Bei einer Fortbildung
wurde berichtet, dass sich der
§ 28
(Allgemeine Übergangsvorschrift) der EnEV 2014
ändern soll. Ab dem 1. Januar 2016 seien diejenigen
EnEV-Anforderungen einzuhalten, die bei Baufertigstellung
gültig wären. Für die meisten Bauvorhaben bedeutet
dies, dass - obwohl sie ihr Bauvorhaben noch in diesem
Jahr beantragt hätten - trotzdem die EnEV ab 2016
einhalten müssten. Einige unsere Bauherren und auch
wir selbst sind, aufgrund dieser Aussage, natürlich
verunsichert.
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Die laufenden
Diskussionen zur Aussetzung der Erhöhung des
EnEV-Standards ab 2016 sind uns auch bekannt. Die
Bundesbauministerin Barbara Hendricks verwies am
22. September 2015 darauf, dass mit der EnEV ab
2016 die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt
wird. Die Verordnung sei auch ein wichtiger Baustein zur
Erreichung der energie- und klimapolitischen
Ziele der Bundesregierung (insbesondere
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020). Ein Aussetzen
der ab 1. Januar 2016 geltenden EnEV-Standards
für den gesamten Wohnungsneubau gefährde diese
Ziele und komme daher nicht in Betracht.
Nach wie vor
bestimmt demnach das DATUM des BAUANTRAGS,
welche EnEV-Fassung für Neubauten gilt: Antrag
2015 eingereicht - es gilt die EnEV 2014. Dazu
gibt auch ein
Übersicht in EnEV-online. Dem Bauherren
bliebt es natürlich unbenommen, auch im Vorfeld
den erhöhten Standard freiwillig zu erfüllen.
Dazu müsste er einen Antrag beim Bauamt
einreichen und die gesamte Planung und
Nachweisführung müsste anhand der erhöhten
Vorgaben der EnEV ab 2016 erfolgen.
In EnEV-online finden Sie auch kurze
Erläuterungen zu den EnEV-Anforderungen ab 2016
- gesondert nach deren Nutzung:
für Wohngebäude und
für Nichtwohngebäude
Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
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