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					Gebäudeeigentümer müssen unter bestimmten Bedingungen die 
					oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen ihrer 
					Bestandsgebäude dämmen.
 
 
					
					Welche 
					Geschossdecken müssen Eigentümer dämmen? 
					Wenn die folgenden Aussagen alle zutreffen, müssen 
					Eigentümer der 
					Dämmpflicht nach EnEV 2014 nachkommen 
					Das Bestandsgebäude: 
						
						
						
						... wird beheizt,
						
						... wird jährlich mindestens vier Monate 
						lang beheizt,
						
						
						... wird auf mindestens 19 Grad Celsius 
						(°C) beheizt. 
					Die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen: 
						
						 
						Der normierte 
						Mindestwärmeschutz gilt nun als neue Messlatte. Dass die 
						EnEV 2014 diese Neuerung einführte, ist zu begrüßen. Die 
						Dämmpflicht galt zwar bereits seit der EnEV 2009, doch 
						bezog sie sich auf "bisher ungedämmte, nicht begehbare, 
						aber zugängliche obersten Geschossdecken".
						 
						Eigentümer, deren Decken 
						irgendwie gedämmt waren, fragten sich zu Recht, ob sie 
						auch betroffen seien. Aus diesem Anlass hat das Deutsche 
						Institut für Bautechnik (DIBt) 2011 eine amtliche 
						Auslegung der Projektgruppe EnEV der Fachkommission 
						"Bautechnik" der Bauministerkonferenz veröffentlicht. 
						Unter dem Titel "Nachrüstpflicht 
						bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach - Auslegung 
						15-2 zur EnEV 2009 § 10 Absatz 3 und 4" hieß es 
						dazu: 
						
						"... die Nachrüstpflicht 
						für die Geschossdecke nach dem Regelungssystem des § 10 
						Absatz 3 EnEV 2009 entfällt, wenn die oberste 
						Geschossdecke bisher nicht ungedämmt ist, d. h. wenn 
						sie ein gewisses Maß an Dämmung aufweist." 
					Mit anderen Worten: Wenn die Decke nur irgendwie gedämmt 
					war, mussten die Gebäudeeigentümer sie gemäß EnEV 2009 nicht 
					zusätzlich dämmen. Diese amtlichen Auslegungen sind zwar 
					nicht rechtsverbindlich, doch die zuständigen Baubehörden 
					in den Ländern, Städten und Gemeinden orientieren sich 
					erfahrungsgemäß an ihnen. 
						
						 
					
					
					Welche neue Messlatte führte die EnEV 2014 ein? 
					Die EnEV 2014 führte nun seit dem 1. Mai 2014 eine konkrete 
					Messlatte ein: der baulichen Mindestwärmeschutz gemäß der 
					Baunorm
					
					DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - 
					Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, Beuth 
					Verlag Berlin, Februar 2013. 
					In dieser Norm findet sich der Mindestwärmeschutz angegeben 
					in Tabelle 3 (Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von 
					Bauteilen). Unter Nummer 3 (Decken beheizter Räume nach oben 
					und Flachdächer) sind die möglichen Einbau-Situationen von 
					Decken gelistet. In Zeile 3.3 (Decken zu nicht beheizten 
					Räumen, zu bekriechbaren oder noch niedrigeren Räumen) ist 
					der relevante Mindestwert für den 
					Wärmedurchlasswiderstand des der Decke (R) mit 0,90 
					Quadratmeter mal Kelvin durch Watt (m²K/W) angegeben.
					 
					Das bedeutet, dass ein Quadratmeter der Decke bei einem 
					Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin zwischen ihrer 
					oberen und unteren Oberfläche einen Wärmestrom von höchstens 
					0,90 Watt (W) durchlassen darf.  
						
						 
					In der Praxis wird der Fachmann die 
					Wärmedurchlasswiderstände der einzelnen Bauschichten der 
					Decke berechnen, beispielsweise für den inneren Deckenputz, 
					die Betondecke und die vorhandene Dämmung. 
					Aus der Summe der Wärmedurchlasswiderstände erkennt der 
					Fachmann, welchen Widerstand die gesamte Decke dem 
					Wärmeverlust nach oben entgegensetzt.  
					Wenn der gesamte Wärmedurchgangswiderstand der Decke unter 
					0,90 m²K/W liegt, erfüllt sie den normierten 
					Mindestwärmeschutz NICHT! Das bedeutet, diese Decke muss 
					zusätzlich gedämmt werden und zwar wie von der EnEV 2014 
					gefordert. 
						
						 
						Wenn die weiter oben 
						gelisteten Bedingungen alle zutreffen, müssen die 
						Gebäudeeigentümer die Decke ihres Bestandsgebäudes bis 
						Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV 2014 gefordert, 
						dämmen. 
						Als Maßstab für die 
						Dämmpflicht im Baubestand gilt der 
						Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten 
						Geschossdecke. Dieser darf bei der gedämmten 
						Geschossdecke höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und 
						Kelvin (W/(m²K)) betragen.  
						
						 
						Auch die EnEV 2014 
						eröffnet Eigentümern von Bestandsgebäuden eine 
						Alternative zur Dämmpflicht der obersten Geschossdecke: 
						Sie können anstatt dieser 
						Decke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach 
						dämmen.  
						Der U-Wert des fertig 
						gedämmten Daches darf auch höchstens 0,24 W/(m²K) 
						betragen. 
						
						 
						
						 
					
					Überblick 
					und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand 
					
					Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? 
						
						 
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