Bei der Objektplanung
für den Hochbau wird die aktuelle
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) berücksichtigt.
Diese sagt aus, dass sich die Neubau-Anforderungen
ab 2016 erhöhen. Wie sieht es im Bestand aus mit den
Anforderungen an den Wärmeschutz der Außenbauteile
der Gebäudehülle wenn diese erstmalig eingebaut,
ersetzt oder erneuert werden?
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Die EnEV 2014
erhöht ab 2016 nur die energetischen
Anforderungen an Neubauten. Die Anforderungen
bei der Änderung der Gebäudehülle - gemäß
EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen) bleiben unverändert.
Auch bei
großflächigen Erweiterungen im Bestand mit
gleichzeitiger Erneuerung der Wärmeerzeuger, bei
denen die EnEV 2014 für den neuen Gebäudeteil
den Neubau-Standard fordert, greifen die
erhöhten Neubau-Anforderungen NICHT!
Zur Erläuterung:
Die Verordnung regelt die Anforderungen bei
großflächigen Erweiterungen im Bestand - mit
gleichzeitiger Erneuerung der Heizung - im
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 der EnEV 2014.
Dort heißt es
auch: "Bei der Ermittlung des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1
oder der
Anlage 2 Tabelle 1
nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt
sich der zulässige Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus
Anlage 1 Tabelle 2;
bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert
des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a..."
Aus diesem Zitat
ergibt sich, dass die erhöhten
Neubau-Anforderungen der EnEV ab 2016 auch bei
großflächigen Erweiterungen oder Ausbauten mit
gleichzeitiger Heizungs-Erneuerung NICHT gelten.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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