Wer ein Bestandsgebäude sein Eigen nennt ist von den
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
gegebenenfalls vielfach betroffen: die Heizung fristgerecht
erneuern, die oberste Geschossdecke und warme Leitungen
dämmen sowie bei Sanierung, Anbau, Umbau oder Ausbau
die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen. Doch es gibt auch
etliche weitverbreitete Irrtümer, wie wir durch die Fragen
unserer EnEV-online Leser erfahren haben. Wir klären hier
einige auf:
Irrtümer zu den Nachrüstpflichten im Bestand:
-
Die ungedämmt Decke
zum unbeheizten Dachboden muss auf jeden Fall
pflichtgemäß gedämmt werden.
-
Die untere Fußboden-Decke
zum unbeheizten Keller muss der Eigentümer
pflichtgemäß dämmen.
-
Die ungedämmten
Außenwände muss der Eigentümer nach EnEV pflichtgemäß
dämmen.
-
Undichte Fenster
muss der Eigentümer erneuern.
-
Die
Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis muss der
neue Eigentümer verbindlich ausführen.
-
Alte Heizkessel muss man
nur erneuern wenn diese Maßnahme sich als wirtschaftlich
erweist.
-
Wer ein Bestandsgebäude
erbt ist von den Nachrüstpflichten nach EnEV befreit.
Irrtümer zu den Anforderungen bei Bestands-Sanierung:
-
Bei der Sanierung der Gebäudehülle wird der Anteil der
Baufläche je nach Orientierung bestimmt.
-
Wer ein
denkmalgeschütztes Gebäude saniert muss keinen
Energieausweis ausstellen lassen.

Die ungedämmt Decke zum unbeheizten Dachboden muss
auf jeden Fall nach EnEV pflichtgemäß gedämmt
werden.
Irrtum aufgeklärt:
Es ist sicherlich sinnvoll
die ungedämmte Decke zu einem unbeheizten Dachboden zu
dämmen, denn die Wärme entweicht bekanntlich vorwiegend
nach oben. Doch die Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) im Absatz 3 vor, dass die ungedämmte
Decke nur dann gedämmt werden muss, wenn alle folgende
Bedingungen erfüllt sind:
Das Bestandsgebäude:
- wird beheizt,
- wird jährlich mindestens vier Monate lang beheizt,
- wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt.
Die oberste Decke über den beheizten Räumen:
- grenzt an den unbeheizten Dachraum,
- ist zugänglich,
- erfüllt NICHT die Mindestanforderungen an den
baulichen Wärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108
(Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2
(Mindestanforderungen an den Wärmeschutz).
Wenn diese Bedingungen
alle zutreffen, mussten die Gebäudeeigentümer die Decken
ihrer Gebäudes bereits bis Ende des Jahres 2015
wie von der EnEV gefordert dämmen. Wer diese
Pflicht nicht erfüllt, dem drohen laut
EnEV
§ 27 (Ordnungswidrigkeiten) und
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) bis zu
50.000 Euro Bußgeld.

