuterungen lesen
Ausnahme bei mangelnder Wirtschaftlichkeit: KEINE !
Ordnungs-
widrigkeit:
EnEV 2014  § 27 (Ordnungs-
widrigkeiten) Absatz 1, Nr. 4
Bußgeld:

Rechtliche Grundlage:

bis 50.000 Euro

Energieeinsparungsgesetz EnEG 2013 § 8 (Bußgeldhöhen bei Verstößen) Absatz 1, Nr. 1

Verstoß melden: Wer einen Verstoß gegen diese Nachrüstpflicht melden will sollte sich bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes melden.

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Überblick und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand

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Bestimmte alte Heizkessel abschalten und erneuern

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Oberste Geschossdecken oder Dächer dämmen

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Ausnahmen von den Pflichten für kleine Wohnhäuser

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Ausnahmen aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit

Aufzählung

Verstöße gegen eine Nachrüstpflicht melden

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