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Bericht: Weitere Entwicklung des Energiesparrechts 30.11.2015

Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln

Bis 2050 nahezu klimaneutralen Baubestand anstreben

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com


Erinnern wir uns: Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) kündigte die Bundesregierung auch eine Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) an. Diese hat das Bundeskabinett inzwischen am 18. November 2015 verabschiedet. Wie wird das Energieeinsparrecht für Gebäude -  Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - weiterentwickelt? Sie finden hier einen Überblick.

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Welche aktuellen energetischen Anforderungen an Gebäude  werden überprüft?

Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, ggf. angepasst. Insbesondere folgende Anforderungen werden überprüft:

  • die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten für veraltete, ineffiziente Heizkessel,

  • die Ausdehnung der Austauschpflichten auch auf weitere wesentliche Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots,

  • spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme von Nichtwohngebäuden, wie Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung,

  • die Inspektionspflichten für wird Anlagentechnik.

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Mit welchen Zielen wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt?

Ziel der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.

Die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEG/EnEV zeigt die Optionen für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG auf. Dies wird jedoch vorerst mit den Bundesländern weiter erörtert.

Dabei ist es unabdingbar, dass weiterhin Raum bleibt für die Investitionsförderung zugunsten ambitionierter Gebäudesanierungen und Neubauten.

Das Gutachten beleuchtet Überschneidungen an Schnittstellen und Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Ziel einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung von Gebäuden sowie einer Effektivierung des Vollzugs. Und es stellt mögliche Wege für eine Zusammenlegung von EEWärmeG und EnEG/EnEV dar.

Das Energieeinsparrecht wird seine wichtige Lenkungswirkung behalten. Dabei ist auch künftig eine kontinuierliche Fortentwicklung – orientiert am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit – notwendig.

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In welchem Rahmen wird das Energieeinsparrecht für Gebäude weiterentwickelt?

Die im Rahmen der Begleitforschung zur Energieeffizienz-Strategie Gebäude berechneten Zielszenarien zeigen, dass bis 2030 eine Steigerung des erreichten Energieeffizienzniveaus der Gebäudehülle sanierter Bestandsgebäude um 20 Prozent bis 40 Prozent gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erforderlich ist.

Im gleichen Zeitraum ist je nach Szenario ein Anteil jährlich neu installierter erneuerbarer Wärmeerzeuger von 50 bis 70 Prozent notwendig. Ihr Anteil liegt heute jedoch nur bei etwa 15 Prozent am gesamten Kesselmarkt in Deutschland.

Gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie und des EnEG werden ab dem Jahr 2019 Neubauten der öffentlichen Hand und ab dem Jahr 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude errichtet. Insgesamt ergibt sich daraus der Rahmen für die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bis 2030.

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Welche Aspekte der energiesparrechtlichen Regelungen werden weiterentwickelt?

Bis 2030 wird das Energieeinsparrecht folgendermaßen weiterentwickelt:

  • Niedrigstenergiegebäudestandard bis Ende 2016
    Entsprechend den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wird bis Ende 2016 der Niedrigstenergiegebäudestandard – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an Neubauten – zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Gebäuderichtlinie eingeführt.
     

  • Anlagentechnik und erneuerbare Energie
    Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden weiterhin kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, ggf. angepasst.
     

  • Anforderungen bei Sanierung im Bestand
    Die anlassbezogenen Auslösetatbestände für Pflichten zur Einhaltung energetischer Qualitätsstandards bei Sanierungen im Gebäudebestand, die ein Gebäudeeigentümer von sich aus vornimmt, wie etwa der Austausch oder eine Veränderung einzelner oder aller Bauteile eines Gebäudes, werden beibehalten.
     

  • Förderung durch das MAP-Programm
    Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung im Gebäudebestand wird weiterhin durch das MAP gefördert.
     

  • Anforderungsgrößer für die Energieeffizienz
    Das aktuelle Energieeinsparrecht macht Vorgaben für den Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes sowie für die Energieeffizienz der Gebäudehülle und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungsgrößen werden unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben überprüft.
     

  • Ausnahmen zur Austauschpflicht von Heizkesseln
    Die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten für Heizkessel werden überprüft, um die Wirksamkeit der Regelungen und die geringe Austauschrate veralteter und ineffizienter Heizungen zu erhöhen.
     

  • Austauschpflicht für Fenster, Umwälzpumpen, usw.
    Zusätzlich wird eine Ausdehnung der Austauschpflichten auf weitere für die Energieeffizienz wesentliche Anlagen und Bauteile (z. B. Fenster, Umwälzpumpen) unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots geprüft.
     

  • Anforderungen an Anlagentechnik im Nichtwohnbau
    Für Nichtwohngebäude werden spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme, wie beispielsweise Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung geprüft.
     

  • Inspektion von Klimaanlagen
    Eine Ausweitung des Gegenstandsbereichs und eine Verbesserung des Umsetzungsgrades der Inspektionspflichten für Anlagentechnik (Klimaanlagen, Erweiterung auf RLT-Technik) in Nichtwohngebäuden werden angestrebt.
     