Die untere
Fußboden-Decke zum unbeheizten Keller muss der
Eigentümer pflichtgemäß dämmen.
Irrtum
aufgeklärt:
Es ist sicherlich
sinnvoll die ungedämmte Decke zu einem
unbeheizten Keller zu dämmen, denn ein kalter
Fußboden ist nicht nur störend sondern schadet
auch der Gesundheit der Nutzer.
Doch die
Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur
folgende Nachrüstpflichten vor:
-
Alte
Heizkessel erneuern,
-
ungedämmte
Heizungsleitungen dämmen,
-
ungedämmte
Warmwasserleitungen dämmen,
-
oberste
Geschossdecken dämmen.
Wir haben bereits
vor Jahren beim zuständigen Bauministerium
nachgefragt, wieso die nachträgliche
Kellerdecken-Dämmung von der EnEV nicht auch
pflichtgemäß gefordert wird. In der Antwort
verwies man auf entsprechende Studien, die
gezeigt hätten, dass es wirtschaftliche nicht zu
verantworten sei, diese Nachrüstpflicht
einzufordern.
Sie finden in
EnEV-online ausführliche Informationen zu den
einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den
möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand -
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Die ungedämmten
Außenwände muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen.
Irrtum
aufgeklärt:
Es ist sicherlich
sinnvoll die ungedämmten Außenwände eines
Bestandsgebäudes zu dämmen, denn eine kalte
Außenwand ist nicht nur ein großer Posten in der
Bilanz der Wärmeverluste sondern wird von den
Nutzern als sehr störend empfunden, sie schadet
auch ihrer Gesundheit kann zu Schimmelbildung
und den damit verbundenen Schäden führen.
Doch die
Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur
folgende Nachrüstpflichten vor:
-
Alte
Heizkessel erneuern,
-
ungedämmte
Heizungsleitungen dämmen,
-
ungedämmte
Warmwasserleitungen dämmen,
-
oberste
Geschossdecken dämmen.
Sie finden in
EnEV-online ausführliche Informationen zu den
einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den
möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand -
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Undichte Fenster muss der Eigentümer erneuern.
Irrtum
aufgeklärt:
Es ist sicherlich
sinnvoll die undichten Fenster eines
Bestandsgebäudes zu sanieren, denn ein kalter
Luftzug führt zu erheblichen Wärmeverlusten und
wird von den Nutzern als besonders störend
empfunden. Dieses schadet ihrer Gesundheit kann
zu weiteren Schäden führen.
Doch die
Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden) gegebenenfalls nur
folgende Nachrüstpflichten vor:
-
Alte
Heizkessel erneuern,
-
ungedämmte
Heizungsleitungen dämmen,
-
ungedämmte
Warmwasserleitungen dämmen,
-
oberste
Geschossdecken dämmen.
Sie finden in
EnEV-online ausführliche Informationen zu den
einzelnen Nachrüstpflichten sowie zu den
möglichen Ausnahmen auf folgender Webseite:
EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand -
Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis
muss der neue Eigentümer verbindlich ausführen.
Irrtum
aufgeklärt:
Immer wieder
fragen uns potenzielle Käufer von
Bestandsgebäuden ob sie die Modernisierungen,
welche der Aussteller im Energieausweis
empfohlen hat, auch tatsächlich ausführen
müssten.
Die
EnEV 2014 regelt im § 20 (Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz) dass der
Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer
des Bestandsgebäudes auch Maßnahmen empfiehlt,
durch die er die energetischen Eigenschaften
seines Gebäudes kosteneffizient verbessern kann.
Diese kurz gefassten - jedoch unverbindlichen
fachlichen Hinweise - übergibt der Fachmann dem
Eigentümer nun im Energieausweis.
Wenn das Gebäude erst
kürzlich umfassend energetisch saniert wurde
oder wenn aus sonstigen Gründen keine
kosteneffiziente Modernisierung möglich wäre,
dann empfiehlt der Aussteller keine
Verbesserungsmaßnahmen. Allerdings muss er
diesen Tatbestand und die Gründe im
Energieausweis vermerken.
Der Aussteller
kann in seinen Empfehlungen energetische
Maßnahmen vorschlagen, die sich beziehen auf:
- das gesamte Gebäude,
- einzelne Außenbauteile oder
- Anlagen und Einrichtungen im Sinne der EnEV.
Diese Empfehlungen
sind jedoch nicht verbindlich und sollte der neue
Eigentümer eine Sanierung anstreben so empfiehlt
sich zunächst eine Vor-Ort-Energieberatung
durchführen zu lassen, wie
sie beispielsweise auch vom Staat durch das BAFA
gefördert wird. (www.bafa.de)

