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EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute? Übersicht der Antworten 16.10.2015

EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute?
EnEV-Anforderungen ab 2016 im Bestand

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: Maxim_Kazmin - Fotolia.com


Bei der Objektplanung für den Hochbau wird die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) berücksichtigt. Diese sagt aus, dass sich die Neubau-Anforderungen ab 2016 erhöhen. Wie sieht es im Bestand aus mit den Anforderungen an den Wärmeschutz der Außenbauteile der Gebäudehülle wenn diese erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert werden?

Unsere unverbindlichen Hinweise dazu:

Die EnEV 2014 erhöht ab 2016 nur die energetischen Anforderungen an Neubauten. Die Anforderungen bei der Änderung der Gebäudehülle - gemäß EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) bleiben unverändert.

Auch bei großflächigen Erweiterungen im Bestand mit gleichzeitiger Erneuerung der Wärmeerzeuger, bei denen die EnEV 2014 für den neuen Gebäudeteil den Neubau-Standard fordert, greifen die erhöhten Neubau-Anforderungen NICHT!

Zur Erläuterung: Die Verordnung regelt die Anforderungen bei großflächigen Erweiterungen im Bestand - mit gleichzeitiger Erneuerung der Heizung - im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 5 der EnEV 2014.

Dort heißt es auch: "Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a..."

Aus diesem Zitat ergibt sich, dass die erhöhten Neubau-Anforderungen der EnEV ab 2016 auch bei großflächigen Erweiterungen oder Ausbauten mit gleichzeitiger Heizungs-Erneuerung NICHT gelten.

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