Ein Zweifamilienhaus Baujahr 1979 wird umfassend umgebaut und
modernisiert. Die Wohnfläche wird um fast 200
Quadratmeter erhöht durch die Aufstockung um ein
Vollgeschoss und die Dachgauben im neuen Dach. Gilt der erhöhte
Energie-Standard, wenn der Bauantrag für diese Baumaßnahmen
erst im Januar 2016 eingereicht wird?
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Eine Aufstockung
des Wohnhauses ist aus der Sicht der EnEV eine
"Erweiterung der beheizten Nutzfläche". Die
Verordnung regelt diese Anforderungen im
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 4 und 5.
Wenn anlässlich
der Erweiterung KEINE neue Heizung eingebaut
wird, fordert die EnEV, dass die betroffenen
Außenbauteile dermaßen geplant und ausgeführt
werden, dass sie die
Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der
betroffenen Flächen die festgelegten Höchstwerte
in der
Tabelle 1, Anlage 3 (Anforderungen im Bestand)
nicht überschreiten.
Da im vorliegenden
Praxisbeispiel die neu hinzukommende,
zusammenhängende Nutzfläche 50 Quadratmeter
übersteigt, muss das neue Vollgeschoss auch die
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
nach
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 3
(sommerlicher Wärmeschutz) einhalten.
Die U-Werte in der
genannten Tabelle ändern sich ab 2016 nicht und
auch die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz für Wohngebäude bleibt auch 2016
gleich wie im Jahr davor.
Achtung:
Bei sehr großflächigen Erweiterungen kann es
möglich sein, dass die Nutzungspflicht nach dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
wie für Neubauten greift. Dies ist der Fall,
wenn man die Erweiterung als eigenständigen
Neubau betrachten kann, beispielsweise eine neu
angebaute Haushälfte an eine bestehende
Doppelhaushälfte. Kriterien an denen man
erkennen kann, ob es sich um einen
selbstständigen Neubau handelt sind
beispielsweise: eine eigene Hausnummer, die
selbständige Nutzbarkeit, die Trennung durch
eine Brandwand.
Im vorliegenden
Praxisfall wird die Aufstockung ein Teil der
darunterliegenden Wohnung sein, also kann die
Erweiterung nicht als selbstständiger Neubau
gelten.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
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