Alte Heizkessel muss
man nur erneuern wenn diese Maßnahme nachweislich wirtschaftlich
ist.
Irrtum
aufgeklärt:
Eigentümer von
Gebäuden dürfen ihre alten Heizkessel nach
EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) nicht mehr betreiben, wenn alle
folgenden Aussagen zutreffen:
-
Der Heizkessel
nutzt flüssigen oder gasförmigen Brennstoff.
-
Er wurde vor
dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt.
-
Die
Nennleistung des Heizkessels beträgt
mindestens 4 Kilowatt bis höchstens 400
Kilowatt.
-
Der Heizkessel
gehört nicht den EnEV-Ausnahmen, wie
Heizkessel für besondere Brennstoffe,
Anlagen, die nur Warmwasser zubereiten,
Küchenherde, Heizgeräte, die hauptsächlich
für einen Raum ausgelegt
sind und die auch Warmwasser für die
Zentralheizung oder für sonstige
Gebrauchszwecke liefern.
Die EnEV darf
gemäß Energieeinsparungsgesetz
(EnEG 2013) § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für
Rechtsverordnungen) nur wirtschaftlich
vertretbare Maßnahmen fordern. Konkret bedeutet
dies, dass sich die Investitionen für die
vorgeschriebenen Energiespar-Maßnahmen durch die
künftig geminderten Energiekosten in einem
angemessenen Zeitrahmen decken. Dafür muss ein
Fachmann berechnen, wie hoch die Beträge wären
und ob sich die Investitionen des Eigentümers
eines Bestandbaus letztendlich „rechnen“. Dieses
regelt die EnEV 2014 im
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
Absatz (5).
Eigentümer dürfen
allerdings ihre alten Heizungen trotzdem nach
dem Zeitplan der EnEV gegebenenfalls nicht mehr
betreiben, wenn alle Bedingungen für die
Nachrüstpflicht zutreffen. Die Eigentümer können
sich nicht darauf berufen, dass diese
Nachrüstpflicht unwirtschaftlich sei, da sich
die Investition nicht innerhalb einer
angemessenen Frist durch Einsparungen der
Energiekosten amortisieren würde.

Wer ein
Bestandsgebäude erbt ist von den Nachrüstpflichten
nach EnEV befreit.
Irrtum
aufgeklärt:
Die EnEV räumt den
Eigentümern von kleinen Wohnhäusern unter
bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein.
Dieses gilt jedoch nur, wenn die beiden
folgenden Aussagen zutreffen:
In diesen
Ausnahmefällen greifen die Sanierungspflichten
für die Heizung, Leitungen, Armaturen und
obersten Geschossdecken nur, wenn ein
Eigentümerwechsel bereits stattgefunden hat oder
künftig stattfindet. Der neue Eigentümer muss
erst innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des
ersten Eigentumsübergangs die beschriebenen
Sanierungspflichten erfüllen.
Erben sind von den Sanierungspflichten
nicht befreit, wenn ein
bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus - welches
die oben genannten Bedingungen erfüllt -in ihr
Eigentum übergeht. Sie können jedoch diese
zweijährige Schonfrist wahrnehmen.