  • Vollzug in der Praxis
    Bei der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist auf Vereinfachungen und eine Verbesserung des Vollzugs zu achten.

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Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG)

Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) zeigte sich enttäuscht von den enthaltenen Vorhaben. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) Christoph von Speßhardt: „Die vorgelegte Energieeffizienzstrategie Gebäude bedeutet leider weiter Leerlauf für den Klimaschutz. Obwohl der Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors für das 2-Grad-Ziel als unverzichtbar anerkannt ist, gibt Deutschland kurz vor dem Klimagipfel seine Vorreiterrolle auf, während Länder wie Frankreich längst ernst machen mit ambitionierten Zielen und Instrumenten. In Deutschland wurde bereits 2010 ein nationaler Sanierungsfahrplan angekündigt, der jedoch bis heute keine konkrete Gestalt angenommen hat. Die immer wieder beteuerte Vorbildrolle bei der Modernisierung öffentlicher oder sogar nur bundeseigener Immobilien ist bisher nicht sichtbar. Auch die im NAPE beschlossenen Steueranreize harren weiter ihrer Einführung. Die Zeche für diese Versäumnisse zahlen Energieverbraucher, Steuerzahler, Wirtschaft und Klima.“

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLT-Herstellerverband)  begrüßen das klare Bekenntnis zur Wärmewende. Allerdings finden sich in der Effizienzstrategie nur wenige konkrete Vorschläge und klare Regelungen. Viele der Maßnahmen wurden bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) und im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Bundesregierung plant zudem teilweise mehrere Jahre ein, um die Vorschläge und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu konkretisieren. Diese Zeitpläne sind insbesondere mit Blick auf die Bundestagswahl 2017 kritisch zu sehen. Die Bundesregierung sollte die wichtigen und sinnvollen Energieeffizienzmaßnahmen mutiger und energischer voranbringen.

Die Ankündigung der Bundesregierung, die Pflicht zur energetischen Inspektion konsequenter durchzusetzen und auch auf Lüftungsanlagen auszuweiten, greift eine Kernforderung der Klima- und Lüftungsbranche auf. Im Nichtwohnbereich ließen sich dadurch erhebliche Mengen an Energie und CO2-Emissionen einsparen. Die Verbände appellieren an die Bundesregierung, dies jetzt zügig umzusetzen: Ohne klare Vorgaben lässt sich die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht zielgerichtet umsetzen und die Energiewende wird nicht gelingen.

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Fazit und Ausblick

Dass unser Energieeinsparrecht für Gebäude mit den parallelen Anforderungen von EnEV, EEWärmeG und EnEG auf Dauer keine Lösung ist, ist nun wirklich nicht neu! Architekten, Planer und Energieberater müssen nicht nur alle Regelungen gründlich kennen und anwenden, sie müssen ihren Kunden auch erklären, welche Nachweise diese wie, wann, warum, wo und wem vorlegen müssen. Und wehe, sie versäumen eine Pflicht oder Frist - schon droht das EnEG mit stattlichen Geldbußen, die bis zu 50.000 Euro betragen können. Also müssen sie auch das EnEG im Auge behalten!

So geht es nicht weiter! In dieser Hinsicht waren sich auch die Vertreter der Bundesländer auf der Bauminister-Konferenz vor einigen Wochen im November einig. Der Ausblick auf eine Neu-Konzeption schaffte den Konsens und lässt neue Hoffnungen aufkommen. Wie das allerdings konkret aussehen wird, werden wir wohl nicht so bald erfahren, denn zunächst wird alles nur mit den Bundesländern besprochen. Das ist auch in Ordnung so, denn sie sind es, die die Umsetzung in der Praxis schließlich "ausbaden" müssen. Doch wir werden hoffentlich nicht zu lange warten bevor wir erfahren, wie die Neu-Konzeption aussieht.

Leider hat es noch keiner gewagt den "Stier an den Hörnern zu packen!" Unsere aktuellen Vorgaben für das Energiesparrecht von Gebäuden setzen nämlich Europäische Richtlinien um. Von der EU-Kommission kommen parallele Vorgaben, die von unterschiedlichen Bereichen in Brüssel ausgearbeitet werden. Und weiter geht`s in Deutschland mit den unterschiedlichen Bundesministerien. Auch in der neusten Struktur - das Bundesumweltministerium ist nun auch primär für die EnEV zuständig - sind diese Regelungen leider nicht alle in einem Haus angesiedelt. Das EEWärmeG gehört heute in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Dass auch weiterhin die Investitionen in Neubauten und Gebäudesanierungen staatlich gefördert werden ist zwar erfreulich, bringt aber wieder eine ganze Reihe von zusätzlichen Regeln und Nachweisen. Hoffen wir trotzdem das Beste!

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

Quelle: Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) der Bundesregierung vom 18. November 2015

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