Bei Erweiterungen
eines Wohnhauses über 50 m² Nutzfläche fordert die
EnEV 2014, dass der neue Gebäudeteil ihre
Neubau-Anforderungen erfüllt, wenn auch der
Wärmeerzeuger erneuert wird. Wieso greift der
erhöhte Neubau-Standard ab 2016 nicht auch in diesen
Fällen?
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Die EnEV 2014
regelt den erhöhten Neubau-Standard für
Wohngebäude ab 2016 über die
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude - Tabelle
1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile 1
(Jahres-Primärenergiebedarf) und Nummer 1.2
(erhöhter Wärmeschutz).
Die Verordnung
regelt die Anforderungen bei großflächigen
Erweiterungen im Bestand - mit gleichzeitiger
Erneuerung der Heizung - im
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 der EnEV 2014.
Dort heißt es
auch: "Bei der Ermittlung des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1
... nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden
ergibt sich der zulässige Höchstwert des
spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts aus
Anlage 1 Tabelle 2."
Demnach greift der
erhöhte EnEV-Standard ab 2016 bei großflächigen
Erweiterung im Bestand NICHT, auch wenn der
Wärmeerzeuger bei dieser Gelegenheit
ausgetauscht wird.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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