Bei der Sanierung der
Gebäudehülle wird der Anteil der Baufläche je nach
Orientierung bestimmt.
Irrtum
aufgeklärt:
Die ersten
Fassungen der Verordnung (EnEV 2002, EnEV 2004
und EnEV 2007) regelten die Anforderungen bei
der Sanierung der Außenhülle eines
Bestandgebäudes in Bezug auf den Größe der
betroffenen Bauteilfläche gleicher Orientierung,
beispielsweise die Ost-, Süd-, West und
Nordfassade. Seit der EnEV 2009 ist die gesamte
Bauteilfläche des Gebäudes maßgeblich, d.h. die
gesamte Außenwand, Dach, Fenster oder Decken.
Die
EnEV 2014 schriebt im § 9 (Änderung, Erweiterung
und Ausbau von Gebäuden) nur bei bestimmten
Baumaßnahmen im Bestand vor, dass Eigentümer
ihre Anforderungen erfüllen:
-
Gebäudehülle
verändern: Außenbauteile, d.h. Außenwände,
Dach, Fenster, Fenstertüren, Decke oder
Boden sanieren, modernisieren, teilweise
oder ganz erneuern,
-
Gebäude
erweitern: neue Räume oder Gebäudeteile im
Bestand anbauen oder aufstocken,
-
Gebäude
ausbauen: bisher unbeheizte oder ungekühlte
Räume zum Wohnen oder zur Nichtwohn-Nutzung
ausbauen.
Wenn die EnEV 2014
bei Änderung der Gebäudehülle greift, muss der
Eigentümer die Wärmeschutzanforderungen der
Verordnung erfüllen, und zwar nur für die
jeweils betroffenen Flächen der Außenbauteile,
die er tatsächlich verändert oder erneuert.
Weil Bauherren bei
der teilweisen Sanierung ihrer Außenhüllen
häufig meinten, dass sie die gesamte
Außenbauteilfläche des Gebäudes sanieren
müssten, formuliert die aktuelle EnEV 2014 diese
Anforderungen klarer: „… die
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Flächen … [dürfen] … die festgelegten
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
nicht überschreiten.“ Wenn die EnEV greift,
dürfen die U-Werte der tatsächlich sanierten
oder erneuerten Flächen der Außenbauteile die
angegebenen Höchstwerte der Verordnung - gemäß
EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem
Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen)
- nicht
überschreiten.
Wenn die betroffene Fläche höchstens 10 Prozent
der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche
des Gebäudes umfasst, fällt die Modernisierung
NICHT unter die EnEV. In diesem Fall gilt der
bauliche Mindestwärmeschutz, der durch die
Baunormen vorgegeben ist.
Die EnEV 2014
greift demnach bei der Modernisierung der
Gebäudehülle, wenn die betroffene
Außenbauteilfläche energetisch verändert wird
und sie über 10 Prozent der gesamten
gleichartigen Außenbauteilfläche des Gebäudes
umfasst.
Wer beispielsweise nur ein Drittel seines Daches
dämmen will, muss dafür sorgen, dass der U-Wert
der sanierten Dachfläche den Höchstwert nach
EnEV nicht überschreitet.
Soweit zur
Verordnung. Ob es sich nicht doch lohnt, bei
dieser Gelegenheit das gesamte Dach zu sanieren,
muss der Eigentümer mit seinem Energieberater
und Planer besprechen und entscheiden.

Wer ein
denkmalgeschütztes Gebäude saniert muss keinen
Energieausweis ausstellen lassen.
Irrtum
aufgeklärt:
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) die Situationen in denen
Eigentümer einen Energieausweis benötigen. Im
Absatz 1 regelt die Verordnung auch den Fall,
wenn die Gebäudehülle eines Bestandsgebäudes
saniert wird und der Planer den EnEV-Nachweis
anhand des gesamten sanierten Gebäudes führt
(140-Prozent-Regel). In diesem Fall muss auch
ein Bedarfsausweis für das sanierte Gebäude
ausgestellt werden.
Die
EnEV 2014 regelt im Absatz 2 und 3 des
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) wann ein Energieausweis
bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher
Aushang benötigt wird.
Baudenkmäler
bilden hierzu eine Ausnahme. Diese sind laut
EnEV 2014 § 2 (Begriffsbestimmungen), Nummer 3a
"nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
Gebäudemehrheiten" und sind von der
Energieausweis-Pflicht bei Verkauf oder
Neuvermietung befreit.
Diese Ausnahme regelt die
EnEV 2014 im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz (5), wie folgt:
"Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."
Achtung: Der Absatz 1 gilt demnach auch für Baudenkmäler.
Fazit: Wenn die
Gebäudehülle eines Baudenkmals gemäß
EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden) Absatz 1 saniert wird und der
EnEV-Nachweis anhand des gesamten Gebäudes
erfolgt, muss nach Fertigstellung auch ein
Bedarfs-Energieausweis für das gesamte sanierte
Gebäude ausgestellt werden. Der Eigentümer muss
diesen Energieausweis potenziellen Käufern oder
Neumietern allerdings nicht vorlegen.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT,
Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin
EnEV-online.de

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